Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 198 Anmeldung des Formwechsels

(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.

(2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die neue Rechtsform maßgebende Register anzumelden. Das gleiche gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet wird. Im Falle des Satzes 2 ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen worden ist.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Gesellschaftsrecht: Haftung bei Formwechsel einer GmbH in eine GbR

13.06.2017

Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.

Gesellschaftsrecht: Rechtsscheinhaftung bei Formwechsel einer GmbH in eine GbR

19.01.2017

Ein Formwechsel einer GmbH in eine GbR setzt keine Eintragung in das Handelsregister voraus. Fälschlich eingetragene Gesellschafter haften für die Kosten gegen sie geführter Rechtsstreitigkeiten.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 202 Wirkungen der Eintragung


(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:1.Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.2.Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an de

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 235 Anmeldung des Formwechsels


(1) Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden. § 198 Abs. 2 ist nich

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 278 Anmeldung des Formwechsels


(1) Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der formwechselnde Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand den bevorstehenden Formwechsel durch das in der Vereinssatzung für V
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 16 Anmeldung der Verschmelzung


(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtstr

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - II ZR 314/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2022

Bundesgerichtshof   Urteil von 18.10.2016 Az.: II ZR 314/15   Ein Formwechsel einer GmbH in eine GbR setzt keine Eintragung in das Handelsregister voraus. Fälschlich eingetragene Gesellschafter haften für die Kosten gegen sie gef&

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2013 - V ZR 156/12

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/12 Verkündet am: 15. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - II ZR 314/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 314/15 Verkündet am: 18. Oktober 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2005 - II ZR 29/03

bei uns veröffentlicht am 09.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 29/03 Verkündet am: 9. Mai 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - III ZR 283/05

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 283/05 Verkündet am: 5. Oktober 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UmwG §§ 16, 198

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 18. Okt. 2016 - II ZR 314/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Oktober 2015 aufgehoben.

Bundesverfassungsgericht Einstweilige Anordnung, 04. Dez. 2014 - 2 BvR 1978/13

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor Zur Sicherung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnu

Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Mai 2010 - V B 49/08

bei uns veröffentlicht am 31.05.2010

Tatbestand 1 I. Am 27. Januar 2006 erhob die F-GmbH nach erfolglosem Einspruchsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 beim Finanzgericht (FG) Klage. In der Klageschrift gab d

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Nov. 2007 - 20 W 8/07

bei uns veröffentlicht am 26.11.2007

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 24.07.2007 - Az. 5 O 98/06 KfH - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhob

Referenzen

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers...