Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

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Urheberrecht: Zum Verbreitungsrecht an Kopien eines Computerprogramms

20.10.2015

Räumt der Inhaber dem Erwerber einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, so kann dies zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts führen.

IT-Recht: Zum Verbreitungsrecht an Kopien eines Computerprogramms

23.06.2015

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt.

Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen: Zur Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet

14.08.2012

Rechtsstreit um die Auslegung von Art. 4 II und Art.5 I der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtschutz von Computerprogrammen-EuGH, C-128/11

Vertragsrecht: Aufspaltungsverbot in Vertrag über Unternehmenssoftware hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand

29.10.2011

Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht-OLG Karlsruhe vom 27.07.11-Az:6 U 18/10
Allgemeines

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69f Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen


(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzu
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen


Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das La

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 60a Unterricht und Lehre


(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öf

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Landgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2017 - 327 O 301/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2017 - I ZR 253/14

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 16. Juni 2016 - 5 W 36/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2014 - I ZR 8/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass in dem Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. März 2011 - 2 AZR 282/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. Januar 2010 - 3 Sa 253/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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