Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 13 Wirkung der Entscheidung
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Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren Inhaltsverzeichnis
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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04/02/2016 11:29
Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme entwickelt wurden.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 18/10/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 270/08 Verkündet am: 18. Oktober 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 01/04/2015 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.1.2008 (Az.: 5 HK O 19782/06) in Ziffern IV. und V. aufgehoben. Insoweit werden die Klagen abgewiesen.
2. Die Anschlussberufungen der Kläge
published on 05/05/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsam
published on 18/09/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/17 vom 18. September 2018 im aktionärsrechtlichen Spruchverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 a) Die Zulässigkeit einer vom Land
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