Aktiengesetz - AktG | § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Aktiengesetz - AktG | § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberuf
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published on 25/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß
published on 17/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/07 vom 17. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 34 Abs. 2, § 26 Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist
published on 28/10/2008 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2 Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners entfällt nicht schon, wenn ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, sondern erst mit der Entscheidung des Insolvenzgeric
published on 07/10/2003 00:00

BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, § 266 Abs. 2 Wird bereits durch den Abschluß eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
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(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr...