Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Okt. 2006 - 6 U 174/05

bei uns veröffentlicht am25.10.2006

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.08.2005 - 7 O 412/02 - werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung und Auskunft durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 wegen Verletzung von Leistungsschutzrechten auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist Pop-Sänger. Er hatte mit der Beklagten zu 1, die ein Tonträgerunternehmen betreibt, zunächst am 26.05.1997 einen „Optionsvertrag“ (Anlage K 16) geschlossen, sodann am 01.04.1998 einen „Künstlervertrag“ (Anlage K 1). In Vollzug dieses Künstlervertrags wurden die in den Anträgen im einzelnen aufgeführten Lieder aufgenommen, wobei der Kläger als Sänger mitgewirkt hat. Die Beklagte zu 1 hat mit der Beklagten zu 2 einen Lizenzvertrag über die Auswertung dieser Aufnahmen geschlossen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bezüglich der genannten Aufnahmen gab und gibt es nicht. Die Beklagte zu 2 hat Tonträger mit den entsprechenden Liedern hergestellt und vertrieben. Sie hat dafür der Beklagten zu 1 eine Vergütung gezahlt. Die Beklagte zu 1 hat ihrerseits aufgrund des Künstlervertrags Zahlungen an den Kläger geleistet.
In einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 hat das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 19.04.2002 u.a. festgestellt, „dass, basierend auf dem Künstlervertrag der Parteien, datiert auf den 01.04.1998, ein etwaig über die Unterzeichnung dieses Vertrags wirksam zustande gekommenes Künstlervertragsverhältnis der Parteien jedenfalls nicht mehr besteht“. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Künstlervertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig. Auf Anlage K 2 wird hierzu verwiesen. Die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1 hat der Senat mit Urteil vom 09.07.2003 (6 U 65/02) zurückgewiesen (Anlage K 58). Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der hiesigen Beklagten zu 1 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.10.2004 (I ZR 163/03) zurückgewiesen (Anlage K 59). In einem Verfügungsverfahren zwischen dem hiesigen Kläger und der hiesigen Beklagten zu 1, das beim LG Frankfurt anhängig gemacht worden war, war die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit des Künstlervertrags bereits zur Sprache gekommen. An der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2000 (Protokoll als Anlage K 69) nahm der damalige Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2 als Zuschauer teil.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Nichtigkeit des Künstlervertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 habe nicht nur die Unwirksamkeit schuldrechtlicher Verpflichtungen zur Folge. Vielmehr sei auch die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsschutzrechten des Klägers unwirksam. Das Abstraktionsprinzip gelte im Urheber- und Leistungsschutzrecht nur eingeschränkt. Außerdem liege ein sog. Doppelmangel vor. Beide Beklagten hätten schuldhaft gehandelt, weil ihnen der Künstlervertrag bekannt gewesen sei und sie erkannt hätten, dass dieser nichtig sei. Die Beklagte zu 2 hätte sich jedenfalls vor der Verwertung der Rechte Gewissheit über deren Bestand verschaffen müssen. Hilfsweise hat sich der Kläger auf Kündigungserklärungen vom 26.10.2002 (Anlage K 17) und vom 28.02.2001 (Anlage K 18) berufen. Der Kläger müsse sich auch eine Genehmigung oder Bestätigung des Vertrags nicht entgegenhalten lassen, denn er habe ausweislich der als Anlage K 65 vorgelegten Schreiben ab dem Zeitpunkt, zu welchem er über die Sittenwidrigkeit des Vertrags zutreffend juristisch beraten worden sei, Zahlungen nur noch als Anzahlungen auf zu leistenden Schadensersatz angenommen.
Die Beklagte zu 2 hat im ersten Rechtszug erklärt, es sei zwar richtig, dass im Urheberrecht die Anwendung des Abstraktionsprinzips grundsätzlich abgelehnt werde. Berücksichtige man jedoch, wie geboten, die besonderen Umstände des Streitfalls, so zeige sich, dass hier nur eine Anwendung des Abstraktionsprinzips den Interessen aller Beteiligter gerecht werde. Jedenfalls habe der Kläger die Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch die Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 analog § 185 Abs. 2 BGB genehmigt. Die Genehmigung sei in der fortdauernden Entgegennahme der Lizenzzahlungen zu sehen. Jedenfalls treffe die Beklagte zu 2 kein Verschulden, weil ihr der Inhalt des Künstlervertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 erst im Laufe des Rechtsstreits bekannt geworden sei.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug verwiesen wird, hat beide Beklagten für die Zeit ab dem 15.10.2000 als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger unter Beifügung von Belegen Auskunft über sämtliche Einnahmen aus der Verwertung näher bezeichneter Tonaufnahmen zu erteilen und diese Einnahmen die Ausgaben gegenüberzustellen (Rechnungslegung über den Gewinn). Für die Zeit vor dem 15.10.2000 hat es die Beklagte zu 1 zur Rechnungslegung über den Gewinn, die Beklagte zu 2 zur Auskunft über die Einnahmen aus der Verwertung der Tonaufnahmen verurteilt. Das Landgericht hat weiter für die Zeit ab 15.10.2000 die Schadensersatzpflicht beider Beklagen als Gesamtschuldner festgestellt. Für die Zeit vor dem 15.10.2000 hat es die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1 sowie die Verpflichtung der Beklagten zu 2 festgestellt, die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, die sie aus der Auswertung seiner näher bezeichneten Darbietungen erlangt hat oder zukünftig erlangen wird. Im übrigen hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen, ferner hat es die Widerklage der Beklagten zu 1 auf Feststellung eines näher beschriebenen Schuldverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger abgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hat dieses Urteil rechtskräftig werden lassen. Dagegen haben der Kläger und die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe den Umfang der Prüfungspflichten desjenigen verkannt, der Leistungsschutzrechte anderer nutze. Gerade an Unternehmen, die Nutzungsrechte gewerblich verwerteten, seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandegerichte strenge Anforderungen zu stellen. In den üblicherweise von ihr verwendeten Verträgen sehe die Beklagte zu 2 vor, dass sie von dem Produktionsunternehmen eine Unterschrift des Künstlers verlangen könne, durch welche dieser sein Einverständnis mit Verwertungshandlungen der Beklagten zu 2 erkläre. Wenn die Beklagte zu 2 davon im Verhältnis zur Beklagten zu 1 keinen Gebrauch gemacht habe, gehe das zu ihren Lasten.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.08.2005 in dem Umfang aufzuheben, in welchem die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen wurde und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vor dem 15.10.2000 unter Beifügung von Belegen Auskunft über sämtliche Einnahmen (insbesondere die Einnahmen aus der Single-, Album- und Kopplungsauswertung) zu erteilen, die sie aus der Verwertung der Tonaufnahmen des Klägers mit den Bezeichnungen ...... erzielt hat. Dabei sind insbesondere auch die verkauften Stückzahlen und die insoweit konkret erzielten Preise zu benennen. Diesen Einnahmen hat die Beklagte zu 2, ebenfalls unter Beifügung der Belege, die Ausgaben gegenüberzustellen, die ihr für diese Auswertungshandlungen konkret entstanden sind (Rechnungslegung über den Gewinn),
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sowie festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, ihm auch für die Zeit vor dem 15.10.2000 diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Auswertung seiner künstlerischen Darbietungen durch die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Tonaufnahmen entstanden sind und/oder zukünftig entstehen.
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Die Beklagte zu 2 beantragt
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Zurückweisung der Berufung des Klägers und stellt zu ihrer Berufung den Antrag:
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Unter Abänderung des am 05.08.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 7 O 412/02, wird dieses gegenüber der Beklagten zu 2 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte zu 2 beantragt ferner für den Fall der Zurückweisung ihrer Berufung die Zulassung der Revision.
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Die Beklagte zu 2 macht geltend, die Auffassung des Landgerichts, das Abstraktionsprinzip gelte im Urheberrecht nicht, sei rechtsirrig. Selbst wenn man eine Nichtigkeit des schuldrechtlichen Künstlervertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 annehme, sei die Einräumung der Nutzungsrechte an den Leistungsschutzrechten des Klägers zugunsten der Beklagten zu 1 davon nicht betroffen. Daher habe die Beklagte zu 1 auch der Beklagten zu 2 wirksam Verwertungsrechte einräumen können. Zu Unrecht berufe sich das LG auf die Zweckübertragungslehre. Es verwechsele hier den Zweckbegriff des Bereicherungsrechts mit dem des Urheberrechts. Mit dem Abstraktionsprinzip oder dessen Aushebelung habe die Zweckübertragungslehre nichts zu tun. Nicht richtig sei ferner die These des Landgerichts, dass bei einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft die Sittenwidrigkeit des Künstlervertrags auch auf die Rechtsübertragung durchschlage. Diese Wirkung trete nur nach § 138 Abs. 2 BGB ein, nicht aber im Fall des § 138 Abs. 1. Das Landgericht habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Künstlervertrag dem § 138 Abs. 2 BGB unterfalle. Selbst wenn man die Unwirksamkeit der Verfügung annehme, sei ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 jedenfalls deshalb unbegründet, weil sie kein Verschulden treffe. Die Beklagte zu 2 habe auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Geltung des Abstraktionsprinzips auch im Urheberrecht vertraut und sei einem schuldausschließenden Rechtsirrtum unterlegen. Die Beklagte verweist hierzu u.a. auf die Entscheidung „Englisch Lavendel“ (BGH GRUR 1959, 365). Jedenfalls aber müsse ein erhebliches Mitverschulden des Klägers berücksichtigt werden. Dieser habe spätestens seit dem 26.08.2000 (Anlage K 44) die Nichtigkeit des Künstlervertrags gekannt, gleichwohl aber die anschließende Verwertung geduldet, statt die Beklagte zur Unterlassung anzuhalten.
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Der Kläger tritt der Berufung der Beklagten zu 2 entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufungen des Klägers wie der Beklagten zu 2 sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache erfolglos.
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A. Berufung der Beklagten
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1. Als rechtsfehlerfrei erweist sich die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte keine Nutzungsrechte erworben hat, durch die ihre Verwertung der Leistungen des Klägers gedeckt würde.
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a) In dem zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger geführten Rechtsstreit (LG Mannheim 7 O 184/01, OLG Karlsruhe 6 U 65/02, BGH I ZR 163/03) wurde auf die Widerklage des hiesigen Klägers und dortigen Beklagten festgestellt, „dass, basierend auf dem Künstlervertrag der Parteien, datiert auf den 01.04.1998, ein etwaig über die Unterzeichnung dieses Vertrages wirksam zustande gekommenes Künstlervertragsverhältnis der Parteien jedenfalls nicht mehr besteht.“ Diese Fassung des Feststellungsausspruchs, wonach ein Vertragsverhältnis „jedenfalls nicht mehr“ bestehe, entspricht dem damaligen Widerklageantrag des hiesigen Klägers. Diese Antragsfassung wiederum erklärt sich daraus, dass eine solche Feststellung ausreichend war, um die dort von der hiesigen Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche zu Fall zu bringen und zu klären, dass auch künftig weitere Rechte aus dem Vertrag nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
