GmbH - Insolvenz: Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister trotz Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
UmwG § 2 Nr. 1, §§ 3, 120-OLG Stuttgart vom 4.10.05-Az:8 W 426/05

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Am 3.12.2004 meldete die Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Autohaus F. GmbH mit Sitz in O. zur Eintragung ins Handelsregister an:

"Die Autohaus F. GmbH ist gem. § 2 Nr. 1, § 120 UmwG durch Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf Frau E. G. verschmolzen worden."

Sie erklärte außerdem, dass das einzelkaufmännische Unternehmen als Rechtsnachfolgerin der GmbH unter der Fa. Autohaus F. e.K. geführt werde.

Das Amtsgericht -- Registergericht -- Aalen entnahm der der Anmeldung beigefügten Bilanz zum 30.6.2004, dass die GmbH bereits zum damaligen Zeitpunkt überschuldet gewesen sei und wies mit Beschluss vom 7.3.2005 den Antrag vom 3.12.2004 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2.5.2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als (unbefristete) Beschwerde im Sinne einer Rechtsbeschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG) statthaft und zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt. Es hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der Entscheidung des Registergerichts, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht.

Zu Unrecht gehen die Vorinstanzen davon aus, dass Gesichtspunkte des Gläubigerschutzes der Verschmelzung der Antragstellerin auf ihre Alleingesellschafterin gem. §§ 2, 120 UmwG entgegenstehen, weshalb die beantragte Eintragung im Handelsregister am Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger (§ 16 UmwG) nicht vorgenommen werden könne.

Das Registergericht bestätigt in seinem Beschluss, dass der Anmeldung die erforderlichen Urkunden und Nachweise gem. §§ 15 und 17 UmwG beigelegen haben und nicht zu beanstanden waren. Die formellen Eintragungsvoraussetzungen, die das Registergericht vorrangig zu prüfen hat, sind somit erfüllt.

An der Eintragung gehindert sieht sich der Registerrichter jedoch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten, da die Verschmelzung aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht zugelassen werden könne. Auch das Landgericht sieht die Verschmelzung als unzulässig an, geht also wohl von der Unwirksamkeit des Verschmelzungsvertrags aus.

Zwar spricht nach der dem Eintragungsersuchen beigefügten Bilanz viel dafür, dass bereits zum 30.6.2004, also fast ein halbes Jahr vor der Verschmelzung, von einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der GmbH auszugehen ist. Die später vorgelegte Bilanz, die auf der Aktiva-Seite erheblich höhere Wertansätze aufweist, ist ohne nähere Erläuterung und Belege nicht nachvollziehbar. Diese Prüfung ist vom Registergericht jedoch nicht vorzunehmen, da selbst eine unterstellte insolvenzrechtlich relevante Überschuldung der Verschmelzung nicht entgegensteht.

In welchem Umfang eine materielle Prüfung der Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags, der Verschmelzungsfähigkeit der Rechtsträger und der Rechtmäßigkeit der Verschmelzungsverträge vom Registerrichter vorzunehmen ist, kann für die Entscheidung des Senats dahinstehen. Hier sehen die Vorinstanzen Gläubigervorschriften verletzt, die so keinen Niederschlag im Umwandlungsgesetz gefunden haben.

Da zudem dann, wenn die Verschmelzung zur Sanierung des übertragenden Rechtsträgers erfolgt, die Gläubiger des überschuldeten Rechtsträgers von dem Verschmelzungsvorgang auch Vorteile haben können, müsste in eine Prüfung jedenfalls auch der finanzielle Hintergrund des übernehmenden Rechtsträgers einbezogen werden, über den hier keinerlei Erkenntnisse vorliegen.

Der Gesetzgeber hat den Gläubigerschutz ausdrücklich geregelt in § 22 UmwG, wonach die Gläubiger Sicherheitsleistungen verlangen können. Außerdem finden Gläubigerinteressen Berücksichtigung im Sonderfall der Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (§ 152 Satz 2 UmwG).

Weitere Einschränkungen ergeben sich aus § 3 Abs. 3 UmwG, wonach bereits aufgelöste Rechtsträger an einer Verschmelzung nur beteiligt sein können, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte. Ein solcher unter § 3 Abs. 3 UmwG fallender Sachverhalt liegt der von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Entscheidung des BayObLG zugrunde. Dort war die überschuldete übertragende GmbH bereits vor der Verschmelzung durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst worden. Das BayObLG war in diesem Fall der Auffassung, dass im Hinblick auf den Auflösungsbeschluss die Fortsetzung der Gesellschaft wegen der Überschuldung nicht mehr beschlossen werden könne. Die Rechtsprobleme lagen schwerpunktmäßig bei der Frage, wann eine aufgelöste Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden kann, um so die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 UmwG zu erfüllen. Dagegen hat sich das BayObLG nicht damit auseinander gesetzt, ob das Umwandlungsgesetz in der Überschuldung des übertragenden -- nicht aufgelösten -- Rechtsträgers bei der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter ein Hindernis sieht. In der Kommentarliteratur wird dies weitgehend verneint.

Dem schließt sich der Senat an. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen eine Umwandlung des überschuldeten Rechtsträgers nicht zulässig ist, ausdrücklich auf die im 7. und 8. Abschnitt geregelten Sonderfälle beschränkt und im Übrigen in § 3 Abs. 3 UmwG auf die Unumkehrbarkeit einer Auflösung des Rechtsträgers abgestellt, nicht aber bereits auf Überschuldung. Gerade in diesem Fall kann die sanierende Verschmelzung sinnvoll sein. Es kann deshalb nicht ohne weitere Anhaltspunkte von einer Regelungslücke ausgegangen werden, die durch analoge Anwendung geschlossen werden könnte, wobei das Analogieverbot des § 1 Abs. 2 UmwG grundsätzlich einer analogen Anwendung von Vorschriften innerhalb des Umwandlungsgesetzes nicht entgegensteht.

Da im Übrigen nicht nur die Frage der Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers isoliert gesehen werden kann, sondern der gesamte Vorgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden müsste, um feststellen zu können, ob und welche Gläubiger benachteiligt werden können, wäre der vom Registergericht zu erwartende Prüfungsumfang deutlich überschritten und auch die Zielrichtung dieser Prüfung verfehlt.

Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und der dieser zugrunde liegende Beschluss des Registergerichts waren daher aufzuheben und der Registerrichter war ferner anzuweisen, über die Handelsregisteranmeldung vom 2./3.12.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

 

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Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.

(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

(1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.

(2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Absatz 2, § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 3 oder § 68 Abs. 1 Satz 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.

(2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

Die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieses Kaufmanns kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen. Sie kann nicht erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:

1.
Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
2.
Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
3.
eingetragene Genossenschaften;
4.
eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5.
genossenschaftliche Prüfungsverbände;
6.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

1.
wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
2.
natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.

(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1.
durch Verschmelzung;
2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3.
durch Vermögensübertragung;
4.
durch Formwechsel.

(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.