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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

Zeitreise: 29.06.2021

(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn an der beantragten Zulassung oder Bestätigung ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend.

(2) Zur Einführung eines neuen technischen Stands der Telematikinfrastruktur kann die Gesellschaft für Telematik beschließen, abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 für alle Zulassungen und Bestätigungen, die sie in einem von ihr zu benennenden Zeitraum erlässt, die Gebühren um einen von ihr zu benennenden Faktor zu ermäßigen.

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