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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Anwendung des Bundesgebührengesetzes

Zeitreise: 29.06.2021

Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.

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