Vertragsrecht: Aufspaltungsverbot in Vertrag über Unternehmenssoftware hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand

published on 29/10/2011 10:21
Vertragsrecht: Aufspaltungsverbot in Vertrag über Unternehmenssoftware hält Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand
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Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht-OLG Karlsruhe vom 27.07.11-Az:6 U 18/10
Das OLG Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 27.07.2011 (Az: 6 U 18/10) entschieden:

In einem Vertrag, der die Überlassung einer clientserverbasierten Unternehmenssoftware regelt, hält eine Klausel, nach der es unzulässig ist, ein als Gesamtheit erworbenes Nutzungsvolumen aufzuspalten (Aufspaltungsverbot), der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff BGB stand.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. AG die Zustimmung der Beklagten zur geplanten Übertragung von Nutzungsrechten einer Software, die die M. AG von der Beklagten erworben hatte, an ein Drittunternehmen, welches sich mit dem Vertrieb „gebrauchter Softwarelizenzen“ befasst.

Zur Organisation ihrer Geschäftsabläufe setzte die M. AG in der Vergangenheit Standardunternehmenssoftware der Beklagten ein, die diese unter der Bezeichnung „A1“ bzw. „A2“ vertreibt. Es handelt sich hierbei um ein Gesamtpaket, bestehend aus der Standardsoftware „A“, einer „Enterprise-Resource-Planning-Software“ (ERP), die ein umfassendes Unternehmensinformationssystem enthält, in dem alle geschäftsrelevanten Bereiche des Unternehmens im Zusammenhang betrachtet werden und eine Vielzahl anfallender Aufgaben abgewickelt werden können, und weiteren Softwarebestandteilen. Das Softwarepaket „A2“ bietet gegenüber dem Erwerb der darin enthaltenen Einzellösungen Preisvorteile, die an die Voraussetzung gebunden sind, dass der Käufer ein Nutzungsvolumen im Umfang von mindestens 25% seiner Mitarbeiter als definierte Nutzer erwirbt.

Die Software weist eine Client-Server-Struktur auf. Sie wird auf einem Applikationsserver installiert; die einzelnen Nutzer können über eine Netzwerkverbindung zu ihren PC-Arbeitsplätzen auf die Funktionen der Software entweder ganz oder teilweise zugreifen.

Erste Verträge über den Erwerb der Software „A1“ zwischen der Beklagten und der M. GmbH stammen aus dem Jahr 2000. Durch Vertrag vom 20.9.2004 hat die M. AG im Rahmen des Softwarepakets „A2“ weitere Berechtigungen für verschiedene Nutzerkategorien (55 „Professional-Nutzer“, 128 „Limited-Professional-Nutzer“ und 2000 „Sondernutzer CRM“) mit einer ausgewiesenen Rabattgewährung von 15% auf den Listenpreis erworben. Die Nutzerkategorien werden nach Nutzungsumfang und -intensität unterschieden. Während die Kategorien „Professional-Nutzer“ und „Limited-Professional-Nutzer“ einen standardmäßig definierten Nutzungsumfang haben und in den Preis- und Konditionenlisten der Beklagten aufgeführt sind, wurde der der Kategorie „Sondernutzer CRM“ zugeordnete Nutzungsumfang zwischen den Vertragsparteien individuell geregelt. Art und Umfang der erworbenen Berechtigungen bestimmen deren Preis.

In sämtliche Softwareüberlassungsverträge zwischen der M. und der Beklagten, die jeweils in § 1 als Kauf bezeichnet wurden, wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Überlassung und Pflege von Standardsoftware (nachstehend: AGB) als Vertragsbedingungen ausdrücklich einbezogen. Diese Bedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:

„§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die [Beklagte] anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Standardprogramme und zugehörige Dokumentationen (nachfolgend „Software“ genannt) überlässt und pflegt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...

§ 4 Rechte der [Beklagten]

1. Alle Rechte an der Software - insbesondere das Urheberrecht, ... - stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der [Beklagten] zu, ... Der Auftraggeber hat an der Software nur die in § 5 und § 6 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse. ...

§ 5 Befugnisse des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber erhält an der Software ein einfaches Nutzungsrecht. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich ... festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag genannte Software beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwarebestandteile zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertragliche vereinbarte Dauer. Bei dieser Nutzung hält der Auftraggeber die folgenden Regeln ein. ...

3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in den Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. ...

8. Jede Nutzung der Software, die über die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen ... hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der [Beklagten]...

§ 6 Weitergabe

1. Der Auftraggeber darf Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbenen Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte sind ... untersagt.

2. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der [Beklagten]. Die [Beklagte] wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der [Beklagten] zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber der [Beklagten] schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat ...“

Zur Erfüllung der Softwareüberlassungsverträge übergab die Beklagte sowohl im Jahr 2000 als auch 2004 zumindest teilweise körperliche Datenträger, auf denen die gelieferte Software jedenfalls teilweise gespeichert war.

Am 20.9.2004 schlossen die Beklagte und die M. AG eine Vereinbarung, der zufolge ein Teil des aufgestockten Softwarebestands zum 1.10.2006 „stillgelegt“ wurde. Damit wurde der Nutzungsumfang der Software, die Pflegeleistungen der Beklagten und die von der M. AG zu zahlende Pflegevergütung reduziert. Der verbleibende Nutzungsumfang hat einen Wert von rund vier Millionen Euro. Die Vereinbarung enthält unter Ziffer 3 folgende Formulierung:

„Der Auftraggeber ist während der Stilllegung insbesondere nicht berechtigt,...nur die stillgelegte Software weiterzugeben. Eine Weitergabe der Software ist unverändert nur einheitlich zulässig.“

Teilstilllegungsvereinbarungen mit der oben zitierten Formulierung gleichlautenden Regelungen hat die Beklagte auch mit zumindest zwei anderen Kunden getroffen.

