Landgericht Aachen Beschluss, 08. Juni 2016 - 33i StVK 180/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
1
I.
2Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten aus einem Urteil des Landgerichts E vom 26.10.2012 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Seit dem 03.07.2014 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt B. Das Strafende ist auf den 08.11.2020 notiert.
3Am 26.09.2015 beantragte der Antragsteller für den 04.12.2015 oder 07.12.2015 eine Ausführung zu seiner Mutter in P, da diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, ihn zu besuchen. Eine Entscheidung dieses Antrags erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 01.01.2016, bei Gericht eingegangen am 08.01.2016 stellte der Gefangene in dem Verfahren Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, da die Justizvollzugsanstalt seinen Antrag nicht in angemessener Frist entschieden habe.
4In der Vollzugskonferenz am 21.01.2016 entschied die Antragsgegnerin die beantragte Ausführung zur Mutter des Antragstellers abzulehnen, da ein aktuelles Attest zum Gesundheitszustand der Mutter nicht vorgelegt worden sei. Die beantragte Ausführung sei daher als normale Ausführung zu prüfen, da eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger nach § 55 StVollzG NRW nicht bekannt sei. Der Gefangene sei in einem Einzelhaftraum untergebracht, er sei ein Einzelgänger, der keine Kontakte zu den Mitgefangenen pflege. Auch Gespräche mit den Bediensteten versuche er zu vermeiden, indem er wegschaue, wenn man ihn anspreche. Die meiste Zeit mache der Gefangene einen verwahrlosten und verwirrten Eindruck auf die Bediensteten, er sei in seiner Art nicht einschätzbar. Er vertrete hinsichtlich der abgeurteilten Straftat eine konsequente Leugnungshaltung. Die Fluchtgefahr sei nicht hinreichend sicher auszuschließen. Im Rahmen einer vorherigen Inhaftierung habe er versucht, aus der JVA H auszubrechen. Darauf angesprochen habe er geäußert, lediglich den Beweis beschaffen zu wollen, dass eine Waffe, die er für die damalige Straftat benutzt habe, nicht „scharf“ gewesen sei. Der Gefangene habe bislang an keinen Behandlungsmaßnahmen in der Anstalt teilgenommen, auch bestehe nur sehr sporadischer Kontakt zu den Angehörigen des Gefangenen, sein soziales Umfeld könne nicht eingeschätzt werden. Es habe bis zum dritten Quartal eine erhöhte Fluchtgefahr bestanden. In der Anstalt sei der Gefangene bisher nicht negativ aufgefallen. Auch in der Voranstalt seien keine Auffälligkeiten festgehalten worden. Die Ausführung könne aufgrund der nicht gegebenen Notwendigkeit – es läge nach den Erkenntnissen keine lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter vor – sowie der immer noch zu befürchtenden Fluchtgefahr aufgrund der konsequenten Leugnungshaltung und fehlenden Schuldeinsicht nicht genehmigt werden und werde daher abgelehnt.
5Das Ergebnis dieser Vollzugskonferenz wurde dem Gefangenen mit Bescheid vom 28.01.2016 mitgeteilt, der ihm am 30.01.2016 ausgehändigt wurde.
6In dem Verfahren beantragte der Gefangene daraufhin festzustellen, dass die Nichtbescheidung des Antrags auf Ausführung zu seiner Mutter rechtswidrig gewesen sei. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichts D vom 07.04.2016 zurückgewiesen.
7Am 23.02.2016 beantragte der Antragsteller erneut eine Ausführung zu seiner Mutter in das Altenwohnheim in P, in dem sie lebe, da sie zu 100 Prozent schwerbehindert sei und ihn seit fast drei Jahren nicht mehr habe besuchen können. Er könne diese Behauptung nicht durch Atteste belegen, da er keine Möglichkeit habe, diese zu erhalten, die zuständige Abteilungsleitung könne den Zustand seiner Mutter aber telefonisch erfragen. Dieser Antrag auf Ausführung wurde am 24.02.2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 28.01.2016 abgelehnt, da aufgrund der Kürze der Zeit keine neuen Erkenntnisse gewonnen worden seien. In der Folge wurde dem Antragsteller diese Entscheidung eröffnet.
8Gegen diese ablehnende Entscheidung hat der Gefangene mit Schreiben vom 27.02.2016, bei Gericht eingegangen am 01.03.2016, gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Er ist der Ansicht, die Ablehnung seines Antrags durch den Abteilungsleiter sei ermessensfehlerhaft, da die besondere Bedeutung der familiären Beziehungen nicht berücksichtigt worden sei. Er befinde sich seit 46 Monaten in Haft, seine Mutter habe er vor 40 Monaten zuletzt gesehen. Mit jedem Monat der vergehe, ohne dass er seine Mutter besuchen könne, steige die Wahrscheinlichkeit, dass sie sterbe, ohne sie noch einmal wieder zu sehen. Ihm sei die Entscheidung am 24.02.2016 mitgeteilt worden, mit der Begründung, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen.
9Der Antragsteller hat zunächst sinngemäß beantragt,
10die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Ausführung zu seiner Mutter nach P zu gewähren.
11Die Antragsgegnerin hat beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Die angegriffene Entscheidung vom 27.02.2016 sei dem Antragsteller erst am 01.03.2016 eröffnet worden. Darüber hinaus sei der Antrag aber auch unbegründet, da die im September 2015 beantragte Ausführung mit Bescheid vom 28.01.2016 rechtmäßig und bestandskräftig abgelehnt worden sei und sich bis zur Antragstellung am 23.02.2016 keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Darüber hinaus sei noch die Entscheidung im Verfahren abzuwarten.
14Im März 2016 ist die Mutter des Antragstellers verstorben.
15Er beantragt daher nunmehr sinngemäß,
16festzustellen, dass die Ablehnung der Gewährung der Ausführung rechtswidrig gewesen ist.
17Als er seinen Antrag am 23.02.2016 gestellt habe, sei seine Mutter – im Gegensatz zu September 2015 – nicht mehr in der Lage gewesen, selbst zu telefonieren. Diese Änderung der Situation habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Hätte sich die Anstaltsleitung telefonisch nach dem Gesundheitszustand seiner Mutter erkundigt, hätte sie erfahren, dass seine Mutter im Sterben liege. Er habe am 29.03.2016 auch mitgeteilt, dass seine Mutter im Sterben liege. Auch sei er bereits mehrfach ohne Handfesseln zur ärztlichen Behandlung in eine Augenklinik und zu einem Arzt in S ausgeführt worden. Es sei keine adäquate Prüfung der Antragsbegründung vorgenommen worden, deshalb sei die Ablehnung rein willkürlich erfolgt.
18Mit Schreiben vom 22.04.2016 führt der Antragsteller aus, dass er neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit die Bestimmung eines Ausführungstermins durch das Gericht beantrage, da er das Grab seiner Mutter besuchen wolle. Alle seine Willenserklärungen hätten den Inhalt einer Ausführung zu seiner Mutter gehabt, ob „kranke“ oder „tote“ Mutter spiele dabei keine Rolle.
19Die Antragsgegnerin hat dazu erklärt, dass der Antragsteller noch keinen Antrag auf Ausführung zum Grab seiner Mutter gestellt habe, so dass diesbezüglich auch noch keine Entscheidung ergangen sei.
20II.
211.
22a)
23Die Kammer geht bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung des Begehrens des Antragstellers trotz des Begehrens auf gerichtliche Bestimmung eines Termins für eine Ausführung zum Grab seiner Mutter davon aus, dass er an seinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines vom 23.02.2016 festhalten will. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er die Bestimmung eines Ausführungstermins durch das Gericht neben der Feststellung der „Rechtswidrigkeit der Gefängnisentscheidung“ (S. 3 des Schreibens vom 22.04.2016, Bl. 23) beantragt. Zum anderen wäre ein entsprechender Verpflichtungsantrag auch unzulässig, da der Antragsteller einen solchen Antrag gegenüber der Antragsgegnerin noch nicht gestellt hat und deshalb eine Entscheidung der Antragsgegnerin über eine solche Ausführung, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG i.V.m. § 121 Nr. 6 StVollzG NRW überprüfbar wäre, noch nicht ergangen ist. Ein Antrag auf Ausführung zum Grab der Mutter war tatsächlich nicht Gegenstand des Antrags vom 23.02.2016 und ist mit einem solchen, allein bereits aufgrund der unterschiedlichen Modalitäten einer Ausführung in ein Pflegeheim oder auf einen Friedhof auch keineswegs deckungsgleich.
24Dieser Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere liegt das nach § 115 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 121 Nr. 6 StVollzG erforderlich Feststellungsinteresse vor.
25Dieses Feststellungsinteresse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Arloth, StVollzG, Kommentar, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 8). Ein solches ist gegeben, wenn der diskriminierende Charakter der Maßnahme anhält, also Folgen über ihre Erledigung hinaus hat oder wenn sich die angefochtene Maßnahme später für den Antragsteller nachteilig auswirken kann oder wenn eine sich konkret abzeichnende Wiederholungsgefahr besteht (Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, P Rn 81 m.w.N.) In der Rechtsprechung wird ein Feststellungsinteresse insbesondere bejaht im Falle einer konkreten Wiederholungsgefahr, bei Vorliegen eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresse und zur Vorbereitung anderer Prozesse, namentlich zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (vgl. Arloth, a.a.O.; Bachmann, a.a.O., jew. m.w.N.).
26Vorliegend ergibt sich das Feststellungsinteresse aus der konkret bestehenden Wiederholungsgefahr einer die Ausführung ablehnenden Entscheidung.
27Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.02.2016 unzulässig gewesen ist. Dem Vortrag des Antragstellers, ihm sei die Entscheidung bereits am 24.02.2016 mündlich mitgeteilt worden, ist die Antragsgegnerin nicht nochmals entgegen getreten. Dafür, dass eine Eröffnung der ablehnenden Entscheidung bereits am 24.02.2016 erfolgt ist, spricht auch, dass der Antragsteller am 27.02.2016 nicht nur die – auch von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren genannten – Ablehnungsgründe kannte, sondern auch von der ablehnenden Entscheidung selbst Kenntnis hatte, so dass davon auszugehen ist, dass ihm sowohl die Entscheidung als auch die sie tragenden Gründe mitgeteilt worden sind.
282.
29Allerdings ist der Feststellungsantrag nicht begründet.
30a)
31Nach § 55 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW können vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StVollzG NRW auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Ein wichtiger Anlass nach § 55 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW ist auch die lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger des Gefangenen.
32Die Vorschrift greift die Regelungen der §§ 12, 35 und § 36 StVollzG auf und fasst diese neu. Die Möglichkeit der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 S. 1 StVollzG trägt dem eingeschränkten Handlungsrahmen Inhaftierter Rechnung. § 55 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW listet nicht nur die in Betracht kommenden wichtigen Anlässe auf, sondern erweitert diese um den Beispielsfall der bisher in § 36 StVollzG geregelten Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die neben die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie den Tod und die lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen, zum Beispiel der Eltern, tritt. Weitere als wichtig geltende Anlässe können angesichts ihrer vielschichtigen Erscheinungsformen nicht abschließend benannt werden, müssen aber in ihrer Bedeutung mit den aufgeführten Beispielen vergleichbar sein. (Vgl. zum Ganzen: Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/5413, S. 132). Damit gelten namentlich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den bisher relevanten Bestimmungen der §§ 35 und 36 StVollzG entsprechend auch für Maßnahmen, die an § 55 StVollzG NRW zu messen sind.
