Landgericht Kleve Beschluss, 19. Okt. 2015 - 120 Qs 75/15

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe:
2I) Durch Strafbefehl wurde gegen die Angeklagte wegen Urkundenfälschung und tateinheitlich damit begangenen versuchten Betrugs eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt. Hiergegen hat die Angeklagte Einspruch eingelegt, den sie - unter Vorlage von Belegen zu Ihren Einkünften und Belastungen - ausschließlich damit begründete, dass sie für die festgesetzte Rechtsfolge "zu wenig Einkommen" habe. Das Amtsgericht hat daraufhin nach einem entsprechenden Hinweis und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten - durch Beschluss vom 02.10.2015 die Tagessatzhöhe auf 10 € herabgesetzt und zugleich Ratenzahlung von monatlich 25 € bewilligt.
3Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt und diese auf die Bewilligung der Zahlungserleichterung beschränkt. Sie begehrt die Aufhebung der diesbezüglichen Entscheidung des Amtsgerichts. Zur Begründung hat sie angeführt, die Zahlungserleichterung gemäß § 42 StGB könne nur im Urteilsausspruch oder im Strafbefehl erfolgen. Darüber hinaus sei für solche Zahlungserleichterungen gemäß § 459a StPO ausschließlich die Staatsanwaltschaft zuständig.
4II) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
5Hat der Angeklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.
6Dabei kann das Amtsgericht auch Zahlungserleichterungen bewilligen; zu einer diesbezüglichen Prüfung ist es sogar verpflichtet.
7Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann zur Verfahrensvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung, zur Vermeidung unnötiger Kosten und Zeitersparnis auf eine aufwändige Hauptverhandlung verzichtet werden, wenn lediglich wegen schlechterer Vermögensverhältnisse die Höhe der Tagessätze zu revidieren ist und dies ohne Nachteil für die Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren zu klären ist, zumal das Strafbefehlsverfahren sowieso mit summarischen und konsensualen Elementen verbunden ist (Maur in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 411 Rn. 9a) und bei den Grundlagen der Tagessatzhöhe das Gesetz beispielsweise auch Schätzungen erlaubt sind (§ 40 Abs. 3 StGB). Diese Gesichtspunkte greifen auch hinsichtlich der Zahlungserleichterung als bloße Nebenentscheidung zur Geldstrafenfestsetzung. Wenn schon über die viel wichtigere Frage der Tagessatzhöhe ohne Hauptverhandlung entschieden werden kann, so gilt dies erst recht für die damit eng zusammenhängende Folgeentscheidung über Zahlungserleichterungen. Es ist der typische Normalfall des Verfahrens gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, dass der Angeklagte durch Vorlage von Einkommensbescheinigungen unzweideutig belegt, dass seine Einkommensverhältnisse ungünstiger sind als bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe im Strafbefehl angenommen wurde, und dass damit gleichzeitig die Voraussetzungen für eine (erstmalige oder günstigere) Zahlungserleichterung vorliegen. In all diesen Fällen das Gericht zur Durchführung einer Hauptverhandlung zu zwingen, würde § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO weitgehend leerlaufen lassen und dem aufgeführten Regelungszweck widersprechen. § 42 StGB ist zwingender Natur und darf beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht dem späteren Vollstreckungsverfahren überlassen werden (BGH, Beschluss vom 24.04.1990 - 5 StR 122/90; MüKo-StGB-Radtke, 2. Aufl. § 42 Rn. 2). Dabei ist auch noch darauf hinzuweisen, dass sowohl bei einer Ratenbewilligung bereits im Strafbefehl als auch bei einer Ratenbewilligung später durch die Vollstreckungsbehörde ebenfalls ohne mündliche Verhandlung hierüber entschieden wird.
8Die Beschränkung des Einspruchs auf die "Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe" steht - weder als Anordnungsvoraussetzung für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO noch als eine Art Teilrechtskraft durch Rechtsbehelfs-Beschränkung - einer zusätzlichen Bewilligung einer Ratenzahlung entgegen, da es sich um eine Annexentscheidung zur Entscheidung über die Tagessatzhöhe handelt. So ist das Gericht beispielsweise auch bei der Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß nicht gehindert, im Erfolgsfalle zusätzlich die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu revidieren.
9Der Gesetzeswortlaut steht dem auch im Übrigen nicht entgegen. § 42 StGB enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zahlungserleichterung auf Entscheidungen durch Strafbefehl oder Urteil. Und § 459a StPO, der die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen normiert, gilt ausdrücklich erst ab Rechtskraft der Verurteilung zur Geldstrafe. Als das Amtsgericht durch den nunmehr angefochtenen Beschluss über die Ratenbewilligung entschieden hat, war die Verurteilung der Angeklagten zu einer Geldstrafe noch nicht rechtskräftig.
10Schließlich steht auch die von der Staatsanwaltschaft angeführte Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 24.04.1990 - 5 StR 122/90, BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1) nicht entgegen. Im Gegenteil: Auch im dortigen Fall war die Ratenzahlungsbewilligung zunächst im Urteil nicht erfolgt (und auch nicht in einem Strafbefehl) und wurde dann anschließend durch Beschluss (des BGH) nachgeholt.
11Dass die materiellen Voraussetzungen für die bewilligte Zahlungserleichterung vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.