vorgehend
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 34/08, 03.12.2008
Landgericht Dortmund, 20 O 14/07, 14.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 270/08 Verkündet am:
18. Oktober 2010
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AktG § 320 Abs. 5 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 6. September
1965 (BGBl. I S. 1089) (jetzt § 320b Abs. 1 Satz 2 und 4 AktG)

a) Legt bei der Eingliederung die Hauptgesellschaft im Angebot oder das Gericht im
Spruchverfahren das Umtauschverhältnis so fest, dass nicht für eine natürliche
Zahl von Aktien der eingegliederten Gesellschaft genau eine Aktie der Hauptgesellschaft
gewährt wird (hier 13 zu 3 oder 4 1/3 zu 1), kann bereits mit der Zahl an
Aktien, die mindestens für eine Aktie der Hauptgesellschaft benötigt wird, eine
Aktie der Hauptgesellschaft verlangt werden (hier: 5).

b) Ein Aktionär, der seine Aktien in einzelne Pakete aufteilt, um anstelle der gesetzlich
vorgesehenen Abfindung in Aktien eine Zahlung zu erhalten, kann nach einer
Verbesserung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren nicht statt der erschlichenen
Barabfindung Aktien verlangen.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 270/08 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe
und die Richter Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Übertragung von 45 nennwertlosen S. -Stückaktien und auf Zahlung von 532,13 € abgewiesen worden sowie die Beklagte zur Zahlung von 297,56 € Zug-um-Zug gegen Lieferung von fünf Stück S. - N. I. AG-Aktien verurteilt worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 14. November 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15 nennwertlose S. -Stückaktien WKN mit Gewinnbezugsrecht ab dem Geschäftsjahr 2007/2008 zu übertragen und 266,07 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Lieferung von fünf S. -N. I. AG-Aktien durch den Kläger. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 30 nennwertlose Siemens-Stückaktien WKN mit Gewinnbezugsrecht ab dem Geschäftsjahr 2007/2008 zu übertragen und 532,13 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die durch die Anrufung des Landgerichts München I entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 99/100, die Beklagte 1/100.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die S. -N. I. AG (im Folgenden SNI) wurde 1992 in die Beklagte eingegliedert. Als Abfindung wurden den Aktionären der SNI Aktien der Beklagten in einem Verhältnis von sechs Aktien der SNI gegen eine 50-DM-Aktie der Beklagten gewährt. Aktienspitzen sollten mit 156,50 DM (80,02 €) entgolten werden. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 setzte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Spruchverfahren das Umtauschverhältnis auf 13 Aktien der SNI zu drei Aktien der Beklagten bei einem Ausgleich für Aktienspitzen von 76,90 € je SNI-Aktie fest. Infolge von Kapitalmaßnahmen entsprechen einer 50-DM-Aktie von 1992 inzwischen 15 nennwertlose Stückaktien der Beklagten.
2
Der Kläger selbst und seine Familienangehörigen reichten von 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 SNI-Aktien in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien ein und erhielten entsprechende Zahlungen. Mit seiner am 28. Dezember 2006 beim Landgericht München I eingegangenen und am 9. Januar 2007 zugestellten Klage begehrt der Kläger für diese 2.330 Aktien - teilweise aus abgetretenem Recht - gegen Rückzahlung der erhaltenen Beträge 8.065 Aktien der Beklagten. Dabei legt der Kläger ein Verhältnis von 13 SNI-Aktien zu 45 aktuellen Stückaktien der Beklagten zugrunde.
3
Mit dem Hilfsantrag zu diesem Klageantrag begehrt er hilfsweise einen Umtausch für jedes Fünfer-Paket, bei 466 Fünfer-Paketen zu je 17 Aktien 7.922 Aktien. Seiner Ansicht nach muss er bei einem Verhältnis von 13 SNIAktien zu 45 aktuellen Stückaktien der Beklagten für 5 SNI-Aktien 17 Stückaktien erhalten.
