Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 235 Anmeldung des Formwechsels
(1) Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden. § 198 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
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Gesellschaftsrecht: Haftung bei Formwechsel einer GmbH in eine GbR
13.06.2017
Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.
Gesellschaftsrecht: Rechtsscheinhaftung bei Formwechsel einer GmbH in eine GbR
19.01.2017
Ein Formwechsel einer GmbH in eine GbR setzt keine Eintragung in das Handelsregister voraus. Fälschlich eingetragene Gesellschafter haften für die Kosten gegen sie geführter Rechtsstreitigkeiten.
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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 316 Zwangsgelder
(1) Mitglieder eines Vertretungsorgans, vertretungsberechtigte Gesellschafter, vertretungsberechtigte Partner oder Abwickler, die § 13 Abs. 3 Satz 3 sowie § 125 Satz 1, § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 184 Abs.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 198 Anmeldung des Formwechsels
(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
(2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger ne
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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - II ZR 314/15
bei uns veröffentlicht am 03.02.2022
Bundesgerichtshof
Urteil von 18.10.2016
Az.: II ZR 314/15
Ein Formwechsel einer GmbH in eine GbR setzt keine Eintragung in das Handelsregister voraus. Fälschlich eingetragene Gesellschafter haften für die Kosten gegen sie gef&
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - II ZR 314/15
bei uns veröffentlicht am 18.10.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 314/15 Verkündet am: 18. Oktober 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 18. Okt. 2016 - II ZR 314/15
bei uns veröffentlicht am 18.10.2016
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Oktober 2015 aufgehoben.
Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Mai 2010 - V B 49/08
bei uns veröffentlicht am 31.05.2010
Tatbestand
1
I. Am 27. Januar 2006 erhob die F-GmbH nach erfolglosem Einspruchsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 beim Finanzgericht (FG) Klage. In der Klageschrift gab d
(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
(2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform...