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§ 52Amtlich · § 5 UrhG

Verpflichtete Unternehmen

Zeitreise: 25.09.2026

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.

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Ende des Gesetzes