Landgericht Augsburg Beschluss, 08. Apr. 2019 - 1 Qs 57/19

published on 08/04/2019 00:00
Landgericht Augsburg Beschluss, 08. Apr. 2019 - 1 Qs 57/19
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Amtsgericht Nördlingen, 6 Cs 309 Js 108159/18, 02/04/2019

Gericht

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 02.04.2019 wird als unbegründet

verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Angeklagte ist Asylbewerber und in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg erließ das Amtsgericht Nördlingen am 4.9.2018 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen zweier Fälle des Erschleichens von Leistungen mit einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,-. Gegen diesen, am 26.11.2018 zugestellten Strafbefehl legte der Angeklagte Einspruch ein, den er zugleich auf die Höhe des Tagessatzes beschränkte. Sein Verteidiger trug vor, er bekomme Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von € 216,- monatlich, woraus sich eine Tagessatzhöhe von € 7,50 ergebe. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, den Tagessatz auf € 10,-, jedenfalls aber auf volle Euro festzusetzen. Das Amtsgericht änderte daraufhin den Strafbefehl durch Beschluss vom 2.1.2019 „im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse“ auf eine Tagessatzhöhe von € 7,- ab.

Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft am 23.1.2019 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass bei der Tagessatzhöhe neben Geldleistungen auch „weitere Bezüge“ zu berücksichtigen seien. Die Tagessatzhöhe sei daher auf „mindestens 10 Euro“ festzusetzen. Nachdem die Staatsanwaltschaft diese Beschwerde aufrechterhalten wollte, bat die Kammer darum, den Wert der vom Angeklagten bezogenen Leistungen festzustellen und zu belegen. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass der Angeklagte € 135,- monatlich erhält. Hiervon werden ihm für Sachleistungen für Hygiene € 14,73 und für ein Busticket € 25,49 abgezogen, so dass er 94,78 € Taschengeld monatlich in bar zur freien Verfügung hat. Hinzu kommt ein Kleidergeld von € 206,18 halbjährlich (= € 34,03 monatlich).

Weitere Sachleistungen für Essen, Schlafen, Heizung, Medizin u.a. sind nach Auskunft der zentralen Gebührenabrechnungsstelle für Asylbewerber kostenlos und mit keinem Eurowert gekennzeichnet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von € 7,- bei einem Asylbewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Tatrichter hat dabei einen weiten Beurteilungsspielraum, OLG Oldenburg v. 3.7.2009 - 2 Ss 163/09 -, juris, der bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist, BGHSt 27, 228, 230. Allerdings empfiehlt es sich, die Begründung der Tagessatzhöhe auch nachvollziehbar in den Gründen des Beschlusses darzulegen.

2. Es ist weitgehend anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, dass bei der Bemessung der Tagessatzhöhe grundsätzlich neben den Geldauch Sachleistungen zu berücksichtigen sind, vgl. OLG Stuttgart StV 2009, 131; Fischer, 66. Aufl. 2019, Rn. 7 zu § 40 StGB; MK-Radke, 3. Aufl. 2016, Rn. 60 und 87 zu § 40 StGB; a.A.: OLG Dresden v. 7.8.2000 - 1 Ss 323/00-,; LG Karlsruhe StV 2006, 473 (Tagessatzhöhe dort € 1,20). Dem steht nicht entgegen, dass die Berücksichtigung von Sachleistungen, wegen des tatsächlichen Fehlens liquider Mittel gerade bei höheren Geldstrafen bei Asylbewerbern häufig dazu führen wird, dass nicht die Geldstrafe, sondern eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird. Das ist jedoch nur eine rein faktische Erscheinung. Sie folgt aber gerade nicht aus der Gesetzeslage, die einer strukturellen Benachteiligung einkommensschwacher Personen, durch die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 42 Satz 1 StGB bzw. § 459a StPO entgegenwirkt.

3. Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG untergebracht sind, Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts, legal definiert als „notwendiger Bedarf“. Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt, die ebenfalls primär als Sachleistung zu gewähren sind. Werden diese durch Geldleistungen gedeckt, so § 44 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG, beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für alleinstehende Leistungsberechtigte wie im konkreten Fall auch 135 Euro. Die vom Verteidiger angeführten € 216,- kommen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG nur dann zum Tragen, wenn der Asylbewerber außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wäre, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

4. Auch ein Hinzurechnen von fiktiven Kosten für Unterkunft und Verpflegung führt im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Tagessatzhöhe. Der anzurechnende Betrag kann dabei gemäß § 40 Abs. 3 StGB auch geschätzt werden, was das OLG Köln, v. 17. Juni 2015 - III -1 RVs 101/15 -, juris, verkennt. Eine tragfähige Schätzgrundlage hierfür bieten die „Informationen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung für den sozialen Bereich im Landkreis Donau-Ries“. Danach ist für die Unterbringung einer „weiteren“ Person ein Betrag von € 90 anzusetzen. Das wird der Form der Unterbringung in Mehrbettzimmern am ehesten gerecht. Für den Wert der Verpflegung kann der Differenzbetrag für Unterbringungen in bzw. außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung genommen werden, also € 216 abzüglich € 135, mithin € 81. Dies würde rein rechnerisch zu der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Tagessatzhöhe von € 10, - führen.

5. Im Hinblick darauf, dass das Gesamteinkommen des Angeklagten das Existenzminimum von € 9.000,- für das Jahr 2018 erheblich unterschreitet, vgl. zur Höhe des Existensminimums den 11. Existenzminimumsbericht, htpps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/11/Inhalt e/Kapitel-3-Analysen/3-4-existenzminimumbericht.html. Danach ist die Festsetzung eines höheren Tagessatzes als € 7,- kaum zu begründen. Denn in einem solchen Fall gebietet es das Sozialstaatsprinzip, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz niedriger festzusetzen als er sich rein mathematisch ergibt. Das ist in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, vgl. z.B. Fischer, 66. Aufl. 2019, Rn. 11f. zu § 40 StGB m.w.N.

Andererseits ist das Amtsgericht vom gesetzlichen Mindestmaß der Tagessatzhöhe von einem Euro noch so weit entfernt, dass der Bedeutung der Strafe im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der
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published on 17/06/2015 00:00

Tenor Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entsch
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(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.

(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.

(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.