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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden: -Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen, -Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, -Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.

(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

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