Der Kläger möchte einen Teil der verbliebenen Nutzungsberechtigungen dadurch verwerten, dass sie an die s. GmbH veräußert werden. Diese betreibt Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Sie möchte die Nutzungsberechtigungen an die K. GmbH weitergeben, die bereits die Unternehmenssoftware „A1“ von der Beklagten erworben hat und am Erwerb weiterer Nutzungsrechte, nämlich zuletzt 29 Professional-Nutzer und 4 Limited-Professional-Nutzer, interessiert ist.

Die Beklagte ist unter Beifügung der Erklärungen nach Anlagen K7, K8, K11 und K12 aufgefordert worden, der Übertragung zuzustimmen. Sie hat diese Zustimmung verweigert.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei sowohl vertraglich als auch aufgrund urheber- und kartellrechtlicher Grundsätze verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen. Soweit die AGB der Beklagten eine solche Übertragung ausschlössen, seien sie unwirksam. Er hat in erster Instanz - unter Verzicht auf einen weiteren Antrag - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Übertragung von 29 „Professional-Nutzer“- und 4 „Limited-Professional-Nutzer“-Nutzungsrechten aus dem zwischen der M. AG und der Beklagten geschlossenen Vertrag „Vereinbarungen zur Überlassung und Pflege von ...-Standardsoftware“ vom 20. September 2004 an die s. GmbH zu erteilen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, die beabsichtigte Veräußerung an die s. GmbH verstoße gegen das vertragliche Verbot einer teilweisen Veräußerung der an die M. AG überlassenen Software aus § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte. Die Klausel verstoße auch nicht gegen kartellrechtliche Vorgaben.

Mit dem angefochtenen Teilverzichts- und Schlussurteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Einem vertraglichen Anspruch auf Zustimmung nach § 6 Abs. 2 S. 2 der AGB stehe das in § 6 Abs. 1 wirksam vereinbarte Verbot der nur teilweisen Überlassung an Dritte (Aufspaltungsverbot) entgegen. Unter Berücksichtigung des systematischen Verhältnisses von Abs. 1 und Abs. 2 ergebe sich eindeutig, dass eine Zustimmungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 2 der AGB nur für Fälle der einheitlichen Weitergabe der Software unter endgültiger Aufgabe der Nutzung des ursprünglichen Erwerbers bestehen könne. Das Aufspaltungsverbot in Abs. 1 gelte für den gesamten von einem Auftraggeber erworbenen Softwarebestand und alle daran bestehenden Nutzungsrechte, auch wenn diese sukzessive erworben worden seien. Das Verbot halte der Inhaltskontrolle stand und sei wirksam in den Vertrag einbezogen. Das Aufspaltungsverbot sei auch nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Es entspreche urheberrechtlichen Grundgedanken; auch die Bestätigung in der Teilstilllegungsvereinbarung nach Anlage B3 spreche gegen eine Qualifizierung als überraschend. Ferner sei das Aufspaltungsverbot nicht wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften nichtig. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass zu Lasten der Beklagten von einer Vermutung der Marktbeherrschung ausgegangen werden müsse; auch eine relative Marktmacht der Beklagten sei nicht dargetan. Im Übrigen stellten die fraglichen Regelungen keine unbillige Behinderung dar. Schließlich ergebe sich auch aus § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG kein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zu der geplanten Weiterübertragung, weil die Versagung der Zustimmung nicht willkürlich sei. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass das Aufspaltungsverbot eine Weiterübertragung eines großen Softwarebestandes nahezu ausschließe und der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Verwertung habe, sei zu berücksichtigen, dass die von der M. AG erworbenen einfachen Nutzungsrechte eben gerade keine frei verwertbaren Vermögenswerte darstellten und dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse am Schutz der von ihr an Großkunden gewährten Rabatte habe.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen auf Zustimmung zur Übertragung gerichteten erstinstanzlichen Antrag unter Vertiefung seines Vorbringens weiter.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur antragsgemäßen Übertragung von Nutzungsberechtigungen besteht nicht.

1. Der zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass aus einem Nutzungsvolumen, welches der Gemeinschuldnerin M. AG aufgrund der Softwareüberlassungsverträge mit der Beklagten zur Verfügung steht, ein bestimmter, vergleichsweise kleiner Teil „herausgelöst“ und weitergegeben werden soll. Die s. GmbH will aus dem bei der M. AG vorhandenen Bestand genau so viele „Professional-Nutzer“ und „Limited-Professional-Nutzer“ erwerben, wie ihr eigener Kunde, die K. GmbH, benötigt. Dieses benötigte Nutzungsvolumen ist nicht nur kleiner als das Gesamtvolumen, welches der M. AG aufgrund der beiden von ihr geschlossenen Softwareüberlassungsverträge insgesamt zur Verfügung stand; es entspricht auch nicht dem Volumen, das die M. AG mit dem im Anspruch genannten (zweiten) Vertrag vom 20.09.2004 erworben hat. Insofern handelt es sich nicht um die geplante Weitergabe des „Blocks“, den die M. AG zu diesem Zeitpunkt erworben hatte, sondern allenfalls um die Weitergabe von Teilen des Erworbenen.