33Der Begriff des „wichtigen Anlasses“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (OLG Hamm. Beschluss vom 26.02.1987 – 1 Vollz (Ws) 38/87, ZfStrVo 1987, 372). Es muss sich um eine eilbedürftige und nicht aufschiebbare Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für den Gefangenen handeln, welche dieser nur außerhalb der Anstalt erledigen kann (Arloth, a.a.O. § 35 Rn 2, Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, 12. Auflage, Rn E 160). Die Krankheit eines nahen Angehörigen muss lebensgefährlich sein, es muss also ein akuter Anlass bestehen. Die Schwerbehinderteneigenschaft reicht grundsätzlich nicht aus (Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.1984 – 3 Ws 237/84, NStZ 1984, 477; OLG Bremen, Beschluss vom 12.04.1985 – Ws 219/84, NStZ 1985, 334). Dem Antragsteller obliegt es, die Tatsachen für den wichtigen Anlass darzulegen (Arloth a.a.O.; Laubenthal a.a.O.).
34Solch eine lebensgefährliche, akute Erkrankung seiner Mutter hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 23.02.2016 aber nicht dargelegt. Er hat vielmehr erklärt, dass seine Mutter zu 100 Prozent schwerbehindert sei, weshalb sie ihn seit drei Jahren nicht mehr habe besuchen können. Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, dass sich der gesundheitliche Zustand seiner Mutter erst im März 2016 so verschlechtert hat, dass von einer lebensgefährlichen Erkrankung ausgegangen werden konnte. Dass sich die gesundheitliche Situation seiner Mutter seit September 2015 so verschlechtert hat, dass sie im Februar 2016 nicht mehr in der Lage gewesen ist, selbst zu telefonieren, hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 23.02.20116 nicht erklärt. Eine eventuell geänderte Situation konnte daher durch die Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt werden.
35b)
36Auch können zwar nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW Gefangenen Ausführungen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gefangene keinen Anspruch auf die Gewährung einer Lockerung, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung hat. Dabei ist zwar die große Bedeutung von Lockerungen für das Erreichen der vollzuglichen Resozialisierungsziele zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass die Lockerung eine dienende Funktion ausübt, deshalb auch in einem behandlerischen Kontext stehen muss und kein Selbstzweck ist (Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 11 Rn. 1; vgl. auch Arloth, Strafvollzugsgesetz 3. Auflage 2011, § 11 Rn. 1). Insbesondere kann sie nicht nur dem Ziel dienen, dem Inhaftierten eine Abwechslung in seiner Alltagsroutine zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 – 2 BvR 1753/14). Das Ausmaß des Ermessensspielraums der Vollzugsbehörde hängt dabei entscheidend davon ab, wie wichtig die Lockerungsmaßnahmen für die Erreichung des Resozialisierungsziels im konkreten Einzelfall ist (Köhne/Lesting, in: Feest/Lesting, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2012, § 11 Rn. 54).
37Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung vom 24.02.2016 davon ausgegangen ist, dass ein solch behandlerischer Kontext bei dem Antragsteller wegen seiner Leugnungshaltung und der Nichtteilnahme an den in der Anstalt angebotenen Behandlungsmethoden nicht hergestellt werden kann.
38Der Antragsteller stellt diese mangelnde Bereitschaft in seinem Vortrag auch nicht in Abrede. Denn auch wenn er vorträgt, er habe einen Antrag an den zuständigen Abteilungsleiter auf Mitteilung gestellt, welche Behandlungsmaßnahmen ihm dieser zur potenziellen Verbesserung seines Charakters und Erhöhung der Sozial- und Moralkompetenz vorschlage, um welche Defizite zu beseitigen, hat er doch tatsächlich noch an keiner angebotenen Behandlung teilgenommen.
39III.
40Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
41IV.
42Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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Annotations
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte.
(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte.
(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte.
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.