Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 176 Anwendung der Verschmelzungsvorschriften

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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 1 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft die für die Verschmelzung durch Aufnahme einer solchen übertragenden Gesellschaft jeweils geltenden Vorschriften des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Die Angaben im Übertragungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 entfallen. An die Stelle des Registers des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers tritt das Register des Sitzes der übertragenden Gesellschaft. An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Anteile treten Art und Höhe der Gegenleistung. An die Stelle des Anspruchs nach § 23 tritt ein Anspruch auf Barabfindung; auf diesen sind § 29 Abs. 1, § 30 und § 34 entsprechend anzuwenden.

(3) Mit der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die übertragende Gesellschaft erlischt; einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

(4) Die Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers an der Vermögensübertragung richtet sich nach den für ihn geltenden Vorschriften.

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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und die für übernehmende Ak
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende R

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtst

(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden. (2) Die Angemessenheit einer anzubietend

Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrens
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 11/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 74/07 Verkündet am: 11. April 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 05/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn, der im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Gestalt der Vermögensübertragung (Vollübertragung) entstanden ist, im Streitjahr 1999 oder im Folgejahr zu versteuern ist. 2 Die Kl
published on 18/10/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Februar 2010 - 14 Sa 26/09 - aufgehoben. Auf die
published on 16/02/2009 00:00

Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Nachholung von gekürzten Konzessionsabgaben eine verdeckte Gewinnausschüttung - vGA - darstellt. 2 Aus dem Eigenbetrieb der Stadt X „Stadtwerke X“ wurde zum 1. Januar 1989 der Stromversorgungsbetrieb i
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Annotations

Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich1.von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;2.a)von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf...
(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als...
Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in...
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im...
(1) Die Barabfindung muß die Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Verschmelzung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden. (2) Die Angemessenheit einer anzubietenden...
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die...