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b) Der Künstlervertrag war jedoch aus den vom Landgericht Mannheim und vom Senat in den damaligen Entscheidungen (Anlagen K 2, Anlage K 58) dargelegten Gründen von Anfang an nichtig. Für die Beurteilung, ob ein Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig ist, sind ohnehin allein die Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend (BGH GRUR 1998, 673, 676 - Popmusikproduzenten). Das Landgericht Mannheim und der Senat haben ihrer Beurteilung damals dementsprechend den Vertrag in der Form zugrunde gelegt, die er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte. So hat das Landgericht Mannheim ausgeführt, die Annahme der Sittenwidrigkeit gründe sich darauf, dass das gesamte Regelungssystem des Vertrages bereits bei dessen Abschluss die Chancen bei Erfolg des hiesigen Klägers einseitig und außergewöhnlich lange der hiesigen Beklagten zu 1 zugewiesen habe und es ihr andererseits erlaube, den Kläger im Falle des Misserfolgs rasch wieder fallenzulassen (S. 30/31 des Urteils). Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner damaligen Beurteilung in vollem Umfang fest. Der Vertrag war damit von vornherein durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen, durch zu Lasten des Klägers äußerst unklare Abrechnungs- und Laufzeitregelungen und durch übermäßige Bindungen des hiesigen Klägers an Dispositionen und Entscheidungen der Beklagten zu 1 gekennzeichnet.
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c) Diese Nichtigkeit des Künstlervertrags hat, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, zur Folge, dass es an einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsschutzrechten des Klägers fehlt.
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aa) Allerdings ist die Frage der Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht umstritten. Einer grundsätzlichen Stellungnahme zu den damit zusammenhängenden Fragen bedarf es im Streitfall jedoch nicht. Wie dargelegt, ergibt sich die Nichtigkeit des Künstlervertrags aus § 138 Abs. 1 BGB. Während man bei § 138 Abs. 2 BGB annimmt, dass nicht nur der schuldrechtliche Vertrag, sondern auch das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten unwirksam ist, führt die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB nicht durchweg zur Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts. Das ergibt sich daraus, dass das dingliche Geschäft regelmäßig „sittlich neutral“ ist. Es ist jedoch anerkannt, dass auch die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 zu einer Unwirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts führen kann, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. etwa BGH NJW 1997, 860, RGZ 145, 152, 154). So verhält es sich im Streitfall. Landgericht Mannheim und Senat haben in ihren bereits genannten Entscheidungen, die den Parteien bekannt sind und auf die Bezug genommen wird, eingehend dargelegt, dass das Zusammenspiel der Regelungen des Künstlervertrags das Verdikt der Sittenwidrigkeit begründeten. Dies wurde u.a. mit der Verpflichtung des Klägers begründet, nach Gutdünken der Beklagten zu 1 nahezu ausschließlich dieser für Tonaufnahmen zur Verfügung zu stehen und der Befugnis der Beklagten zu 1, die Laufzeit des Vertrags nahezu beliebig zu verlängern. Diese Befugnisse der Beklagten zu 1 erhalten ihren vollen Sinn aber gerade erst durch die in Ziffer 2 des Vertrags getroffene Regelung, durch die der Kläger der Beklagten zu 1 umfassend Nutzungsrechte an seinen Darbietungen einräumte. Dadurch wurde seine Abhängigkeit von der Beklagten zu 1 weiter verstärkt und verfestigt. Der Beklagten zu 1 stand es nach Ziffer. 2.1.6 des Vertrags frei, die ihr übertragenen Nutzungsrechte weiter zu verwerten, ohne dass irgendwelche Mitwirkungsbefugnisse des Klägers vorgesehen waren. Der Vertrag enthielt sogar eine vorab erteilte Zustimmung des Klägers zur „Anpassung“ der Klauseln zur Rechteübertragung, falls die Beklagte zu 1 dies für erforderlich ansehen sollte.
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bb) Es kommt hinzu, dass nach Auffassung des Senats das Abstraktionsprinzip im Urheberrecht allenfalls eingeschränkt anzuwenden ist und jedenfalls in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen es um den Vertrag zwischen einem ausübenden Künstler und demjenigen Unternehmen geht, das Schallaufnahmen mit entsprechenden künstlerischen Darbietungen aufnehmen und verwerten soll, nicht gilt. Der Senat verweist hierzu auf das in diesem Rechtsstreit als Anlagen K 61 vorgelegte Urteil des Landgerichts Hamburg (308 O 296/96, dort S. 24f.) und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Die hiergegen von der Beklagten zu 2 vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Verknüpfung von Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags und des Erfüllungsgeschäfts widerspricht nicht der Entscheidung des BGH vom 15.04.1958 (I ZR 31/57, GRUR 1958, 504ff. - Die Privatsekretärin). Der BGH hat dort lediglich ausgeführt, es müsse grundsätzlich von der allgemeinen Grundregel des deutschen bürgerlichen Rechts ausgegangen werden, wonach das dingliche Vollzugsgeschäft abstrakter Natur, also von dem Gültigbleiben des Schuldvertrags losgelöst ist. Damit fehlt es bereits an einer Aussage zu den Fällen, in denen es nicht um den Fortbestand eines zunächst wirksam geschlossenen Schuldvertrags geht, sondern um eine Nichtigkeit von Anfang an. Der BGH hat überdies betont, verlagsrechtliche Grundsätze - gemeint ist damit die Regelung in §§ 8, 9 VerlG - könnten im Einzelfall auch für andere Urheberrechtsverträge herangezogen werden, wenn die Interessenlage ähnlich sei. Woraus sich ergeben soll, dass insoweit, wie die Beklagte zu 2 meint, „strenge Anforderungen“ gestellt werden müssten, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es sich bei der Entscheidung „Die Privatsekretärin“ um eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Geltung des Abstraktionsprinzips handeln soll. Der BGH hat dort lediglich für eine bestimmte Vertragsform, nämlich einen Wiederverfilmungsvertrag, eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 VerlG verneint, eine solche analoge Anwendung aber ansonsten durchaus für möglich erachtet und später für andere Vertragsarten auch entsprechend entschieden (etwa BGH GRUR 1982, 308, 309 - Kunsthändler, für den Wahrnehmungsvertrag und BGH GRUR 1976, 706 für einen Vertrag über die Vervielfältigung von Serigrafien). Zudem wird in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung „Die Privatsekretärin“ keinen Fall einer Rechteeinräumung durch den Urheber selbst an ein verwertendes Unternehmen betraf, sondern die Weiterveräußerung des einem Filmhersteller zustehenden Rechtes zur Wiederverfilmung (so Eugen Ulmer, Anm. zu Schulze, BGHZ 83, S. 19). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung bereits im Jahr 1958 ergangen ist und damit vor Inkrafttreten des UrhG, das in § 40 Abs. 3 UrhG das Kausalitätsprinzip für urheberrechtliche Verträge umsetzt. Nach Auffassung des Senats ist die Interessenlage im Fall der Einräumung von Nutzungsrechten an Leistungsschutzrechten durch den ausübenden Künstler (§§ 73ff. UrhG) jedenfalls vor dem Jahre 2003 nicht anders zu beurteilen als beim Abschluss eines Verlagsvertrags. Der Gesetzgeber hat die enge Verknüpfung von Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft beim Verlagsvertrag damit begründet, dass die persönlichen Ansprüche des Verlegers gegen den Verfasser zugleich für den Inhalt des Verlagsrechts maßgebend seien (vgl. dazu Forkel, Gebundene Rechtsübertragungen, S. 159). Nichts anderes gilt für den Vertrag zwischen einem ausübenden Künstler und dem Musikproduzenten. Die engere Verknüpfung zwischen schuldrechtlichem Geschäft und Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber - eine Übertragung des Rechts war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht möglich (Krüger, in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, vor §§ 73ff. Rn. 10) - kommt insbesondere auch in den Regelungen der §§ 34, 35 UrhG zum Ausdruck, die eine Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten durch den Vertragspartner des Urhebers grundsätzlich an dessen Zustimmung binden. Diese Bestimmungen finden aber auch auf die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler Anwendung (so zu dem vor 2003 geltenden Recht Krüger, in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, § 78 Rn. 5). Der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Kläger lediglich den Gesang bereitzustellen hatte, aber weitere Leistungen hinzutreten müssten, um einen Tonträger herzustellen, überzeugt schon deshalb nicht, weil auch im Verlagswesen vielfach Produkte vorkommen, an denen mehrere Verfasser beteiligt sind, man denke nur an die Kommentarliteratur für Juristen.
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d) Fehlt es nach alledem bereits an einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kläger an die Beklagte zu 1, konnte die Beklagte zu 2 von dieser keine Verwertungsrechte erlangen. Sie hat damit die Leistungsschutzrechte des Klägers widerrechtlich verletzt. Ihre Berufung darauf, der Kläger habe durch die Entgegennahme von Zahlungen der Beklagten zu 1 den Künstlervertrag bestätigt, könne sich jedenfalls aber auf dessen Unwirksamkeit nicht berufen, hat keinen Erfolg. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass er, nachdem er aufgrund im Juli 2000 erlangten juristischen Rats zu der Auffassung gelangt war, der Künstlervertrag sei sittenwidrig, Zahlungen der Beklagten zu 1 als Teilleistungen auf Schadensersatzansprüche angesehen und dies der Beklagten zu 1 auch mitgeteilt hat.
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2. Die Beklagte zu 2 hat seit dem 15.10.2000 auch schuldhaft gehandelt, weswegen dem Kläger gegen sie gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Rechnungslegung zusteht. Die Beklagte zu 2 kann sich demgegenüber insbesondere nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Die Berufung auf einen Rechtsirrtum kann, wie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anerkannt ist, nur unter engen Voraussetzungen Erfolg haben; wer bei zweifelhafter Rechtslage seine Interessen auf Kosten anderer wahrnimmt, handelt grundsätzlich auf eigenes Risiko (vgl. Rogge/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn. 38 m.w.N.). Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2 war die Rechtslage in Bezug auf eine Geltung des Abstraktionsprinzips beim Vertrag zwischen ausübendem Künstler und Musikproduzent keineswegs eindeutig. Der Entscheidung „Die Privatsekretärin“ des Bundesgerichtshofs konnte allenfalls entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof im Jahre 1958 - und damit vor dem Inkrafttreten des UrhG - von einer grundsätzlichen Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht ausging. In der Entscheidung wird jedoch zugleich ausgeführt, eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 VerlG komme in anderen Bereichen des Urhebervertragsrechts durchaus in Betracht. Zur Anwendbarkeit des Abstraktionsprinzips auf Verträge über die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler verhält sich die Entscheidung des BGH nicht, eine Entscheidung darüber, ob bei solchen Verträgen eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 VerlG angebracht ist oder nicht, liegt nicht vor. Schon deshalb ist die Ansicht der Beklagte, sie könne sich auf eine höchstrichterliche Entscheidung berufen, nicht richtig. Der Fall liegt damit auch wesentlich anders als die in der Entscheidung „Englisch Lavendel“ (GRUR 1959, 365). Dort hatte der BGH wenige Jahre zuvor gerade über die konkret im Streit stehende Frage der Irreführung durch die streitigen Bezeichnungen entschieden. Es kommt hinzu, dass sich in Literatur und Rechtsprechung auch schon im Jahr 2000 zahlreiche Stimmen dafür ausgesprochen hatten, entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 1 VerlG bei Verträgen zwischen dem Urheber oder Leistungsschutzrechtsinhaber und einem verwertenden Unternehmen die Geltung des Abstraktionsprinzips im Regelfall zu verneinen (Hans. OLG Hamburg, GRUR Int. 1998, 431; E. Ulmer; Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 391; Forkel, Gebundene Rechtsübertragungen, S. 162;, Schricker, in: ders., Urheberrecht, 2. Auflage, vor §§ 28ff, Rn. 61 m. w. Nachw.; Hertin, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, vor § 31 Rn. 10; Kraßer, GRUR Int 1973, 230ff, 237; Haberstumpf, in: FS Hubmann, 1985, 127ff, 136; Wente/Härle, GRUR 1997, 96) Die Rechtsprechung des BGH war keineswegs so eindeutig, wie die Beklagte zu 2 dies nun annehmen möchte (zutreffend Wente/Härle, a.a.O., S. 98: „Die Rechtsprechung ergibt kein klares Bild“), insbesondere hat der BGH in den Entscheidungen „GELU“ (GRUR 1966, 567) und „Kunsthändler“ (GRUR 1982, 308) die Geltung des Abstraktionsprinzips für Wahrnehmungsverträge verneint. Sie wurde auch in der einschlägigen Fachliteratur nicht als eindeutig verstanden, weswegen etwa Schricker (a.a.O., vor §§ 28ff, Rn. 61) die Entscheidungen „GELU“ und „Kunsthändler“ der Entscheidung „Die Privatsekretärin“ unmittelbar gegenübergestellt hat.
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3. Als nicht durchgreifend erweist sich auch die Berufung der Beklagten zu 2 auf ein Mitverschulden des Klägers. Soweit die Beklagte zu 2 sich darauf stützen möchte, der Kläger habe sie nicht unverzüglich informiert, kann dies allenfalls den kurzen Zeitraum von August 2000 bis September 2000 betreffen, denn die Beklagte zu 2 hat bereits im ersten Rechtszug eingeräumt (Schriftsatz vom 01.06.2005, S. 6, Bl. I 258 d.A.), dass sie Kenntnis von dem Verfügungsverfahren hatte, in welchem sich der Kläger auf die Nichtigkeit des Künstlervertrags berief. Ab diesem Zeitpunkt lag es allein in ihrer Hand, ob sie die Tonträger weiter vertrieb und sich damit dem Risiko von Schadensersatzansprüchen des Klägers aussetzte. Die Rechtsauffassung der Beklagten zu 2, der Kläger sei nach § 254 BGB gehalten gewesen, die Beklagte zu 2 auf Unterlassung des weiteren Vertriebs in Anspruch zu nehmen, ist in keiner Weise überzeugend . Ein Mitverschulden des Klägers kann aber auch nicht darin gesehen werden, dass er sich nach zutreffender juristischer Information über die Nichtigkeit des Künstlervertrags im Juli 2000 zunächst an die Beklagte zu 1 wandte und nicht sofort auch an die Beklagte zu 2. Vertragspartner des Klägers war die Beklagte zu 1. Der Kläger durfte deshalb annehmen, dass diese ihrerseits die Beklagte zu 2 informieren würde.
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B. Berufung des Klägers
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Zutreffend ist das landgerichtliche Urteil aber auch insoweit, als es eine Haftung der Beklagten zu 2 auf Schadensersatz erst für die Zeit ab 15.10.2000 angenommen hat. Das Landgericht hat dies damit begründet, die Beklagte zu 2 habe ab dem 14.09.2000 Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger den Künstlervertrag mit der Beklagten zu 1 als nichtig ansieht, und - unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von einem Monat - ab 15.10.2000 schuldhaft handelte, als sie die Tonträger mit Aufnahmen des Klägers, denen dieser Künstlervertrag zugrunde lag, weiterhin vertrieb. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers haben keinen Erfolg.
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Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass die Rechtsprechung von jeher strenge Anforderungen an denjenigen stellt, der fremde, dem Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz unterliegende Werke nutzt. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 2 danach gehalten gewesen wäre, gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Beklagten zu 1, darauf zu bestehen, dass ihr der Künstlervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 vorgelegt werde. Auch auf die Frage, ob der Beklagte zu 1 zu einem späteren Zeitpunkt die Einsicht in den Vertrag verweigerte (Anlage FK 1, nach Bl. I 265) kommt es nicht an, zumal eine Prüfung bereits früher hätte erfolgen müssen. Ein Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 war jedenfalls - wie unstreitig - abgeschlossen worden. Hätte die Beklagte zu 1 also die entsprechende Vertragsurkunde vorgelegt, hätte die Beklagte zu 2 feststellen können, dass der Kläger der Beklagten zu 1 Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Die hier im Streit stehende Konstellation unterscheidet sich damit in rechtlich erheblicher Weise von denjenigen Fällen, in denen das verwertende Unternehmen die Vergewisserung unterließ, die Kette der Rechtseinräumungen aber eine Lücke aufwies. Ein Verschulden der Beklagten zu 2 für den Zeitraum vor dem 15.10.2000 käme daher nur in Betracht, wenn man nicht nur eine Pflicht zur Prüfung auf das Vorhandensein einer geschlossenen Kette von Rechtsübertragungen bzw. -einräumungen, sondern weitergehend annehmen würde, die Beklagte zu 2 hätte den Vertrag einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterziehen und dabei feststellen müssen, dass er wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Damit aber würden die Anforderungen an die Sorgfalt eines Unternehmens, das dem Urheberrechtsschutz oder dem Leistungsschutz unterfallende Werke verwertet, überzogen. Zu Recht weist die Beklagte zu 2 darauf hin, dass eine entsprechende Auffassung weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten wird. Solches wäre auch nicht überzeugend, denn die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags setzt regelmäßig eine umfassende Würdigung der gesamten Umstände des Vertragsschlusses voraus, zu welcher die Beklagte zu 2 schon wegen fehlender Kenntnis dieser Umstände schwerlich in der Lage wäre.
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Nach alledem hat es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben, die Berufungen beider Seiten sind unbegründet.
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C. Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Kostenquotelung hat sich der Senat von der Vorstellung leiten lassen, dass der Unterschied zwischen der vom Kläger begehrten Schadensersatz und dem ihm zugesprochenen Bereicherungsanspruch jedenfalls im Verhältnis der Beklagten zu 2 nicht so erheblich sein dürfte, dass eine dem Kläger ungünstigere Quotelung gerechtfertigt wäre.
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Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt. Zur grundsätzlichen Klärung der Frage nach der Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht ist der Streitfall nicht geeignet. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage pauschal zu beantworten ist; vieles spricht dafür, dass die Antwort auf sie von den Einzelheiten der Ausgestaltung der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien und von der Art des betroffenen Rechts (Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht) abhängig ist. Unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB auf das Verfügungsgeschäft „durchschlägt“, ist in der Rechtsprechung des BGH geklärt.

