Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Dez. 2015 - 7 UF 1117/15

07.12.2015
vorgehend
Amtsgericht Hersbruck, 5 F 253/14, 16.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 16.7.2015 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.848,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, geboren am … 1954, und der Antragsgegner, geboren am … 1949, schlossen am 21.7.2006 die Ehe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17.3.2014 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 31.7.2014 zugestellt worden ist.

In der Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2014 haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,5347 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,2674 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 47.877,43 €.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei der H. Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.179,32 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.846,97 € zu bestimmen.

3. Bei der H. Unterstützungskasse für die gesamte Wirtschaft e.V. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.716,03 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 858,01 €.

4. Bei der H. Pensionskassen AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 799,19 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 399,59 €.

5. Bei der H. Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.715,06 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 3.367,53 €.

6. Bei der H. Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 343,82 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 171,91 €.

Privater Altersvorsorgevertrag

7. Bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.983,65 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.357,08 € zu bestimmen.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

8. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,7216 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,8608 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.258,90 €.

Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung bis einschließlich Juni 2014, bezogen auf diesen Zeitpunkt, aus allen Zeiten ein eigenes Versorgungsanrecht in Höhe von 23,2243 Entgeltpunkten, Monatsrente 653,53 €, erworben. In der Ehezeit war er überwiegend bei der Firma Q., deren Inhaberin die Antragstellerin war, als Geschäftsführer angestellt. Die Q. hat im Jahr 2013 wegen erheblicher Verluste den Betrieb eingestellt.

Seit 1.1.2014 ist der Antragsgegner bei der von ihm gegründeten Firma B. beschäftigt.

Am 23.11.2000 hat der Antragsgegner vor dem Notar H. S., UR-Nr. A .../2000, ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 120.000,- DM abgegeben und sich in Höhe dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnis unterworfen.

Unter § 1, Vorbemerkung, enthält das Schuldanerkenntnis u. a. folgenden Text:

„Wegen finanzieller Engpässe hat mich Frau P. seit Mitte 1998 laufend in der Form unterstützt, dass sie unseren gemeinsamen Lebensunterhalt allein finanziert, den Unterhalt für L. allein bezahlt und mich bei meiner beruflichen Tätigkeit (Bezahlung von Reisekosten, Versicherungsbeiträgen usw.) unterstützt hat. Frau P. hat für mich auch Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern bezahlt.

Der Gesamtbetrag dieser Leistung von Frau P. an mich beläuft sich von Mitte 1998 bis heute auf mindestens 120.000,- DM und ist durch Belege und die von mir getätigten Aufzeichnungen jederzeit nachweisbar.

Der Betrag wurde zinslos zur Verfügung gestellt.“

Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat mit Endbeschluss vom 16.7.2015 die am 21.7.2006 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,2674 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der H. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.846,97 € nach Maßgabe Teilungsordnung, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der H. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.357,53 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Teilungsordnung, bezogen auf den 30.06.2014, begründet. Die H. Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,5% Zinsen seit dem 01.07.2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V. B. Lebensversicherung a. G. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.357,08 € nach Maßgabe Teilungsordnung in der Fassung vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,8608 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 58 230754 P 511 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H. Unterstützungskasse für die gesamte Wirtschaft e.V. (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H. Pensionskassen AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Gegen den Endbeschluss vom 17.7.2015, ihr zugestellt am 29.7.2015, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26.8.2015, eingegangen bei dem Amtsgericht Hersbruck am 27.8.2015, beschränkt auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Antragsgegner schulde ihr nach wie vor den mit notarieller Urkunde anerkannten Betrag. Ihr seien, letztlich verursacht durch den Antragsgegner als Geschäftsführer, aus dem Betrieb der Firma Q. Schulden in Höhe von ca. 61.000,- € geblieben. Außerdem habe sich der Antragsgegner nur in untergeordnetem Umfang am Familienunterhalt und der Haushaltsführung beteiligt und zahle auch Kindesunterhalt nicht regelmäßig.

In dem Anhörungstermin vom 2.12.2015 haben die Beteiligten zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung geschlossen.

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner verzichten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den jeweiligen Verzicht des Anderen gegengleich an.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner verzichten wechselseitig auf jedwede nacheheliche Unterhaltsansprüche, auch für die Fälle der Not, und nehmen den Verzicht des jeweils anderen gegengleich an.

III. Die Antragstellerin und der Antragsgegner verzichten wechselseitig auf jedwede sonstige aus der Ehe resultierende, aber auch darüber hinaus zwischen ihnen etwaig bestehende vermögensrechtliche Ansprüche. Die Beteiligten nehmen den Verzicht des jeweils anderen an.

Hiervon erfasst sind insbesondere die Ansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus dem notariellen Schuldanerkenntnis zur UR.-Nr. A .../2000 vom 23.11.2000, Notariat H. S., über einen Betrag in Höhe von 120.000,- DM, entspricht 61.355,03 €; ferner Ansprüche der Antragstellerin auf Konsolidierung der Konten im Rahmen des Unternehmensübernahmevertrages bezüglich der Firma Q.

IV. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind sich einig, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie führt auf der Grundlage der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung zu der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Ehegatten haben durch die im Termin vom 2.12.2015 zu Protokoll des Senats geschlossene Vereinbarung den Versorgungsausgleich wirksam gemäß §§ 6 ff. VersAusglG ausgeschlossen.

Gemäß § 6 Abs. 1 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich schließen. Sie können diesen insbesondere ganz oder teilweise ausschließen. Von dieser Möglichkeit haben die Eheleute im vorliegenden Verfahren in zulässigem Umfang Gebrauch gemacht.

Die gerichtliche Protokollierung der Vereinbarung ersetzt die gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG erforderliche notarielle Beurkundung, § 7 Abs. 2 VersAusglG i. V. mit § 127 a BGB.

Die Vereinbarung hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG stand.

Die gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmende Kontrolle einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich beschränkt sich, da diese nach dem Scheidungsausspruch geschlossen wurde, auf die Inhaltskontrolle. Bei der Überprüfung einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen abzustellen.

Ausgangspunkt der Bewertung ist die grundsätzlich für die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Scheidungsfolgen geltende Vertragsfreiheit der Ehegatten. Grundsätzlich ist bei der gerichtlichen Kontrolle Zurückhaltung geboten, um diese Vertragsfreiheit zur Geltung kommen zu lassen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.7.2014, 13 UF 245/13, recherchiert nach juris). Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarung beliebig unterlaufen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn durch die vertragliche Regelung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede, bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe - unzumutbar wäre (vgl. BGH FamRZ 2004, 601). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit kommt dabei regelmäßig nur in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts, zu welchem auch der Versorgungsausgleich gehört, ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teil abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert wird oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt ist (BGH FamRZ 2007, 1310; FamRZ 2009, 1041).

Auch ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann bei der im Zusammenhang mit einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei der eine Ehegatten aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere (BGH FamRZ 2014, 629). Auch ein ohne adäquate Kompensation vereinbarter Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur dann gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn nach den Gesamtumständen der kompensationslose Verzicht für einen Ehegatten eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der unterschiedliche Erwerb von Versorgungsanrechten in der Ehezeit nicht auf einen ehebedingten Nachteil beruht (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2012, 130).

Nach diesen Grundsätzen hält die Vereinbarung der Beteiligten der Wirksamkeitskontrolle stand.

Zunächst liegt kein kompensationsloser Verzicht des Antragsgegners auf Versorgungsanrechte vor, weil die Antragstellerin auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Antragsgegner verzichtet, die dem wirtschaftlichen Vorteil, welchen der Antragsgegner bei Durchführung des Versorgungsausgleichs erlangt hätte - dieser ist mit einem saldierten korrespondierenden Kapitalwert von 51.180,- € zu bestimmen - in der Höhe zumindest entsprechen.

Insbesondere aber kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner ehebedingte Nachteile im Erwerb von Versorgungsanrechten erlitten hat. Nach dem von dem Antragsgegner nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin war er während der Ehezeit im Wesentlichen als Geschäftsführer einer von der Antragstellerin gegründeten Firma im Angestelltenverhältnis tätig. Die Firma wurde unstreitig im Wesentlichen gegründet, um dem Antragsgegner überhaupt eine Gelegenheit zur Erwerbstätigkeit und damit zum Erwerb von Versorgungsanrechten zu verschaffen.

Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsgegner nur über verhältnismäßig geringe eigene Versorgungsanrechte verfügt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er in Zukunft auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein wird. Auch dies führt, weil durch die Vereinbarung der Ehegatten nicht Leistungen ausgeschlossen werden, welche zum Ausgleich ehebedingter Nachteile an sich geboten wären, nicht dazu, dass die Vereinbarung mit dem Makel der Sittenwidrigkeit belegt werden könnte (vgl. BGH FamRZ 2007, 19 - für den vergleichbaren Fall eines Unterhaltsverzichts). Im konkreten Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner ohne die Ehe heute höhere Versorgungsanrechte hätte, als dies tatsächlich der Fall ist.

Bei dieser Konstellation gestattet es die Vertragsfreiheit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, auf den Ausgleich von Anrechten zu verzichten, selbst wenn dies die Gefahr späterer Sozialhilfebedürftigkeit in sich trägt.

Bei einem vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht.

Kosten:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gegeneinander aufzuheben, §§ 81, 105 FamFG. Dies entspricht auch der Vereinbarung der Ehegatten zu den Kosten.

Verfahrenswert: §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Dez. 2015 - 7 UF 1117/15 zitiert 15 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten


(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,2. ausschließen sowie3. Ausgleichsansprüchen nach der

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen


(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betrof

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen


(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 105 Andere Verfahren


In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

Referenzen

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.