Treuhandgesetz - TreuhG | § 3 Abwickler der Anstalt
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Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens Inhaltsverzeichnis
Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu bestellende andere Abwickler abgewickelt. Der oder die Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.
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published on 10/01/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 206/02 Verkündet am: 10. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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