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 34 Übertragung von Nutzungsrechten


(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelw

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte


(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräum

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 40 Verträge über künftige Werke


(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach

Gesetz über das Verlagsrecht - VerlG | § 8


In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das au

Gesetz über das Verlagsrecht - VerlG | § 9


(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. (2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte di

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Okt. 2006 - 6 U 174/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Juli 2003 - 6 U 65/02

bei uns veröffentlicht am 09.07.2003

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. April 2002 - 7 0 184/01 -  wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckb

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. April 2002 - 7 0 184/01 -  wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung eines Betrages von 500.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Künstlervertrages und den Umfang der ihnen aus diesem Vertrag wechselseitig erwachsenden Rechte und Pflichten. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erteilung von Auskunft über die Verbreitung zahlreicher Musiktitel und auf die Annahme von Angeboten zum Abschluss von Verlagsverträgen hinsichtlich weiterer Musiktitel in Anspruch. Der Beklagte begehrt widerklagend von der Klägerin die Erstattung von Beträgen, die diese bei der Durchführung des Künstlervertrages zu Unrecht einbehalten habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen beider Parteien veranlasst eine Änderung oder Ergänzung dieser Feststellungen nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Abweisung der Widerklage weiter und begehrt ferner die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des von zum Ausgleich der im angefochtenen Urteil ausgeurteilten Widerklagesumme an den Beklagten geleisteten Betrages von 463.737, 38 EUR.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung, noch sind Tatsachen zugrunde zu legen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Mit eingehenden und überzeugenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der von den Parteien abgeschlossene Künstlervertrag vom 01.04.1998 gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsrechtszug, mit denen sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, veranlassen keine vom Ergebnis des Landgerichts abweichende Beurteilung.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Dadurch können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Mittel als sittenwidrig erscheinen lässt. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge aufgestellter Grundsätze hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auf den in Rede stehenden Künstlervertrag der Parteien angewandt. Den Vorwurf der Klägerin, das Landgericht habe sein Urteil über die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages nicht fällen dürfen, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten über Sitten und Gebräuche in der Tonträgerindustrie und über die in dieser Industrie üblichen Verträge einzuholen, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch wenn Verträge mit ähnlichem Inhalt wie der Künstlervertrag der Parteien zwischen unbekannten Newcomern und Produzenten in der Branche nicht ungewöhnlich sein sollten, ist in jedem Einzelfall das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nach objektiven Maßstäben zu prüfen und auf seine Vereinbarkeit mit den guten Sitten zu untersuchen. Dadurch, dass der Abschluss sittenwidriger Verträge in einer Branche üblich geworden sein mag, ändern sich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Bewertungskriterien zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht. Dem Landgericht kann auch nicht eine Missachtung des Prinzips der Privatautonomie vorgeworfen werden. Die Privatautonomie endet vielmehr dort, wo bei einem gegenseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung in einem derartigen Missverhältnis stehen, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt erscheint.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Künstlervertrag die künstlerische Freiheit des Beklagten als ausübender Künstler weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Klägerin beschränkt oder beschränken kann. Dem Beklagten ist weitestgehend die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt seiner künstlerischen Tätigkeit genommen. Die Vertragsbestimmungen, aus denen sich die Einschränkung der Betätigungsfreiheit des Beklagten ergibt, sind vom Landgericht zutreffend angeführt worden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass - ungeachtet der Notwendigkeit einer Weisungsbefugnis des Produzenten in bestimmten Bereichen - der im Künstlervertrag der Parteien vorgesehene fast völlige Ausschluss jeglicher Mitspracherechte des Beklagten nicht geboten erscheint. Dahinstehen kann, ob diese Regelung für sich allein bereits die Sittenwidrigkeit des Künstlervertrages der Parteien begründet. In jedem Falle ist sie als wesentlicher Faktor in die gebotene Gesamtabwägung aller Umstände einzubeziehen.
Auch die vom Landgericht dargelegten Bedenken gegen die Vergütungs- und Abrechnungsregelung des Künstlervertrages teilt der Senat. Die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts hierzu macht sich der Senat zu eigen und nimmt auf sie Bezug. Dass das Landgericht die entsprechenden vertraglichen Regelungen sachlich zutreffend wiedergegeben hat, stellt die Klägerin nicht in Frage. Die vertraglich vereinbarte Abrechnung und Vergütung ist für den Beklagten in hohem Maße ungünstig. Dahinstehen kann auch hier, ob aus dieser Regelung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Künstlervertrages hergeleitet werden könnte. In jedem Falle ist der Vergütungsanspruch des Beklagten in die gebotene Würdigung der gesamten Umstände einzubeziehen und kann nicht als "noch so entfernt liegender Punkt" außer Betracht gelassen werden.