Vergütung für Sachübernahmen
(1) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft darf bei der Festsetzung der Vergütung für Sachübernahmen von Aktionären Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens nach Absatz 2 bewerten, wenn für den Vergütungsanspruch eine Bürgschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 vereinbart wird. Soweit die Vergütung auf der Bewertung nach Absatz 2 beruht oder den danach zulässigen Betrag insgesamt nicht übersteigt, kann bei Anwendung der Vorschriften des Aktiengesetzes über die Nachgründung davon ausgegangen werden, daß die gewährte Vergütung nicht unangemessen hoch ist.
(2) Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens können mit dem Tagesneuwert im Sinne des Teils II der Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlenbergbau nach dem Stand vom 1. September 1968 abzüglich der Abschreibungen nach diesen Richtlinien und eines Abschlags in Höhe von zwanzig vom Hundert des nach Abzug der Abschreibungen verbleibenden Wertes bewertet werden. Erreicht der nach Satz 1 ermittelte Gesamtwert der Sachübernahmen von einem Aktionär nicht den Gesamtwert, den die Vermögensgegenstände nach den auf den vereinbarten Stichtag der Übernahme unter Beibehaltung der bisherigen Bewertungsmethoden fortgeführten Wertansätze der Jahresbilanz für das vorausgehende Geschäftsjahr haben, so können diese Werte, jedoch nur einheitlich für alle Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, zugrundegelegt werden. Wertminderungen der Vermögensgegenstände durch eine beabsichtigte Stillegung oder sonstige Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des § 1 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) - Kohlegesetz - brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
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