Zu Recht hat das Landgericht einen aus § 6 Abs. 2 der AGB folgenden vertraglichen Anspruch des Klägers auf Erteilung der gewünschten Zustimmung verneint.

Zunächst ist fraglich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zustimmungspflicht der Beklagten vorliegen. § 6 Abs. 2 S. 2 der AGB verlangt zum einen, dass der Kunde eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der dieser sich gegenüber der Beklagten zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Beklagte als Inhaberin der Rechte nach §§ 69a ff. UrhG die Zustimmung zur Weitergabe von einer solchen Übernahme der Nutzungs- und Weitergabebedingungen abhängig machen kann. Die Erklärungen der s. GmbH und der K. GmbH in Anlagen K11 und K12 enthalten aber den Vorbehalt „soweit diese [Nutzungs- und Weitergabebedingungen] nicht gemäß den §§ 305 ff. BGB unwirksam sind“. Welchen Erklärungsgehalt dieser Vorbehalt hat, ist unklar. Soweit mit ihm zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Erwerber die AGB-rechtliche Wirksamkeit eines - nicht näher bestimmten - Teils der Bedingungen verneint und die Bedingungen insoweit eben nicht akzeptiert, dürfte dies den Anforderungen, die die Beklagte nach der Klausel berechtigterweise stellen kann, nicht genügen; sie wird wenigstens die Klarstellung verlangen können, welche der Bedingungen für unwirksam gehalten wird. Anders ist es bei der wohl interessengerechten und nunmehr auch vom Kläger befürworteten Auslegung, wonach der Vorbehalt lediglich klarstellen soll, dass die Verpflichtung nicht als einzelvertragliche Bestätigung solcher Klauseln zu deuten ist, die zwar dispositives Recht betreffen, aber einer AGB-rechtlichen Kontrolle möglicherweise nicht standhalten. Diese selbstverständliche Klarstellung muss die Beklagte akzeptieren.

Zum anderen verlangt § 6 Abs. 2 S. 2 der AGB, dass der Kunde gegenüber der Beklagten schriftlich bestätigt, dass alle Software-Originalkopien an den Erwerber weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Obwohl nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen des Vertrages vom 20.09.2004 körperliche Datenträger für die gesamte vertragsgegenständliche Software an die M. AG übergeben wurden, hat er eine solche Erklärung ausweislich Anlage K11 nicht abgegeben; unstreitig wurden auch keine Datenträger übergeben. Hintergrund dürfte der Umstand sein, dass der größte Teil des Nutzungsvolumens beim Kläger verbleiben soll. Dieser hat hierzu erklärt, die abgegebenen Erklärungen, wonach die Gemeinschuldnerin sich verpflichtet, jede weitere Nutzung der an die s. GmbH zu übertragenden Nutzungsberechtigungen spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung vollständig und endgültig einzustellen, reichten aus, um die Interessen der Beklagten zu wahren; da die erworbenen Nutzungsberechtigungen im Rahmen der Client-Server-Architektur der Software auch dadurch „gelöscht“ werden könnten, dass sie am entsprechenden Arbeitsplatz nicht mehr genutzt würden, sei das Erfordernis der Übergabe sämtlicher körperlicher Datenträger gegenstandslos.

Sowohl das Erfordernis der Übergabe der körperlichen Originaldatenträger an den Erwerber als auch die Weigerung des Klägers, dies bei dem geplanten Geschäft zu tun, berühren den zentralen Streitpunkt der Parteien, nämlich ob die Beklagte die Weitergabe der Software auf den Fall der vollständigen Weitergabe des Gesamtbestandes beschränken kann - in diesem Fall steht der Übergabe aller Datenträger an den zweiten Erwerber auch aus Sicht des Ersterwerbers nichts entgegen - oder ob der Ersterwerber auch die Zustimmung zur Weitergabe von Teilen des Nutzungsvolumens verlangen kann. Schlösse man sich der letztgenannten Sichtweise an, wäre das Erfordernis der vollständigen Weitergabe aller Originaldatenträger ebenso unwirksam wie das Aufspaltungsverbot in § 6 Abs. 1 der AGB, weil es die Aufspaltung eben praktisch verhindert. Insoweit ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.

Unabhängig von der genannten Frage teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch auf Zustimmung zur geplanten Weiterübertragung selbst bei der gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung nicht aus § 6 Abs. 2 der AGB folgt, wenn das Aufspaltungsverbot in § 6 Abs. 1 - wie hier zunächst unterstellt wird - wirksam ist. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 darf der Ersterwerber die Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software weitergeben. § 6 Abs. 2 S. 1 bestimmt sodann, dass die Weitergabe der Software „in jedem Fall“ der schriftlichen Zustimmung der Beklagten bedarf, zu deren Erteilung sich die Beklagte unter den in Abs. 2 S. 2 genannten Voraussetzungen verpflichtet. Bei der auch AGB-rechtlich gebotenen Betrachtung von § 6 in seiner Gesamtheit ist eindeutig, dass der Kunde unter zwei jeweils unabhängigen Voraussetzungen zur Weitergabe der Software nicht berechtigt ist, nämlich (1) wenn die Software nicht einheitlich, sondern in Teilen weitergegeben werden soll oder (2) „in jedem Fall“ wenn es an einer schriftlichen Zustimmung der Beklagten fehlt. Das Verständnis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 der AGB die Beklagte auch zur Zustimmung zu einer teilweisen Weitergabe der Nutzungsberechtigung verpflichtet sein soll, ist mit dem (insoweit) klaren Wortlaut der Klausel unvereinbar. Dass § 6 Abs. 2 S. 1 eine schriftliche Zustimmung der Beklagten „in jedem Fall“ verlangt, weist diese Zustimmung als Mindesterfordernis aus. Es ist auch im Verhältnis zum Aufspaltungsverbot nicht überflüssig, denn die Beklagte ist nicht gehindert, im Einzelfall auch einer teilweisen Weitergabe zuzustimmen; diese müsste aber, wie § 6 Abs. 2 S. 1 klarstellt, schriftlich vorliegen.

Das Aufspaltungsverbot in § 6 Abs. 1 der AGB hält jedenfalls in seinem Kern einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Ob das auch insoweit gilt, als das Verbot für die erworbene Software

„(einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbenen Software)“

gelten soll, bedarf keiner Entscheidung. Denn im Streitfall liegt eine Aufspaltung und damit eine nicht-einheitliche Weiterübertragung des Nutzungsrechts, wie unter 1. dargestellt, selbst dann vor, wenn nicht auf den Gesamtbestand des von der M. AG erworbenen Nutzungsvolumens, sondern nur auf das mit Vertrag vom 20.09.2004 erworbene Volumen abgestellt wird. Der zitierte Klammerzusatz stellt aber eine sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmung mit einem selbstständigen Regelungsgehalt dar. Er erstreckt das Aufspaltungsverbot über die Software hinaus, die mit dem jeweiligen Vertrag erworben wurde, auf den Gesamtbestand der von der Beklagten gekauften Software. Wird er gestrichen, verbleibt eine aus sich heraus verständliche Regelung, die sich auf die gekaufte Software als den Liefergegenstand des jeweiligen Vertrages (§ 3 Abs. 1 der AGB) bezieht. In solchen Fällen kommt aber eine Teilunwirksamkeit des abtrennbaren Klauselteils in Betracht. Das bedeutet: Selbst wenn der Klammerzusatz aus den vom Kläger genannten Gründen intransparent oder unangemessen benachteiligend sein sollte, würde dies nur zur Unwirksamkeit des Zusatzes, nicht aber zur Gesamtunwirksamkeit von § 6 Abs. 1 der AGB führen. Jedenfalls mit der skizzierten, auf den jeweiligen Vertragsgegenstand beschränkten Reichweite ist das Aufspaltungsverbot AGB-rechtlich unbedenklich.

In der Entscheidung „UsedSoft“ vom 03.02.2011, die ebenfalls einen Fall des Handels mit „gebrauchten“ Lizenzen einer Client-Server-basierten Unternehmenssoftware betrifft, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das klagende Softwareunternehmen habe seinen Kunden in den Lizenzverträgen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, das die Berechtigung umfasse, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Software in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird; letzteres stelle ebenfalls eine Vervielfältigung des Programms dar. Dieses Nutzungsrecht sei nach den Lizenzbedingungen aber „nicht übertragbar“, so dass die Kunden des klagenden Softwareunternehmens nicht berechtigt seien, das Recht zur Vervielfältigung der Programme weiter zu übertragen. Diese Beschränkung wirke dinglich; die Kunden der dortigen Klägerin hätten das Recht zur Vervielfältigung der Programme daher nicht wirksam auf die beklagte Softwarehändlerin und diese habe das Recht nicht wirksam auf ihre Kunden weiter übertragen können.

Damit hat der Bundesgerichtshof den in allgemeinen Geschäftsbedingungen statuierten gänzlichen Ausschluss der Übertragbarkeit des eingeräumten Nutzungsrechts an einer Standardsoftware, die der streitgegenständlichen nach Aufbau (Client-Server-Architektur) und Zweck vergleichbar ist, ohne nähere Problematisierung für dinglich wirksam erachtet. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs für die vorliegende Konstellation aus den nachfolgend dargestellten Gründen. Im zur Entscheidung vorliegenden Fall wird die Weiterübertragung des Nutzungsrechts nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich an Bedingungen geknüpft, unter anderem an das Erfordernis, dass die gekaufte Software Dritten nur einheitlich und unter vollständiger endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung überlassen werden darf. Da das Nutzungsrecht - auch in AGB - als nicht übertragbar ausgestaltet werden kann, ergibt sich im Wege des Erst-recht-Schlusses, dass der Lizenzgeber die Übertragung auch an die genannten Bedingungen knüpfen kann.

Die in den AGB der Beklagten getroffene Bestimmung, dass die Beklagte einer Übertragung von Teilen der mit dem jeweiligen Vertrag erworbenen Software oder (wie hier relevant) des mit dem jeweiligen Vertrag erworbenen Nutzungsvolumens nicht zustimmen muss, steht mit der in § 34 Abs. 1 UrhG getroffenen gesetzlichen Regelung in Einklang, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Vorschrift gilt über § 69a Abs. 4 UrhG auch für Computerprogramme. Die Gegenauffassung ist schon mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Sie übersieht auch, dass § 34 nicht nur dem Schutz des - im Falle von Standardsoftware typischerweise wenig berührten - Urheberpersönlichkeitsrechts dient, sondern auch verwertungsrechtliche Gesichtspunkte betrifft und dem angemessenen Ausgleich der Interessen des Rechtsinhabers und des Nutzungsberechtigten dient. Jedenfalls mit der letztgenannten Zielsetzung ist die Vorschrift auch bei Standardsoftware einschlägig.

Nach § 34 Abs. 1 UrhG kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (S. 1); dieser darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern (S. 2). Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die streitgegenständliche Klausel. Das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung (§ 6 Abs. 2 S. 1 der AGB) dient der Rechtssicherheit und ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie die geforderte Versicherung des Kunden, alle Software-Originalkopien an den Zweiterwerber weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht zu haben. Auch das damit bereits angesprochene Aufspaltungsverbot (§ 6 Abs. 1 der AGB) begegnet keinen Bedenken.

Allerdings kann § 34 Abs. 1 UrhG in bestimmten Konstellationen des Verkaufs von Standardsoftware mit dem in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG speziell für Computerprogramme geregelten Erschöpfungsgrundsatz in Konflikt geraten. Wird beispielsweise eine für die selbstständige Installation und Benutzung auf einem separaten PC bestimmte Software auf einem körperlichen Datenträger vertrieben, verweigert aber der Berechtigte die Zustimmung zur Weiterübertragung des Nutzungsrechts zur Vervielfältigung, so könnte, wenn nur eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Nutzungsrechts in Betracht käme, die Verkehrsfähigkeit des Vervielfältigungsstücks und damit die von der Erschöpfung angestrebte Wirkung praktisch weitestgehend aufgehoben werden. Denn der Erwerb des Datenträgers hätte wenig Sinn, wenn das darauf gespeicherte Programm wegen der Verweigerung der Zustimmung des Berechtigten zur Vervielfältigung nicht installiert und ausgeführt werden dürfte. Deshalb hat sich der Bundesgerichtshof in der „UsedSoft“-Entscheidung dafür ausgesprochen, denjenigen, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts am körperlichen Vervielfältigungsstück berufen kann, als „rechtmäßigen Erwerber“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und damit als „zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten“ im Sinne des in Umsetzung der Richtlinie ergangenen § 69d Abs. 1 UrhG anzusehen. Weiter hat er dem Europäischen Gerichtshof die Fragen vorgelegt,

- ob sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms auch dann erschöpft, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger gefertigt hat und

- ob sich auch derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als „rechtmäßiger Erwerber“ nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Hs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen kann, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.

Diese Fragen stellen sich indessen nur in den Fällen, in denen der Ersterwerber die erworbene Software vollständig an den Zweiterwerber weitergeben will. Einen solchen Fall regelt das hier in Rede stehende Aufspaltungsverbot aber gerade nicht. Das Aufspaltungsverbot betrifft den hier streitigen Fall, dass aus einem vertraglich erworbenen Nutzungsvolumen ein Teil herausgelöst wird und an einen Dritten weitergegeben werden soll. Dieser Regelungsgehalt steht nicht im Widerspruch zum Erschöpfungsgrundsatz.

Der Softwareüberlassungsvertrag vom 20.09.2004, auf den sich die AGB beziehen, ist wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass der Kunde ein einheitliches Nutzungsrecht an der verkauften Software „A2“ erwirbt, dessen Umfang durch die getroffenen weiteren Vereinbarungen bestimmt wird. Der Vertrag nennt als Kaufgegenstand

„die in Anlage 1 aufgeführte ...-Standardsoftware einschließlich Dokumentation für das dort genannte Nutzungsvolumen, die dort genannten Installationsorte und Sonderversionen.“

In Anlage 1 wird dann als „Produkt“ die „A2“ aufgeführt. Ihr Preis bestimmt sich nach der Anzahl und dem Berechtigungsumfang der Nutzer, die sich aus den „Professional-Nutzern“, den „Limited-Professional-Nutzern“ und den individuell definierten „Sondernutzern CRM“ zusammensetzen. In § 1 Abs. 1 der AGB wird als Vertragsgegenstand, den die Beklagte überlässt und pflegt, die „Software“, definiert als Standardprogramme und zugehörige Dokumentation, genannt; auch dies bietet keinen Anhalt für das vom Kläger befürwortete Verständnis, wonach mit der „Software“ die Einzellizenzen gemeint sein könnten. Auch weitere Regelungen (z. B. § 15 Abs. 6 - einheitliches Kündigungsrecht) sprechen dafür, dass die Nutzungsberechtigung des Kunden als Einheit gesehen wird.

Mit dieser Abfassung des Vertrages tragen die Parteien der ihnen bekannten Struktur der Software Rechnung. Die „A2“, ein Computerprogramm im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, ist dazu bestimmt, einmal auf einem zentralen Applikationsserver installiert und dort ausgeführt zu werden. Das unterscheidet den Fall von sog. Volumenlizenzen, bei denen der Käufer berechtigt wird, eine Software auf einer Vielzahl von Einzelplatzrechnern jeweils eigenständig zu installieren und ausführen zu lassen. Dass dem Erwerber im Streitfall zusätzliche Installationen zu Test- und Entwicklungszwecken erlaubt sind, ändert an der grundlegenden Konzeption der serverbasierten Programminstallation und Programmausführung ebenso wenig wie der Umstand, dass das Programm seine Funktionen einer Vielzahl von Benutzern auf deren mit dem Server über ein Netzwerk verbundenen Arbeitsplatzrechnern zur Verfügung stellt und dabei die für die jeweilige Funktion benötigten Daten und Programmteile in den Arbeitsspeicher der Arbeitsplatzrechner kopiert. Dass in Anlage 1 zum Vertrag für die jeweiligen Nutzer Stückpreise aufgeführt sind, bedeutet nicht, dass die Parteien von einer Einräumung einzelner Nutzungsrechte ausgegangen wären; auch die vereinzelte Erwähnung von „Nutzungsrechten“ in § 8 Ziff. 1 des Vertrages nach Anlage K4 steht der genannten Auslegung angesichts der zahlreichen gegenläufigen Anhaltspunkte nicht entgegen. Das gilt erst recht für den vom Kläger angeführten Umstand, dass in der Preis- und Konditionenliste der Beklagten von der Möglichkeit die Rede ist, der Kunde könne „jederzeit durch neue Vertragsabschlüsse weitere Software und damit weitere Nutzungsberechtigungen hinzukaufen“; mit dieser ersichtlich untechnischen Formulierung ist das rechtliche Verständnis des im Vertrag eingeräumten Nutzungsrechts nicht präjudiziert.

Damit wird deutlich, dass das Aufspaltungsverbot in § 6 Abs. 1 der AGB nicht etwa die Verkehrsfähigkeit eines Vervielfältigungsstücks der erworbenen Software ausschließt oder beeinträchtigt. Soweit - wie es hier durchgängig geschieht - vom Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 abgesehen und damit auf das mit dem jeweiligen Kaufvertrag erworbene Nutzungsvolumen abgestellt wird, läuft die Aufspaltung vielmehr auf eine inhaltliche Abänderung des dem Ersterwerber eingeräumten Nutzungsrechts hinaus. Es wird in dem Sinne aufgespalten, dass der Zweiterwerber den von ihm gewünschten Teil des Nutzungsvolumens übertragen bekommt, während der Ersterwerber die Software im Umfang des verbleibenden Volumens weiter nutzt. Eine solche „Aufschnürung“ eines bei der (einheitlichen) Nutzungsrechtsgewährung geschnürten „Pakets“ ist aber vom Erschöpfungsgrundsatz selbst dann nicht gedeckt, wenn man - wie bei der dritten Frage der „UsedSoft“-Entscheidung vorausgesetzt und wie im Streitfall vom Kläger beansprucht - vom Erfordernis der Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks gänzlich absehen würde. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts beruht darauf, dass ein bestimmtes Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Rechtsinhabers in den Verkehr gebracht worden ist und der Rechtsinhaber dabei die Gelegenheit hatte, seine Zustimmung von einer Gegenleistung abhängig zu machen; in der Folge soll das Vervielfältigungsstück unbeeinträchtigt von weiteren Zustimmungserfordernissen weiter verbreitet werden können. Eine inhaltliche Abänderung des dem Ersterwerber gewährten Rechts muss der Rechtsinhaber im Rahmen der Erschöpfung aber nicht hinnehmen, wie beispielsweise auch der Vergleich mit § 24 Abs. 2 MarkenG nahelegt.

Im Ergebnis steht das Aufspaltungsverbot daher jedenfalls in seinem Kern (ohne den Klammerzusatz) mit den gesetzlichen Grundentscheidungen im Einklang. Die Klausel ist deshalb weder überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, noch bedeutet sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 BGB. Der Nachteil, dass ein Käufer für das gesamte vertragsgegenständliche Nutzungsvolumen schwer zu finden sein wird, wenn das Volumen vergleichsweise groß ist, muss vom Ersterwerber hingenommen werden. Gegen die Unangemessenheit der Klausel spricht auch, dass die Aufspaltung eingeräumter Nutzungsrechte in (potentiell) viele kleine Pakete nach dem plausiblen Vortrag der Beklagten zu einer wesentlichen Erhöhung des Kontrollaufwands führen würde, so dass die betriebswirtschaftliche Grundlage der erfolgten Rabattgewährung für größere Nutzerzahlen beeinträchtigt wäre. Aus der Entscheidung „OEM-Version“ des Bundesgerichtshofs folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass solche wirtschaftlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Angemessenheit generell keine Rolle spielen könnten. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Inhaberin der Rechte an einem PC-Betriebssystem mit dinglicher Wirkung den isolierten Weitervertrieb von Vervielfältigungsstücken, die als „OEM-Versionen“ zusammen mit Computerhardware in den Verkehr gebracht wurden, untersagen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof wegen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Vervielfältigungsstücken verneint; in diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, das Interesse der dortigen Klägerin, gegenüber zwei verschiedenen Käufergruppen unterschiedliche Preise für dieselbe Ware zu fordern und dies mit Hilfe des Urheberrechts durchzusetzen, erscheine nicht ohne Weiteres schützenswert (a. a. O. sub II.2.d). Darum geht es im Streitfall nicht. Die Beklagte verlangt für einen größeren Umfang des eingeräumten (einheitlichen) Nutzungsrechts einen höheren Preis, gewährt dabei aber Rabatte, so dass der Preis z. B. nicht streng proportional mit der Anzahl der Nutzer steigt. Das entspricht normaler kaufmännischer Praxis und ist, wie gesagt, aufgrund des geringeren Kontrollaufwands bei einem einheitlichen großen Nutzungsvolumen nachvollziehbar. Das Interesse zu verhindern, dass Dritte unter Ausnutzung der gewährten Rabatte und unter Verursachung eines höheren Kontrollaufwands bei der Beklagten große Nutzungsvolumina aufspalten, ist ebenso nachvollziehbar und kann in die Abwägung eingestellt werden.

