vorgehend

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 632/18
vom
10. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:101019U1STR632.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2019 in der Sitzung am 10. Oktober 2019, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Dr. Leplow und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 9. Oktober 2019 - als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 2018, soweit dieser Angeklagte verurteilt wurde, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen dem schriftlichen Urteil zufolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
2
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte nur mit der nicht ausgeführten Sachrüge. Die Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich der Angeklagte und weitere Tatbeteiligte im Sommer 2016 zu einer Bande zusammen, um im Raum N. Heroin zu verkaufen, wobei der Angeklagte die ausschließliche Befehlsgewalt hatte und die Bandenmitglieder auch dann kontrollierte , wenn er sich nicht vor Ort aufhielt. Er beschaffte das Heroin, sorgte für dessen Lagerung in verschiedenen Bunkern der Gruppierung, rekrutierte die Verkäufer (sog. „Läufer“) und brachte sie in Pensionen in N. unter. Ban- denmitglieder übernahmen das Heroin zu einem vom Angeklagten festgesetzten Kaufpreis, streckten und portionierten es in Plomben zu je fünf Gramm und versorgten sodann die Läufer. Die Läufer verkauften die Plomben zu den vom Angeklagten vorgegebenen Preisen an von ihm bestimmten Orten an die von ihm genannten Abnehmer.
4
Der Angeklagte führte in dieser Weise Heroin aus drei getrennten Vorratsmengen – 378,3 Gramm (Wirkstoffgehalt 10 % Heroinhydrochlorid) von Anfang bis Mitte Juli 2016, 368,6 Gramm (Wirkstoffgehalt 10 % Heroinhydrochlorid ) vom 21. Oktober 2016 bis 20. November 2016 und 970 Gramm (Wirkstoffgehalt 15 % Heroinhydrochlorid) vom 21. November 2016 bis 20. Dezember 2016 – dem Verkauf zu.
5
2. Das schriftliche Urteil weist hinsichtlich des Angeklagten P. im Tenor und in den Strafzumessungsgründen – in sich widerspruchsfrei – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren aus. Dagegen nennt das Hauptverhandlungsprotokoll als verkündeten Tenor eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. Der dem Protokoll angefügte Urteilstenor, den Berufsrichter und Schöffen unterschrieben haben, bekundet wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, ebenso wie die im Protokoll wiedergegebene Haftentscheidung und der dem Protokoll angehängte Haftbefehl.

II.


6
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch und zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hat der Strafausspruch keinen Bestand.
7
1. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann jedoch eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich die tatrichterlichen Zumessungserwägungen defizitär oder in sich fehlerhaft sind.
8
Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Angesichts der beträchtlichen Höhe der verhängten Einzelstrafen hätte es einer eingehenderen Begründung bedurft (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 317/15 Rn. 4; vom 29. November 2012 – 5 StR 522/12 Rn. 4; vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12 Rn. 3 und vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10 Rn. 5; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. September 1993 – 2 StR 308/93, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 26). Die Strafkammer beschränkt sich lediglich darauf mitzuteilen, um wieviel die nicht geringe Menge überschritten ist, dass es sich bei Heroin um eine gefährliche Droge handelt und der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist. Vor allem die nur rudimentär dargestellten Strafschärfungsgründe lassen die verhängten Strafen nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen.
9
2. Da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

III.

10
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Übrigen merkt der Senat an:
11
Ungeachtet der Frage, ob eine Gesamtfreiheitsstrafe von deutlich über zehn Jahren überhaupt nach dem Vorgesagten rechtsfehlerfrei verhängt werden kann, ist zu beachten, ob unter dem Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine Obergrenze von 13 Jahren Freiheitsstrafe, wie in der Formel und den Gründen (§ 267 StPO) im schriftlichen Urteil niedergelegt, oder eine solche von zwölf Jahren, wie im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentiert (§ 268 Abs. 2 Satz 1, § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO), zu wahren ist. Der Senat hat Bedenken, dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. Mai 2019 – 3 StR 462/18 Rn. 3-5) zu folgen, der eine Verfahrensrüge des Beschwerdeführers (§ 344 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1, Satz 2 StPO) für erforder- lich hält, um ein Abweichen des Urteilstenors aus der zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde von der verkündeten Urteilsformel in der Revisionsinstanz zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 – 1 StR 529/12; vom 9. Mai 2001 – 2 StR 42/01 und vom 4. Februar 1986 – 1 StR 643/85, BGHSt 34, 11, 12 f.; Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11 Rn. 6-8).
12
Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil das Rügeund Vortragserfordernis nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur für Verfahrensverstöße gilt. Es erscheint geboten, die Übereinstimmung des Tenors aus der Urteilsurkunde mit der verkündeten Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen. Deshalb können die Formalerfordernisse einer Verfahrensrüge hierfür nicht gelten. Dies ergibt sich – jenseits der Beschlüsse vom 15. Juni 2010 – 4 StR 151/10 Rn. 1; vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 340/09 Rn. 1 f.; vom 14. Januar 2009 – 4 StR 579/08 Rn. 2 f.; vom 24. Juli 2007 – 4 StR 311/07 Rn. 1 und vom 13. September 1991 – 3 StR 315/91, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10 sowie Urteile vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16 Rn. 1, 13-19; vom 11. November 1998 – 5 StR 325/98 Rn. 2 f. (insoweit in BGHSt 44, 251 nicht abgedruckt) und vom 5. September 2007 – 2 StR 306/07 Rn. 3 und der Verfahrenspraxis des Generalbundesanwalts – im Wesentlichen aus Folgendem:
13
1. Nur mit Verkündung der Urteilsformel nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO ergeht „ein Urteil im Rechtssinne“ (BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 – 5 StR 43/55, BGHSt 8, 41, 42; vom 2. Dezember 1960 – 4 StR 433/60, BGHSt 15, 263, 264 und vom 26. Juli 1961 – 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178, 180; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 268 Rn. 20 und § 260 Rn. 25; MüKoStPO/Moldenhauer, § 268 Rn. 12; Kuckein/Bartel in KK-StPO, 8. Aufl., § 268 Rn. 3). Hingegen ist die Übernahme der Urteilsformel in die Urteilsurkunde keine Voraussetzung für die Existenz des Urteils (BGH, Urteil vom 5. September 2007 – 2 StR 306/07Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 5 StR 325/98 Rn. 4 für den Fall der unvollständigen Aufnahme des verkündeten Schuldspruchs in die Urteilsurkunde).
14
Neben dem Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen einer wirksamen Anklageerhebung und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09 Rn. 91; Beschlüsse vom 14. Februar 2007 – 3 StR 459/06 Rn. 2 und vom 13. November 2003 – 5 StR 376/03 Rn. 14) sowie dem Fehlen von Verfahrenshindernissen (etwa Verjährung , vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 – 3 StR 192/18 Rn. 64 mwN) ist auch die Existenz eines erstinstanzlichen Urteils und dessen Inhalt vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Denn das Revisionsverfahren setzt ein auf Rechtsfehler zu prüfendes erstinstanzliches Urteil voraus. Das angefochtene Urteil ist damit nicht nur Gegenstand des Revisionsverfahrens, sondern Ausgangspunkt jeglicher revisionsrechtlichen Prüfung. Die wirksame Verkündung eines Urteils, die sich nur aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben kann und an dessen Beweiskraft teilnimmt (§ 274 Satz 1 StPO), ist damit gewissermaßen Verfahrensvoraussetzung für das Revisionsverfahren und als solche von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Ohne Kenntnisnahme des verkündeten Urteils wäre auch die amtswegig gebotene Prüfung, ob das Urteil den angeklagten und vom Eröffnungsbeschluss umgrenzten Sachverhalt betrifft und erschöpft (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 StR 555/18 Rn. 8; Urteil vom 21. Januar 2010 – 4 StR 518/09 Rn. 1, 3, 6), unmöglich.
15
2. Bei Divergenz ist der „authentische“ Wortlaut der Urteilsformel aus der Sitzungsniederschrift gegenüber der Urteilsurkunde maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 – 1 StR 529/12 Rn. 2; vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 340/09 Rn. 2; vom 9. Mai 2001 – 2 StR 42/01 Rn. 2; vom 13. September 1991 – 3 StR 315/91, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10 und vom 4. Februar 1986 – 1 StR 643/85, BGHSt 34, 11, 12; Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11 Rn. 9). Denn allein das Protokoll beweist nach § 274 Satz 1 StPO, welche Urteilsformel der Vorsitzende tatsächlich verkündet hat.
16
Die Divergenz zwischen der Urteilsformel aus dem Protokoll und der aus der Urteilsurkunde begründet einen Rechtsfehler. Nur unter dem Gesichtspunkt des Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) kann das Revisionsgericht auf die niedrigere Strafe durcherkennen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11 Rn. 9; Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 340/09 Rn. 2). Dies scheidet hier aus.
Raum Fischer Bär Leplow Pernice

Vorinstanz:
Nürnberg-Fürth, LG, 22.02.2018 - 359 Js 25243/16 1 KLs

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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

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Strafprozeßordnung - StPO | § 268 Urteilsverkündung


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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

4
3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Eine ungewöhnlich hohe Strafe bedarf dementsprechend einer besonderen Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZRR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. In Anbetracht der gravierenden mildernden Faktoren - der Angeklagte handelte spontan , alkoholisch enthemmt und affektiv erregt; die Verletzungen der geschädigten Zeugin G. , die zum Tatzeitpunkt mit ihm in einer langjährigen Beziehung gelebt hat, sind bis auf eine Narbe folgenlos ausgeheilt; der Angeklagte ist lediglich wegen Beleidigung unwesentlich vorbestraft und Erstverbüßer - hätte die Festsetzung der angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohen Freiheitsstrafe eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des erheblichen Unrechtsgehalts der Straftat.
4
3. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, halten die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen , die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Angesichts der gravierenden mildernden Faktoren – derAngeklagte war umfassend geständig, hat sich den Ermittlungsbehörden freiwillig gestellt und ist nicht vorbestraft – hätte die Festsetzung der hieran gemessen ungewöhnlich hohen Einzelstrafen eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des ganz erheblichen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der – freilich nicht gewaltbegleiteten – Sexualstraftaten. Zudem begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Geständnis mit der Begründung, Teile der das Tatgeschehen dokumentierenden Videodateien seien auf einer beim Angeklagten sichergestellten Festplatte gespeichert gewesen, nur eine verminderte strafmildernde Wirkung zukommen lässt (UA S. 17). Ferner berücksichtigt die Jugendkammer nicht hinreichend, dass der Angeklagte das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der seine Tochter betreffenden Taten letztlich selbst in Gang gesetzt hat, indem er dem Vater der weiteren Geschädigten den Übergriff auf diese sogleich berichtet und anschließend mit diesem gemeinsam sich bei der Polizei angezeigt hat, was – für den Angeklagten absehbar – die Aufdeckung der Taten zum Nachteil seiner Tochter zur Folge hatte.
3
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Tatgericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Diesem Maßstab genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände , namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen. Daran fehlt es hier.
5
a) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Abwägung umso sorgfältiger zu erfolgen, je mehr sich die für angemessen gehaltene Strafe der unteren oder der oberen Grenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschluss vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82, StV 1983, 102; Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85, StV 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93, BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.

(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 462/18
vom
3. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:030519B3STR462.18.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2019 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen “besonders“ schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Ergänzend bemerkt der Senat:
3
1. Die Rüge, dass der Angeklagte nach der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei, wohingegen sich aus dem Protokoll die Verhängung einer lediglich sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe ergebe, erweist sich als unzulässig.
4
Zwar ist die Beanstandung, mit der vorgetragen wird, dass das Protokoll eine von der schriftlichen Fassung abweichende Urteilsformel enthalte, trotz der missverständlichen Überschrift “Verletzung materiellen Rechts“ als Verfahrensrüge auszulegen. Doch legt die Revision einen Verfahrensfehler begründende Tatsachen nicht dar (§ 344 Abs. 2 StPO). Sie trägt lediglich vor, dass der Angeklagte “ausweislich des Protokolls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Zwar kann eine solche Formulierung auch als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81, StV 1982, 4, 5). Hier leitet die Revision die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens jedoch ausdrücklich nur aus dem Protokoll ab, während sie zum tatsächlichen Geschehen keine Angaben macht. Die Behauptung, dass das verkündete Urteil tatsächlich auf eine sechsjährige Gesamtfreiheitsstrafe lautete, enthält das Revisionsvorbringen - auch sinngemäß - nicht.
5
Da die Rüge somit schon unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, StV 2012, 73), kommt es nicht darauf an, dass eine Protokollberichtigung, die der Rüge den Boden entzogen hätte (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007, GSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 f.) bisher nicht vorliegt.
6
2. Rechtlich unzutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es das Ergebnis des Gutachtens der aussagepsychologischen Sachverständigen lediglich zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten, nicht hinsichtlich der kriteriengestützten Aussageanalyse heranziehen dürfe, da diese Analyse ihr wegen Art. 92 GG ausschließlich selbst zustehe und ein Rückgriff auf externe Sachkunde insoweit die Gefahr einer unzulässigen Delegierung richterlicher Befugnisse mit sich bringe. Zwar ist die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit einer Aussage die ureigene Aufgabe des Tatgerichts, für die es in der Regel die ausreichende Sachkunde besitzt. Liegen allerdings Besonderheiten in der Person des Zeugen vor - worauf vorliegend die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens hinweist -, dann gebietet die Aufklärungspflicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 74 mwN). Die Aussageanalyse, die unter anderem das Vorliegen sogenannter Realkennzeichen untersucht, ist aber Bestandteil eines wissenschaftlich fundierten Glaubhaftigkeitsgutachtens (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 170 ff.; Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45, 46), den das Gericht aus Gründen der Aufklärungspflicht zur Kenntnis zu nehmen und dessen Inhalt es im Urteil darzulegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2002 - 2 StR 307/02, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 4). Der Tatrichter ist an die sachverständige Bewertung, die im Übrigen die Beweiswürdigung nicht zu ersetzen vermag (BGH, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 StR 307/02, aaO), zwar nicht gebunden; er kann sich aber dem Ergebnis der Begutachtung - wie in anderen Fällen auch - nach eigener Beurteilung anschließen.
7
Auf dieser rechtsfehlerhaften Auffassung beruht das Urteil indes nicht, da das Landgericht seine Bewertung der Aussage der Nebenkläger mit der der Sachverständigen “verglichen und insoweit keine Unterschiede festgestellt“ hat. Schäfer Gericke Spaniol RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Berg Schäfer
2
Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe ) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (zwei Jahre und zehn Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11,12; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 42/01
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Februar 2000 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, daß er zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben (§§ 260, 268, 274 StPO). Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (sieben Jahre) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (sieben Jahre und sechs Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10). Eine Auslegung des Protokolls ist nur dann zulässig, wenn dessen Sinn zweifelhaft ist. Das ist hier nicht der Fall. Es empfiehlt sich, die vor der Urteilsverkündung niedergeschriebene Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) in das Sitzungsprotokoll zu integrieren, sei es, daß sie darin eingefügt oder als Anla-
ge zum Protokoll gemacht wird, damit sie an der Beweiskraft nach § 274 StPO teilnimmt. Da dies hier nicht geschehen ist, war der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf
9
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nötigt die bestehende Divergenz zwischen der Urteilsformel in dem allein maßgeblichen Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01; BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 1 StR 643/85) und den Urteilsgründen nicht stets zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte, so dass der Senat auf diese niedrigere der beiden Strafen durcherkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 340/09 mwN).

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

1
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und elf Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat es festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Urteils.
2
1. Der Strafausspruch hat zu der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe und zur Gesamtstrafe keinen Bestand, weil das Urteil insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - unauflösliche Widersprüche aufweist. Nach den Gründen des schriftlichen Urteils hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von "3 Jahren" als tat- und schuldangemessen verhängt (UA 63). Demgegenüber wird diese Einsatzstrafe im Rahmen der Ausführungen zur Gesamtstrafenbildung mit "2 Jahren 6 Monaten" angegeben (UA 68). Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten Entscheidung entspricht, beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate. Demgegenüber weist das schriftliche Urteil lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von "3 Jahren" auf (UA 68). Worauf diese Widersprüche beruhen, lässt sich dem schriftlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Um offensichtliche Schreibversehen, die eine Berichtigung zulassen könnten (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 m.N.), handelt es sich nicht. Denn die Einzelerwägungen zur Bemessung der Strafe wegen Diebstahls tragen die Bemessung dieser Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten nicht weniger als die auf UA 63 ausgewiesenen drei Jahre. Bleibt aber danach die Möglichkeit, dass diese Einsatzstrafe mit zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugemessen worden ist, wäre auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wie sie die schriftlichen Urteilsgründe abweichend von dem Urteilstenor ausweisen, zumindest rechtlich möglich. Daran ändert auch die offensichtliche Lücke zwischen der Nennung der "Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren" und dem folgenden "und schuldangemessen" nichts. Denn insoweit könnte ohne Weiteres an dieser Stelle auch lediglich die Silbe "tat-" fehlen. Angesichts dessen war der Berichtigungsbeschluss der Strafkammer unzulässig (vgl. BGHR StPO § 267 Berichtigung 1 und 2).
1
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.

(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

91
Das Urteil des Landgerichts ist, soweit es den Angeklagten J. betrifft , im Fall B.II.3 der Urteilsgründe aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. dazu BGHSt 46, 130, 135 f.), da diese abgeurteilte Tat in Bezug auf diesen Angeklagten nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist. Eine diese Tat wirksam einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden. Demnach mangelt es insofern - was von Amts wegen zu prüfen ist - an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage und demnach an der ordnungsgemäßen Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung.
5 StR 376/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Das Revisionsgericht hat auf Sachrüge zu prüfen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die eine kompensatorische Strafzumessung erforderlich macht, gegeben ist oder jedenfalls zu erörtern gewesen wäre; insoweit stehen dem Revisionsgericht als Beurteilungsgrundlage die Urteilsgründe sowie diejenigen Umstände offen, die es von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muß (Anklage, Eröffnungsbeschluß).
Der Senat fragt daher beim 1. und 3. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsmeinung festgehalten wird.
Er legt die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage vor, ob der beabsichtigten Entscheidung eigene Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr festgehalten wird.

G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Mitglied einer aus mindestens vier Personen bestehenden Gruppe zwischen Januar 1995 und Anfang Juni 1998 durch Straftaten erworbene Pkws in ost- europäische Länder verkauft. Dem Angeklagten oblag in den ausgeurteilten sieben Fällen hauptsächlich der Transport dieser Autos nach Osteuropa. Der Haupttäter, der nicht revidierende Mitangeklagte T , legte zeitnah nach seiner Verhaftung am 19. Juni 1998 ein Geständnis ab und machte umfängliche Angaben über seine Hintermänner und Mittäter. Gegen den Angeklagten M erging bereits im Oktober 1998 wegen der hier zugrunde liegenden Taten Haftbefehl, der – bis er im Januar 1999 außer Vollzug gesetzt wurde – auch vollstreckt wurde.
In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2001 Anklage erhoben. Mit Beschluß vom 7. November 2002 hat das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet und am 31. März 2003 mit der gegen vier Angeklagte geführten Hauptverhandlung begonnen. Die dreitägige Hauptverhandlung hat es mit Urteil vom 2. April 2003 abgeschlossen.
2. Der Senat beabsichtigt, auf Sachrüge den Strafausspruch aufzuheben , weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob eine gegen das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung vorliegt. Er sieht sich hieran durch gegenteilige Rechtsprechung des 1. und 3. Strafsenats gehindert.

a) Die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren nur auf eine Verfahrensrüge berücksichtigt werden kann, wird von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantwortet. Der 4. Strafsenat will einen solchen Verstoß auf Sachrüge dann berücksichtigen , wenn der sich aus den Urteilsgründen ergebende Zeitablauf die Erörterung nahelegt, daß eine vom Angeklagten nicht zu vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben sein könnte (BGH StV 1998, 376 f.; BGH, Beschluß vom 23. April 1998 – 4 StR 135/98; in diesem Sinne wohl auch der 1. Strafsenat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7). Dagegen verlangen der 1. und 3. Strafsenat grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge, mit der vom Angeklagten die zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das allgemein als Beschleunigungsgebot bezeichnete Prinzip maßgeblichen Tatsachen in einer Form vorzutragen sind, die der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (BGHSt 45, 308, 310; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 11 – so auch BGH [1. Strafsenat ], Beschluß vom 3. August 2000 – 1 StR 293/00).
In der Praxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs herrscht allerdings insoweit Übereinstimmung, als eine Verfahrensrüge dann nicht erforderlich sein soll, wenn die Verfahrensverzögerung nach Ablauf der Begründungsfrist für die Verfahrensrüge entstanden ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 11). Diese im Revisionsrechtszug bewirkten Verstöße gegen das rechtsstaatliche Gebot einer angemessenen Förderung des Strafverfahrens berücksichtigen die Strafsenate des Bundesgerichtshofs durchgängig von Amts wegen, wobei regelmäßig durch das Revisionsgericht selbst ein dem Umfang der Verzögerung Rechnung tragender Strafnachlaß gewährt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10).

b) Der Senat, der in einer früheren Entscheidung eine Verfahrensrüge grundsätzlich für erforderlich gehalten hat (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 – dort gleichwohl auf Sachrüge eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen hat), neigt im vorliegenden Fall mehrheitlich dazu, die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auf Sachrüge auch darauf zu erstrecken, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben ist.
aa) Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erheb- liche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG NJW 2003, 2225 m.w.N.) und zugleich die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK niedergelegte Gewährleistung , die eine Sachentscheidung innerhalb einer angemessenen Dauer sichern soll (EGMR EuGRZ 1983, 371 ff.; zum berücksichtigfähigen Zeitraum vgl. EGMR NJW 2002, 2856). Ob eine in diesem Sinne unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung festzustellen, die neben der Verzögerung durch die Justizorgane auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie die für den Betroffenen damit verbundenen besonderen Belastungen berücksichtigen muß (BVerfG NJW 2003, 2225 ff.; 2228 f.).
Liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, ist dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Tatrichter ist dann von Verfassungs wegen zu einer sorgfältigen Prüfung verpflichtet, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann. Dies setzt regelmäßig eine Prüfung in zweifacher Hinsicht voraus. Zum einen müssen Art und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich festgestellt werden. In einem zweiten Schritt hat der Tatrichter dann das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands auf der Rechtsfolgenseite konkret zu bestimmen. Einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann dabei durch einen konkret zu bestimmenden Strafnachlaß , aber auch im Rahmen der Strafrahmenwahl (BGH NStZ 1992, 229; BGH, Beschluß vom 14. September 1993 – 4 StR 521/93), der Anwendung des § 59 StGB oder einer Einstellung nach §§ 153 ff. StPO Rechnung getragen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 6; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 3254, 3255). In besonderen Ausnahmefällen entsteht bei besonders gravierenden Verzögerungen ein Verfahrenshindernis, das den Abbruch des Verfahrens rechtfertigen kann, wenn nicht die vom Ge- richt festzustellende Tatschuld eine Weiterführung des Prozesses erforderlich macht (BGHSt 46, 159, 168 ff.; vgl. schon BGHSt 35, 137).
Der Tatrichter muß diese Entscheidung aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls treffen. Die Begründung des Gerichts hat eine Auseinandersetzung damit erkennen zu lassen, ob die ausgesprochene, in Art. 2 GG eingreifende Rechtsfolge angesichts der erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens noch mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip , an dem Strafen grundsätzlich zu messen sind, in Einklang steht (vgl. BVerfG JZ 2003, 999, 1000 mit Anm. Bohnert). Diese Erörterung hat regelmäßig in den Urteilsgründen stattzufinden. Sie rechtfertigt die gefundene Strafe unter verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Gesichtspunkten. Deshalb sind – falls eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung inmitten steht – Ausführungen hierzu aus verfassungsrechtlichen Gründen ein notwendiger Bestandteil der Urteilsbegründung.
Der Tatrichter hat die Verfahrenstatsachen darauf zu untersuchen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und ggf. deren Folgen für den Rechtsfolgenausspruch zu bestimmen. Insoweit bezieht sich diese Prüfung – jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteilserlasses – auch nicht auf eine (dann mit der Verfahrensrüge anzugreifende) allein verfahrensrechtliche Frage. Vielmehr erfordert sie im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot die Würdigung des gesamten bis zum Zeitpunkt des Urteilsspruches angefallenen Verfahrensstoffes, der zudem zu ausschließlich sachlichrechtlichen Gesichtspunkten wie Tatschwere und Schuldumfang oder Schwierigkeit des Falles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Beziehung zu setzen ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 3254, 3255). Dies berührt aber nicht punktuell den prozessualen Weg der Entscheidungsfindung, sondern stellt einen Subsumtionsvorgang dar, innerhalb dessen neben sachlichrechtlichen Umständen auch ein Bündel von Verfahrenstatsachen in bezug auf die Gewährleistungen des Rechtsstaatsprinzips und des Beschleunigungsgebots der Menschenrechtskonvention zu beurteilen sind. Ob der Tatrichter im Blick auf die gesamte Verfahrensgeschichte diesen Subsumtionsvorgang rechtsfehlerfrei vorgenommen hat, betrifft in erster Linie die Rechtsfolgen der Tat. Eine mängelbehaftete Subsumtion dort wirkt sich als Rechtsfehler in der Strafzumessung aus. Ein solcher Fehler ist ein Rechtsanwendungsfehler und mithin im Rahmen der Sachrüge zu prüfen.
bb) Aus der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung folgt zwangsläufig ein bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nimmt der Tatrichter eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung an, dann reicht sogar die bloße Erwähnung dieses Umstandes in der Reihe der Strafmilderungsgründe nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß zugleich das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Verstoßes näher bestimmt wird. Dies betrifft grundsätzlich sämtliche Einzelstrafen, die von dem Mangel betroffen sind. Eine entsprechende Kompensation muß sich aber auch auf die Gesamtstrafe auswirken; insoweit darf das Urteil keinen Zweifel offen lassen, daß die Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch zu einer spürbaren Ermäßigung der Gesamtstrafe geführt hat (BGH NStZ 2003, 601).
Das besondere, aus seiner verfassungs- und konventionsrechtlichen Verankerung herzuleitende Gewicht dieses Strafzumessungsgrundes bedingt es, daß den Tatrichter insoweit auch besondere Darlegungspflichten treffen. Soweit sich aus den äußeren Daten, wie Tatzeit, Einleitung und Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebung, Eröffnung des Hauptverfahrens sowie Beginn und Ende der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ergeben können , wird zu erörtern sein, ob der Zeitablauf auf einer erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Strafverfolgungsbehörden beruht. Damit korrespondiert aber, daß das Revisionsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle seinerseits zu überprüfen hat, ob der Tatrichter dieser ihn von Verfassungs wegen treffenden Erörterungspflicht genügt hat. Läßt der Tatrichter – obwohl die erhebliche Verfahrensdauer hierzu gedrängt hätte – diese Frage in den Urteilsgründen unerwähnt, dann liegt darin ein auf die Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler.
Eine hiervon zu trennende Frage ist, inwieweit ein entsprechender sachlichrechtlicher Mangel für das Revisionsgericht erkennbar ist. Insoweit stehen dem Revisionsgericht als Erkenntnisquellen neben den Urteilsgründen auch diejenigen Umstände offen, die es von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muß. Solche Verfahrensvoraussetzungen sind das Vorliegen einer wirksamen Anklageerhebung und eines Eröffnungsbeschlusses. Deren Zeitpunkte sind für das Revisionsgericht ebenso offenbar wie die sich aus der Urteilsurkunde selbst ergebenden Daten, insbesondere der Zeitpunkt der Taten sowie der Beginn und das Ende der Hauptverhandlung, wobei auch ein frühes Geständnis von Bedeutung sein kann. Häufig werden sich aus diesen Zeitangaben zureichende Anhaltspunkte ergeben, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob hier nähere Ausführungen des Tatrichters erforderlich gewesen wären. Anlaß hierzu wird insbesondere dann bestehen, wenn die jeweiligen Zeiträume innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte so lange bemessen sind, daß dies die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nahelegt.
cc) Das Erfordernis einer Verfahrensrüge würde insbesondere bei schwerwiegenden Verfahrensverzögerungen zudem zu Wertungswidersprüchen führen. Das Revisionsgericht hat den Verfahrensablauf nämlich dann von Amts wegen zu prüfen, wenn die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ein Ausmaß erreicht hat, welches ein Verfahrenshindernis eintreten läßt. Eine solche Situation wird zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn der Verstoß so schwer wiegt, daß eine angemessene Berücksichtigung bei einer umfassenden Gesamtwürdigung im Rahmen der Sachentscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. BGHSt 35, 137, 140 ff.). Dies ist aber nie allein im Hinblick auf das Ausmaß der den Strafverfolgungsorganen zuzurechnenden Verzögerungen zu bestimmen. Vielmehr besteht immer eine Wechselwirkung zwischen der Schuld des Täters und dem Grad der Verfahrensverzögerung. Je größer der dem Beschuldigten zuzurechnende Schuldumfang ist, desto höhere Anforderungen sind andererseits an das Gewicht der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu stellen, um ein Verfahrenshindernis annehmen zu können. Der Tatrichter hat sich mit dieser Frage in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Dies verlangt einmal Feststellungen zum Verfahrensgang, aber gleichzeitig auch zur Schuld des Täters. Der Tatrichter hat dabei zugleich zu erörtern, ob der Verstoß durch eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung – gegebenenfalls unter Anwendung von § 59 StGB – oder etwa durch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO hinreichend ausgeglichen werden kann (BGHSt 46, 159, 175).
Dies muß aber wiederum Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage haben, wie das Revisionsgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen hat, die noch nicht ein solch außergewöhnliches Gewicht erreicht hat, das ein Verfahrenshindernis entstehen läßt. Insbesondere die vorgelagerten Formen, die noch über eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder eine Anwendung des § 59 StGB aufgefangen werden können, verdeutlichen den Widerspruch, der aufträte, wenn das Revisionsgericht diesen Umstand nur im Falle einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge berücksichtigen können soll. Ohne formgerechte Verfahrensrüge wäre dem Revisionsgericht dann nämlich der Blick auf etwaige Auffanglösungen (§ 59 StGB, §§ 153, 153a StPO) versperrt, welche die Annahme eines Verfahrenshindernisses gerade umgehen sollen. Eine sachgerechte und in sich widerspruchsfreie revisionsgerichtliche Kontrolle muß aber auch die gravierenden Verfahrensverzögerungen umfassen, die im Vorfeld des Verfahrenshindernisses liegen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver- zögerung, die der Tatrichter unberücksichtigt gelassen hat, vom Revisionsgericht auch dann unbeachtet bleiben soll, wenn keine Verfahrensrüge erhoben wurde, obwohl die Verzögerung so schwerwiegend ist, daß nur mit einer Anwendung des § 59 StGB oder der §§ 153, 153a StPO der Eintritt eines Verfahrenshindernisses abwendbar gewesen wäre.
dd) Der Annahme eines nur mit der Verfahrensrüge geltend zu machenden Mangels stehen auch die besonderen Vortragserfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen, die für derart komplexe Verfahrensgeschehnisse nicht mehr handhabbar sind. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Revisionsführer sämtliche Umstände dem Revisionsgericht darzulegen, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts bedeutsam sein könnten. Dies kann auch sogenannte negative Tatsachen umfassen (BGH NStZ 2000, 49, 50 m.w.N.). Die lückenlose Aufarbeitung eines sich regelmäßig über mehrere Jahre hinweg erstreckenden Verfahrensablaufes, dessen Feststellung ohnehin dem Tatgericht obläge, ist dem Beschwerdeführer schlechthin nicht zumutbar. Ein entsprechender Revisionsvortrag würde im wesentlichen den gesamten Inhalt der Verfahrensakten betreffen, weil nahezu sämtliche dort dokumentierten Geschehnisse sich in irgendeiner Beziehung auf die Verfahrensdauer ausgewirkt haben könnten. Andererseits ist der Revisionsführer gehalten, dem Revisionsgericht nicht nur ein bloßes Aktenkonvolut vorzulegen, sondern dieses auch zu strukturieren (BGH NStZ 1987, 36 und bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 221). Kommt er dieser Pflicht, die zwangsläufig eine gewisse Selektion des Tatsachenstoffes voraussetzt, mit der ihm zumutbaren Sorgfalt nach, so verbleibt dennoch für ihn ein nicht unerhebliches Restrisiko, daß sein Vortrag unvollständig bleibt, weil er – jedenfalls aus Sicht des Revisionsgerichts – Umstände nicht mitgeteilt hat, die für die Beurteilung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Bedeutung erlangen könnten.
Schon diese nur schwerlich zu erfüllenden Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge belegen, daß das Erfordernis einer Verfahrensrüge der hier zu beurteilenden Problemstellung nicht gerecht würde. Der aus verfassungs - und menschenrechtlicher Sicht so bedeutsame Grundsatz der Verfahrensbeendigung in einer für ein rechtsstaatliches Verfahren angemessenen Zeit wäre dadurch in seiner Wirkkraft erheblich entwertet, wenn derart hohe Zulässigkeitsschwellen vorausgesetzt werden sollten. Dies ließe sich weder mit der Funktion der Gewährleistung auch als institutioneller Garantie vereinbaren, die mangels einer effektiven Sanktionierung durch derartige Zulässigkeitsanforderungen leerliefe, noch würde es dem Schutzzweck gerecht , den diese Vorschrift im Hinblick auf das betroffene Individuum verfolgt. Insoweit wäre eine solche Auslegung auch im Blick auf das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich problematisch. Eine Regelung, die dem Beschwerdeführer in bezug auf den Zugang zur Rechtsmittelinstanz kaum ausrechenbaren Darlegungsanforderungen unterwirft, steht mit dem Verfassungsgebot der Rechtsmittelklarheit nicht mehr im Einklang (BVerfGE 49, 148, 163 ff.).
Die Vortragserfordernisse lassen sich auch nicht reduzieren. Jede irgendwie geartete Abschwächung hätte nämlich zur Folge, daß für den Revisionsführer wiederum nicht abschätzbar wäre, welche Umstände er mitteilen müßte und welche er weglassen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, wie eine solche Absenkung der Vortragserfordernisse sich abstrakt beschreiben lassen sollte. Anders als bei Verfahrensrügen, die regelmäßig nur ein punktuelles Geschehen betreffen, auf das die Vortragspflicht des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zugeschnitten ist, wären hier schon die verfahrensbezogenen Umstände unübersichtlich, abgesehen von den noch hinzutretenden sachlichrechtlichen Kriterien. Auch dieser Gesichtspunkt macht die systematische Notwendigkeit deutlich, die Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung , die neben verfahrensrechtlichen auch wesentliche sachlichrechtliche Elemente enthält, in der Revisionsinstanz auf Sachrüge einer Überprüfung zuzuführen.

c) Die Überprüfung auf Sachrüge ergäbe hier einen durchgreifenden Begründungsmangel in den Urteilsgründen. Nach Auffassung des Senats hätte es im vorliegenden Fall einer Erörterung bedurft, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten war. Mit dem sehr umfänglichen Geständnis des Haupttäters im Juni 1998, das bereits zu Beginn der Ermittlungen erfolgte und nach den Urteilsgründen die Tatabläufe und die Tatbeteiligung weitgehend aufdeckte, waren die Taten im wesentlichen geklärt, zumal auch der weitere (nichtrevidierende) Mitangeklagte P schon im Ermittlungsverfahren geständig war. Der Angeklagte war – jedenfalls spätestens mit seiner Inhaftierung im Oktober 1998 – als Tatbeteiligter bekannt. Wieso es erst nach dreieinhalb Jahren, im Dezember 2001, zur Anklageerhebung kam, hätte unter dem Gesichtspunkt der den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung näherer Darlegung bedurft.
Bei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung muß zwar immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt werden, zumal durch besondere Beschleunigung in späteren Verfahrensabschnitten Verzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden können. Der Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsspruch, der wiederum fast ein Jahr und fünf Monate in Anspruch genommen hat, ist hier wiederum so lange, daß auch insoweit eine Darlegung der Ursachen geboten gewesen wäre. In der Zusammenschau beider Verfahrensabschnitte gilt dies in besonderem Maße. Es wäre hier eine Gesamtwürdigung dahingehend notwendig gewesen, warum trotz der frühzeitigen umfassenden Geständnisse das Verfahren insgesamt dennoch fast fünf Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil gedauert hat.
3. Der Senat sieht sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert. Der vorliegende Fall nötigt deshalb zu einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG. Es liegt eine Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung des 3. und des 1. Strafsenats vor. Diese besteht nach Auffassung des Senats auch, wenn die Feststellungen in den Urteilsgründen für sich genommen tragfähig sein sollten, so daß sich schon auf ihrer Grundlage ein Erörterungsmangel feststellen ließe. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen die Frage der Notwendigkeit der Erhebung einer Verfahrensrüge dahinstehen lassen, wenn die maßgeblichen Umstände sich jedenfalls auch aus den Urteilsfeststellungen entnehmen lassen (vgl. BGHSt 47, 44, 47; BGH StV 2000, 604, 605 jeweils zur vergleichbaren Problematik eines rechtsstaatswidrigen Lockspitzeleinsatzes). In diesen Fällen wurde jedoch – anders als hier – jedenfalls eine Verfahrensrüge erhoben, wenngleich an deren Zulässigkeit Bedenken bestanden haben mögen.
Überdies ist – soweit sich der Verfahrensverstoß aus den Urteilsgründen selbst ergibt – das Meinungsbild in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht eindeutig (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 5; Jähnke in Festschrift für Meyer-Goßner S. 559 f.). Es ist fraglich, ob die Feststellungen in den Urteilsgründen die formelle Erhebung einer Verfahrensrüge entbehrlich machen können (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 27). Hält man nämlich grundsätzlich eine Verfahrensrüge für erforderlich , bedeutet dies zwangsläufig, daß eine solche auch explizit erhoben werden muß, weil die Rüge der Verletzung von Verfahrensnormen vollkommen der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers unterliegt, aber andererseits für diese Rüge besondere Begründungserfordernisse gelten (vgl. Jähnke in Festschrift für Meyer-Goßner S. 559 f.). Eine solche ausdrückliche Entscheidung des Beschwerdeführers, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu rügen, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, hier ohne Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG in der Sache zu entscheiden. Dies würde im übrigen in gleicher Weise gelten, wenn man für die revisionsrechtliche Prüfung, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, die Erhebung einer Verfahrensrüge für erforderlich hielte; denn auch dieser Rechtsansicht steht Rechtsprechung anderer Senate entgegen.
Harms Häger Gerhardt Raum RiBGH Dr. Brause ist durch urlaubsbedingte Abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Harms
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(bb) Ein solches Vertrauen in die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gültigen Verjährungsvorschriften war sachlich gerechtfertigt. Regelungen über die Verjährung haben einen eigenständigen Wert, der ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip wurzelt. Sie sind Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit, die als berechtigtes Interesse des Bürgers, irgendwann nicht mehr mit einer Intervention des Staates rechnen zu müssen, mit dem entgegenstehenden Anliegen der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiellen Rechtslage in Ausgleich zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143, 159 [zur Festsetzbarkeit kommunaler Abgaben]; vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15, NVwZ-RR 2016, 889, 890 [zur Festsetzung einer Steuerfrist]). Wie dargelegt (s. oben III. 1. a)), lassen im Strafrecht die Regelungen über die Verjährung - unabhängig davon, welcher Zweck ihr im Detail zugeschrieben wird (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 293 ff.; Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.; Hörnle in Festschrift Beulke, 2015, S. 115 ff.) - die Strafbarkeit unberührt und regeln allein die Verfolgbarkeit der Tat. Ihr Sinn ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit für den Beschuldigten (oder den Nebenbeteiligten ) herzustellen, wobei diesem Bedürfnis dann ein höheres Gewicht als der materiellen Gerechtigkeit beigemessen wird (so BVerfG, Beschluss vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01, juris Rn. 25). Auf diese Weise begründen die Verjährungsvorschriften - der materiellen Rechtslage zuwider - ein von Amts wegen zu beachtendes, nicht behebbares Verfahrenshindernis, das der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, NJW 2018, 1268, 1270). Darüber hinaus sollen sie einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Beschlüsse vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f.; vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 195).

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

8
c) Da eine Nachtragsanklage nicht erhoben ist, muss das Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses fehlender Anklage eingestellt werden.
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Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe ) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (zwei Jahre und zehn Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11,12; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01).
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat es festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Urteils.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

9
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nötigt die bestehende Divergenz zwischen der Urteilsformel in dem allein maßgeblichen Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01; BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 1 StR 643/85) und den Urteilsgründen nicht stets zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte, so dass der Senat auf diese niedrigere der beiden Strafen durcherkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 340/09 mwN).

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

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Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nötigt die bestehende Divergenz zwischen der Urteilsformel in dem allein maßgeblichen Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01; BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 1 StR 643/85) und den Urteilsgründen nicht stets zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte, so dass der Senat auf diese niedrigere der beiden Strafen durcherkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 340/09 mwN).
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat es festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Urteils.