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die vertraglich vereinbarte Laufzeitregelung der Klägerin eine nicht mehr hinnehmbare zeitliche Ausdehnung der Vertragslaufzeit ermöglicht. Auch insoweit macht sich der Senat die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen und nimmt auf sie Bezug. Der Klägerin stand die Möglichkeit offen, die Laufzeit des Vertrages nach Belieben bei Erfolg des Beklagten weit über 5 Jahre hinaus auszudehnen und den Beklagten so an sich zu binden, während sie sich andererseits bei Nichtausübung der Optionsmöglichkeit kurzfristig vom Vertrag lösen konnte, falls sich dieser als wirtschaftlich uninteressant erweisen sollte. Zu Recht hat das Landgericht in dem Zusammenwirken dieser Laufzeitregelung mit den weiteren den Beklagten stark einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges, den Ausbeutungscharakter des gesamten Vertrages begründendes Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung der beiden Parteien erblickt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die umfassenden Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse der Klägerin gegenüber dem Beklagten sowie die allenfalls an der untersten Grenze des Hinnehmbaren liegende Vergütungsregelung jeweils für sich genommen bei einem Neuling in der Musikbranche noch wirksam vereinbart werden können. Durch die Laufzeitregelung und die damit der Klägerin ermöglichte zeitliche Ausdehnung der für den Beklagten in hohem Maße ungünstigen Vertragsgestaltung wird die Grenze des für den Beklagten Zumutbarem  überschritten. Dieser Bewertung kann, wie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat, nicht entgegengehalten werden, sie stelle unzulässig auf die Verhältnisse nach Vertragsschluss ab. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einseitige Belastung des Beklagten durch Investitionen der Klägerin bzw. ihres Lizenznehmers in seine Karriere gerechtfertigt gewesen sei. Der Senat teilt die hierzu vom Landgericht angestellten Überlegungen. Gleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu dem für eine Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen subjektiven Moment. Nach alldem ist das Landgericht zu Recht von der Unwirksamkeit des von den Parteien abgeschlossenen Künstlervertrages vom 01.04.1998 ausgegangen und hat die Klage der Klägerin abgewiesen.
Auch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 409.999,43 EUR auf die Widerklage des Beklagten ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs gem. §§ 681 Satz 2, 667 BGB geprüft und bejaht. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil Bezug. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.2.1 des Künstlervertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung vom Herbst 1968 zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin gem. § 34 GWB a.F. unwirksam gewesen wäre. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass es für die Anwendung des § 34 GWB a.F. nicht darauf ankommt, ob die Eingriffsvoraussetzungen des § 18 GWB vorliegen.
Nach alledem hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen eines Anspruchs des Beklagten gegen die Klägerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschäftsführer, der aufgrund eines nichtigen Vertrages tätig wird, auch bei irrtümlicher Annahme der Wirksamkeit des Vertrages als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln ist und damit nach § 681, 667 BGB zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitfall aus der Geschäftsführung die Gagen von den Veranstaltern erlangt hat. Auch die Berechnung der Höhe der von der Klägerin an den Beklagten zu erbringenden Zahlung ist frei von Rechtsfehlern. Die Klägerin war auch entgegen der von ihr vorgetragenen Rechtsauffassung nicht berechtigt, die Honorare an die Dr. K. GmbH und Herrn H. als Kosten vor Ausschüttung des Gewinns von den Einnahmen abzuziehen.
10 
Nach alldem hat das Landgericht der Widerklage zu Recht im geschehenen Umfang entsprochen. Die Berufung der Klägerin hiergegen war zurückzuweisen. Ebenfalls zurückzuweisen war aus den dargelegten Gründen der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des ihm vom Landgericht zugesprochenen und von der Klägerin zwischenzeitlich an ihn geleisteten Widerklagebetrages.
11 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. April 2002 - 7 0 184/01 -  wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung eines Betrages von 500.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Künstlervertrages und den Umfang der ihnen aus diesem Vertrag wechselseitig erwachsenden Rechte und Pflichten. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erteilung von Auskunft über die Verbreitung zahlreicher Musiktitel und auf die Annahme von Angeboten zum Abschluss von Verlagsverträgen hinsichtlich weiterer Musiktitel in Anspruch. Der Beklagte begehrt widerklagend von der Klägerin die Erstattung von Beträgen, die diese bei der Durchführung des Künstlervertrages zu Unrecht einbehalten habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen beider Parteien veranlasst eine Änderung oder Ergänzung dieser Feststellungen nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Abweisung der Widerklage weiter und begehrt ferner die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des von zum Ausgleich der im angefochtenen Urteil ausgeurteilten Widerklagesumme an den Beklagten geleisteten Betrages von 463.737, 38 EUR.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung, noch sind Tatsachen zugrunde zu legen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Mit eingehenden und überzeugenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der von den Parteien abgeschlossene Künstlervertrag vom 01.04.1998 gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsrechtszug, mit denen sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, veranlassen keine vom Ergebnis des Landgerichts abweichende Beurteilung.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Dadurch können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Mittel als sittenwidrig erscheinen lässt. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge aufgestellter Grundsätze hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auf den in Rede stehenden Künstlervertrag der Parteien angewandt. Den Vorwurf der Klägerin, das Landgericht habe sein Urteil über die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages nicht fällen dürfen, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten über Sitten und Gebräuche in der Tonträgerindustrie und über die in dieser Industrie üblichen Verträge einzuholen, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch wenn Verträge mit ähnlichem Inhalt wie der Künstlervertrag der Parteien zwischen unbekannten Newcomern und Produzenten in der Branche nicht ungewöhnlich sein sollten, ist in jedem Einzelfall das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nach objektiven Maßstäben zu prüfen und auf seine Vereinbarkeit mit den guten Sitten zu untersuchen. Dadurch, dass der Abschluss sittenwidriger Verträge in einer Branche üblich geworden sein mag, ändern sich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Bewertungskriterien zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht. Dem Landgericht kann auch nicht eine Missachtung des Prinzips der Privatautonomie vorgeworfen werden. Die Privatautonomie endet vielmehr dort, wo bei einem gegenseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung in einem derartigen Missverhältnis stehen, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt erscheint.