Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 124 Spaltungsfähige Rechtsträger

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 124 Spaltungsfähige Rechtsträger
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein.

(2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.

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(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein: 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;2. Kapitalgesellschaften (Ge
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(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein: 1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften...