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§ 43Amtlich · § 5 UrhG

Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis

Zeitreise: 26.10.2022

(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 7.

(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus 1. dem 6-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung, 2. dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung, 3. dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und 4. dem 8-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und 2. eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Laufbahnprüfung fest.

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