Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich 1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie 2. den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.
(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Passende Werkzeuge
- Forderungen & ZinsenAbtretungsverbots-CheckDürfen Sie Ihre offene Forderung an ein Inkassobüro oder Dritte abtreten? Prüfen Sie den Ausschluss nach § 399 BGB.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- VerbraucherrechtEigentumsvorbehalt-Herausgabe-CheckKäufer zahlt nicht? Prüfen Sie, ob Sie die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache einfach zurückholen dürfen (§ 449 BGB).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.