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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen

Zeitreise: 12.05.2021

(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn 1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, 2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen, 3. sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, 4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und 5. der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.

(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.

(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.

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