Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 72 Versicherung inländischer Risiken

Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, denen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist, dürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland wohnen.

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Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 67 Erlaubnis; Spartentrennung


(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaat

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Dez. 2014 - IV R 50/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. September 2011  1 K 243/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2014 - 15 W 412/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt: Der beantragten Löschung des sog. Sperrvermerks steht entgegen, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs bi

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Dez. 2010 - 3 W 202/10

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt - Bingen vom 18. November 2010 wird zurückgew

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(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von...
(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von...
(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von...
(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von...