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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse

Zeitreise: 20.12.2022

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.

(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.

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