Schnittstellen
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
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