Dass im hier vorliegenden Einzelfall möglicherweise eine erhebliche Erhöhung des Kontrollaufwands dann nicht einträte, wenn die Erwerberin, die s. GmbH, die Nutzerberechtigungen gemäß ihrer Absicht an die K. GmbH weiterveräußert, führt nicht zu Unwirksamkeit der Klausel. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung dieser Absicht rechtlich abgesichert ist. Zum anderen ändert eine solche Einzelfallgestaltung nichts an dem berechtigten Interesse der Beklagten, sich gegen die Nachteile abzusichern, die von einer „Atomisierung“ großer Nutzungsvolumina typischerweise ausgehen. Das Interesse der Beklagten, die Aufspaltung des einheitlich gewährten Nutzungsrechts zu unterbinden, zeigt sich besonders deutlich, wenn dessen Umfang - wie im vorliegenden Fall durch die Aufnahme der „Sondernutzer CRM“, die den Großteil des Nutzungsvolumens ausmachen - spezifisch für den jeweiligen Kunden definiert und bepreist worden ist. Die für den Kunden damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hat dieser, wie dargestellt, schon nach den urheberrechtlichen Grundentscheidungen hinzunehmen.

Gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht schließlich, dass der Kunde nicht auf das Modell des Kaufs verwiesen ist, sondern die Software ausweislich der AGB der Beklagten auch mieten und damit Schwierigkeiten bei der Verwertung der nicht mehr benötigten Software vermeiden kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Unwirksamkeit des Aufspaltungsverbots schließlich nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen.

Die Bestimmung verstößt zunächst nicht gegen §§ 1, 2 GWB bzw. Art. 101 AEUV. Ihr Regelungsgehalt geht, wie ausgeführt, dahin, dass die Beklagte eine Aufspaltung des dem Ersterwerber einheitlich gewährten Nutzungsrechts an der gekauften Software ausschließt. Nach dem Gesetz ist sogar die Übertragung des gesamten Nutzungsrechts von der Zustimmung des Urhebers abhängig, die dieser lediglich nicht wider Treu und Glauben verweigern darf, § 34 Abs. 1 UrhG. Der Urheber kann also die Zustimmung zur Übertragung verweigern, solange diese Weigerung nicht treuwidrig ist, was insbesondere in Betracht kommt, wenn damit der - in seiner Reichweite noch näher zu bestimmende - Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG ausgehebelt wird. Da das Verbot der Aufspaltung eines einheitlichen Nutzungsrechts mit dem Erschöpfungsgrundsatz in keinem Fall kollidiert und da die Aufspaltung eines einheitlichen Nutzungsrechts zudem, wie dargestellt, für den Berechtigten typischerweise mit weitergehenden Nachteilen verbunden ist als die vollständige Übertragung, ist ihr Ausschluss nicht treuwidrig im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG. Mit dem Aufspaltungsverbot nach § 6 Abs. 1 der AGB werden dem Lizenznehmer also keine Beschränkungen auferlegt, die über das hinausgehen, was nach der gesetzlichen Grundentscheidung ohnehin gilt. Eine Klausel, die sich im Rahmen dessen hält, was der Gesetzgeber bei der Ausformung der Rechte des Schutzrechtsinhabers bestimmt hat, unterfällt nicht dem Verbot nach § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV, weil sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs weder bezweckt noch bewirkt. Ein Anspruch der Kunden oder der Gebrauchtsoftwarehändler darauf, dass Arbeitsplatz-Berechtigungen, die als Teil eines einheitlich vereinbarten Nutzungsvolumens erworben werden, einzeln gehandelt werden können, kommt schon nach den gesetzgeberischen Grundentscheidungen im Urheberrecht nicht in Betracht. Gerade der Erschöpfungsgrundsatz, der für die Aufrechterhaltung und den Schutz des Wettbewerbs als wesentlich erachtet wird, besagt nur, dass der unter den Sonderrechtsschutz fallende Gegenstand so, wie er mit Zustimmung des Rechtsinhabers in den Verkehr gebracht wurde, ohne weitere Einwirkungsmöglichkeit des Rechtsinhabers weiterveräußert werden kann und damit verkehrsfähig ist. Daher fehlt dem klauselmäßigen Verbot der Aufspaltung des erworbenen Nutzungsvolumens die wettbewerbsbeschränkende bzw. -verfälschende Tendenz oder Wirkung. Auf die Frage einer Freistellung kommt es deshalb nicht an.

