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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Gebührenschuldner

Zeitreise: 29.06.2021

(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der 1. die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst, 2. die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder 3. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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