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Künstlervertrag die künstlerische Freiheit des Beklagten als ausübender Künstler weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Klägerin beschränkt oder beschränken kann. Dem Beklagten ist weitestgehend die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt seiner künstlerischen Tätigkeit genommen. Die Vertragsbestimmungen, aus denen sich die Einschränkung der Betätigungsfreiheit des Beklagten ergibt, sind vom Landgericht zutreffend angeführt worden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass - ungeachtet der Notwendigkeit einer Weisungsbefugnis des Produzenten in bestimmten Bereichen - der im Künstlervertrag der Parteien vorgesehene fast völlige Ausschluss jeglicher Mitspracherechte des Beklagten nicht geboten erscheint. Dahinstehen kann, ob diese Regelung für sich allein bereits die Sittenwidrigkeit des Künstlervertrages der Parteien begründet. In jedem Falle ist sie als wesentlicher Faktor in die gebotene Gesamtabwägung aller Umstände einzubeziehen.
Auch die vom Landgericht dargelegten Bedenken gegen die Vergütungs- und Abrechnungsregelung des Künstlervertrages teilt der Senat. Die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts hierzu macht sich der Senat zu eigen und nimmt auf sie Bezug. Dass das Landgericht die entsprechenden vertraglichen Regelungen sachlich zutreffend wiedergegeben hat, stellt die Klägerin nicht in Frage. Die vertraglich vereinbarte Abrechnung und Vergütung ist für den Beklagten in hohem Maße ungünstig. Dahinstehen kann auch hier, ob aus dieser Regelung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Künstlervertrages hergeleitet werden könnte. In jedem Falle ist der Vergütungsanspruch des Beklagten in die gebotene Würdigung der gesamten Umstände einzubeziehen und kann nicht als "noch so entfernt liegender Punkt" außer Betracht gelassen werden.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die vertraglich vereinbarte Laufzeitregelung der Klägerin eine nicht mehr hinnehmbare zeitliche Ausdehnung der Vertragslaufzeit ermöglicht. Auch insoweit macht sich der Senat die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen und nimmt auf sie Bezug. Der Klägerin stand die Möglichkeit offen, die Laufzeit des Vertrages nach Belieben bei Erfolg des Beklagten weit über 5 Jahre hinaus auszudehnen und den Beklagten so an sich zu binden, während sie sich andererseits bei Nichtausübung der Optionsmöglichkeit kurzfristig vom Vertrag lösen konnte, falls sich dieser als wirtschaftlich uninteressant erweisen sollte. Zu Recht hat das Landgericht in dem Zusammenwirken dieser Laufzeitregelung mit den weiteren den Beklagten stark einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges, den Ausbeutungscharakter des gesamten Vertrages begründendes Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung der beiden Parteien erblickt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die umfassenden Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse der Klägerin gegenüber dem Beklagten sowie die allenfalls an der untersten Grenze des Hinnehmbaren liegende Vergütungsregelung jeweils für sich genommen bei einem Neuling in der Musikbranche noch wirksam vereinbart werden können. Durch die Laufzeitregelung und die damit der Klägerin ermöglichte zeitliche Ausdehnung der für den Beklagten in hohem Maße ungünstigen Vertragsgestaltung wird die Grenze des für den Beklagten Zumutbarem  überschritten. Dieser Bewertung kann, wie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat, nicht entgegengehalten werden, sie stelle unzulässig auf die Verhältnisse nach Vertragsschluss ab. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einseitige Belastung des Beklagten durch Investitionen der Klägerin bzw. ihres Lizenznehmers in seine Karriere gerechtfertigt gewesen sei. Der Senat teilt die hierzu vom Landgericht angestellten Überlegungen. Gleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu dem für eine Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen subjektiven Moment. Nach alldem ist das Landgericht zu Recht von der Unwirksamkeit des von den Parteien abgeschlossenen Künstlervertrages vom 01.04.1998 ausgegangen und hat die Klage der Klägerin abgewiesen.
Auch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 409.999,43 EUR auf die Widerklage des Beklagten ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs gem. §§ 681 Satz 2, 667 BGB geprüft und bejaht. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil Bezug. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.2.1 des Künstlervertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung vom Herbst 1968 zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin gem. § 34 GWB a.F. unwirksam gewesen wäre. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass es für die Anwendung des § 34 GWB a.F. nicht darauf ankommt, ob die Eingriffsvoraussetzungen des § 18 GWB vorliegen.
Nach alledem hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen eines Anspruchs des Beklagten gegen die Klägerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschäftsführer, der aufgrund eines nichtigen Vertrages tätig wird, auch bei irrtümlicher Annahme der Wirksamkeit des Vertrages als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln ist und damit nach § 681, 667 BGB zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitfall aus der Geschäftsführung die Gagen von den Veranstaltern erlangt hat. Auch die Berechnung der Höhe der von der Klägerin an den Beklagten zu erbringenden Zahlung ist frei von Rechtsfehlern. Die Klägerin war auch entgegen der von ihr vorgetragenen Rechtsauffassung nicht berechtigt, die Honorare an die Dr. K. GmbH und Herrn H. als Kosten vor Ausschüttung des Gewinns von den Einnahmen abzuziehen.
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Nach alldem hat das Landgericht der Widerklage zu Recht im geschehenen Umfang entsprochen. Die Berufung der Klägerin hiergegen war zurückzuweisen. Ebenfalls zurückzuweisen war aus den dargelegten Gründen der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des ihm vom Landgericht zugesprochenen und von der Klägerin zwischenzeitlich an ihn geleisteten Widerklagebetrages.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.

(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.

(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.