Auch ein Verstoß gegen das Missbrauchs-, Behinderungs- und Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. Dabei kann unterstellt werden, dass die Beklagte Normadressatin der §§ 19, 20 Abs. 1, 2, 4 GWB oder Art. 102 AEUV ist. Die Verwendung der Klausel nach § 6 Abs. 1 der AGB und die auf sie gestützte Verweigerung der Zustimmung zu einer Aufspaltung des Nutzungsrechts stellt keinen Missbrauch der etwaigen marktbeherrschenden Stellung der Beklagten dar. Zwar kann die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen. Solche Umstände liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Wie ausgeführt, schließt § 6 der AGB die Weiterübertragung der gekauften Software und der entsprechenden Nutzungsrechte in ihrer Gesamtheit - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht aus, sondern knüpft sie an Bedingungen, die ihrerseits nicht zu beanstanden sind. Der Handel mit „gebrauchten“ Lizenzen der von der Beklagten vertriebenen Software wird daher nicht ausgeschlossen, sondern lediglich - insbesondere bei großen Nutzungsvolumina - dadurch erschwert, dass die Aufspaltung und die Weitergabe eines Teils des einheitlich erworbenen Nutzungsvolumens ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss, der mit den gesetzlichen Grundentscheidungen - insbesondere auch mit dem dem Wettbewerb dienenden Erschöpfungsgrundsatz - im Einklang steht, dient dem Schutz der dargestellten berechtigten Interessen der Beklagten als Rechtsinhaberin. In der Gesamtschau unter Abwägung der beteiligten Interessen kann von einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen - hier der Händler mit „gebrauchten“ Software-Lizenzen - ohne sachlich gerechtfertigten Grund (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB) nicht ausgegangen werden.

Auch eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 und Abs. 4 GWB liegt nicht vor. Die durch das Merkmal der Unbilligkeit geforderte Interessenabwägung ergibt, dass das Aufspaltungsverbot selbst dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Interessen der Kunden der Beklagten einbezogen werden (zur Berücksichtigung von Interessen der Endverbraucher vgl. BGHZ 129, 53 sub II.3.b.cc - Importarzneimittel). Es wurde bereits dargestellt, dass der Kunde die Erschwerung der Weitergabe von Nutzungsrechten, die sich durch das Aufspaltungsverbot ergeben, wegen der überwiegenden Interessen des Berechtigten, die auch von der urheberrechtlichen Ausformung seiner Rechtsstellung anerkannt ist, hinzunehmen hat. Wegen der ebenfalls einzubeziehenden auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB ist auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen.

Dass vom Aufspaltungsverbot nach § 6 Abs. 1 der AGB eine diskriminierende Wirkung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB ausginge, ist nicht ersichtlich. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass mit dem erstinstanzlichen Vortrag, die Beklagte erteile in Anwendung der Klausel einer Aufspaltung von Nutzungsberechtigungen im Rahmen von Umstrukturierungen bei Großkunden die Zustimmung, eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht dargetan ist.

Im Ergebnis erweist sich das Aufspaltungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 der AGB als wirksam. Das steht mit der Beurteilung des Bundesgerichtshofs in der „UsedSoft“-Entscheidung in Einklang. Wenn ein in AGB formuliertes generelles Verbot der Übertragung des Nutzungsrechts wirksam ist, dann kann das weniger weitreichende Verbot der Weitergabe von Teilen des erworbenen Nutzungsvolumens erst recht nicht unwirksam sein. Das Aufspaltungsverbot steht einem vertraglichen Anspruch auf Zustimmung entgegen.

Selbst wenn man - entgegen dem soeben Ausgeführten - davon ausginge, dass das Aufspaltungsverbot in § 6 Abs. 1 der AGB einen zu weiten oder in seiner Reichweite intransparenten Anwendungsbereich hat und deshalb nach § 307 BGB unwirksam ist, bestünde kein vertraglicher Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Zustimmung zu der antragsgemäßen Weitergabe. Denn auch § 6 Abs. 2 der AGB gilt nur für „die Weitergabe der Software“. „Die Software“ ist wiederum - wie in den AGB durchgängig - der Kaufgegenstand gemäß § 1 des Vertrages und § 1 Abs. 1 der AGB. Dass die gekaufte Software in ihrer Gesamtheit gemeint ist, wird weiter dadurch bestätigt, dass eine Zustimmung zur Weitergabe nur unter der Voraussetzung zu erteilen ist, dass der Kunde schriftlich versichert, alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht zu haben. Die AGB gehen also auch in § 6 Abs. 2 davon aus, dass der Kunde die eigene Nutzung insgesamt und endgültig zugunsten des Erwerbers aufgibt. Sie enthalten somit - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Klausel in § 6 Abs. 1 - nur eine (unter bestimmten Voraussetzungen bestehende) Pflicht, der Weitergabe der gesamten vertragsgegenständlichen Software zuzustimmen. Sie enthalten keine Pflicht, der begehrten Aufspaltung des (einheitlichen) Nutzungsrechts zuzustimmen.

Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 6 Abs. 2 S. 3 der AGB wirksam ist, wonach die Beklagte die Zustimmung verweigern kann, wenn die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht, kommt es nicht an. Selbst wenn diese Klausel unwirksam sein sollte, hätte dies auf die dargestellte Lösung keinen Einfluss, und zwar unabhängig davon, ob sich die Unwirksamkeit - was nahe liegt - auf S. 3 beschränkt oder ob sie § 6 Abs. 2 in seiner Gesamtheit erfasst.

Aus den obigen Ausführungen folgt weiter, dass dem Kläger auch kein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung nach § 34 Abs. 1 S. 2 UrhG zusteht. Dass die Beklagte die Zustimmung zur antragsgemäßen Übertragung eines Teils des ihr zur Verfügung stehenden Nutzungsvolumens verweigert, verstößt jedenfalls im hier vorliegenden Fall nicht gegen Treu und Glauben, weil sie die Aufspaltung des einheitlich gewährten Nutzungsrechts gerade auch bei Berücksichtigung der Wertungen des Erschöpfungsgrundsatzes nicht hinzunehmen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen der Grundsätzlichkeit der angesprochenen urheberrechtlichen und kartellrechtlichen Fragen nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.



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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.