Gesetz über das Verlagsrecht - VerlG | § 9

Gesetz über das Verlagsrecht - VerlG | § 9
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(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.

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16/08/2012 14:42

Unterlizenz erlischt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Hauptlizenz erlischt-BGH vom 19.07.12-Az:I ZR 70/10-Rechtsanwalt für Urheberrecht
17/03/2010 11:44

Der Begriff des Verlagsrecht ist in § 8 VerlG legaldefiniert. Demnach umfasst das Verlagsrecht das ausschließliche Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung.Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und e
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published on 19/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 70/10 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 21/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 198/13 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 25/10/2006 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.08.2005 - 7 O 412/02 - werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/
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