4
Mit dem zweiten Klageantrag verlangt er 17 Aktien der Beklagten Zugum -Zug gegen Übertragung von fünf bisher noch nicht umgetauschte SNIAktien , mit dem dritten Klageantrag eine Erhöhung der 1994 für 270 SNI-Aktien erhaltenen 45 50-DM-Aktien um 34 neue Stückaktien entsprechend dem von ihm errechneten Umtauschverhältnis. Die Beklagte habe nach Abschluss des Spruchverfahrens - unstreitig - nur 225 Stückaktien nachgeliefert, er habe aber 259 zu beanspruchen. Die seinerzeit umgetauschten 45 50-DM-Aktien entsprächen 675 Stückaktien der Beklagten. Aufgrund des Ergebnisses des Spruchverfahrens habe er insgesamt 934 aktuelle Stückaktien zu erhalten (270 geteilt durch 13, multipliziert mit 45) und könne abzüglich der - den seinerzeit erhaltenen 45 Aktien entsprechenden - 675 Stückaktien weitere 259 Stückaktien verlangen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund des Klageantrags zu 2 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Zahlung von 297,56 € Zug-um-Zug gegen Lieferung von fünf Stück SNI-Aktien verurteilt. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Übertragungsansprüche weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten zur Übertragung von weiteren 45 Stückaktien der Beklagten und zur Zahlung von insgesamt 798,20 €.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Spruchverfahren komme erst bei einer Stückzahl von mindestens 13 SNI-Aktien ein Umtausch in Aktien der Beklagten in Betracht. Der Kläger könne daher für die einzelnen Pakete von jeweils fünf Aktien keinen Umtausch in Aktien verlangen. Den Umtausch der 2.330 SNIAktien in Fünfer-Paketen könne er nicht rückgängig machen. Für die noch nicht umgetauschten fünf Aktien könne er nur Zahlung von 297,56 € verlangen; dass er den Zahlungsanspruch in erster Linie auf entgangene Dividenden gestützt habe, stehe der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen.
8
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Für die 2.330 in einzelnen Paketen zu je fünf Aktien eingereichten SNI-Aktien (Klageantrag zu 1) verbleibt es bei der erhaltenen Barabfindung. Für die noch nicht eingereichten fünf SNI-Aktien (Klageantrag zu 2) kann der Kläger 15 Stückaktien der Beklagten und Zahlung von 266,07 € verlangen. Für die 1994 eingereichten 270 SNI-Aktien ist er über die bereits erhaltenen Aktien der Beklagten hinaus aufgrund des Ergebnisses des Spruchverfahrens mit weiteren 30 Stückaktien nebst 532,13 € abzufinden (Klageantrag zu 3).
9
1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Spruchverfahren, das Umtauschverhältnis auf 13 zu 3 festzusetzen, als Festlegung einer Mindestzahl von 13 Aktien für den Umtausch angesehen. Aufgrund des im Spruchverfahren neu festgesetzten Umtauschverhältnisses von 13 zu 3 stehen einem Aktionär grundsätzlich schon für jeweils fünf SNI-Aktien eine Aktie der Beklagten zu, für neun SNI-Aktien zwei.
10
a) Wird das Umtauschverhältnis so festgelegt, dass nicht für eine natürliche Zahl von Aktien der eingegliederten Gesellschaft genau eine Aktie der Hauptgesellschaft gewährt wird, kann bereits mit der Zahl an Aktien, die mindestens für eine Aktie der Hauptgesellschaft benötigt wird, eine Aktie der Hauptgesellschaft verlangt werden. Das Umtauschverhältnis für die Abfindung in Aktien wird durch die Verschmelzungswertrelation bestimmt. Die Abfindung ist angemessen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, § 320 Abs. 5 Satz 4 AktG in der 1992 geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089, jetzt § 320b Abs. 1 Satz 4 AktG).
11
Eine Mindestmenge für den Umtausch ist aus dem Umtauschverhältnis nur insoweit abzuleiten, als der Aktionär je nach Verschmelzungswertrelation erst ab einer bestimmten Anzahl von Aktien eine Aktie der Hauptgesellschaft erwerben kann - hier bei dem ursprünglichen Angebot der Beklagten mit einem Umtauschverhältnisses von 6 zu 1 daher sechs. Wenn die Verschmelzungswertrelation kein Umtauschverhältnis ergibt, nach dem eine natürliche Zahl von Aktien der eingegliederten Gesellschaft gerade für eine Aktie der Hauptgesellschaft benötigt wird (hier nach dem Ergebnis des Spruchverfahrens 13 zu 3 oder 4 1/3 zu 1), kann dagegen bereits mit der natürlichen Zahl an Aktien, die mindestens für eine Aktie der Hauptgesellschaft benötigt wird (hier fünf), ein Umtausch durchgeführt werden. Auch in einem solchen Fall muss die Abfindung so weit als möglich in Aktien bestehen. Ein Spitzenausgleich ist gering zu halten (vgl. Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 113; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 96; Hirte/Hasselbach in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 52). In § 320 Abs. 5 Satz 2 AktG aF (jetzt § 320b Abs. 1 Satz 2 AktG) war eine Zahlung außer für Spitzenbeträge (§ 320 Abs. 5 Satz 4 AktG aF, jetzt § 320b Abs. 1 Satz 4 AktG) nicht vorgesehen. Wenn bei einem nicht auf "X zu 1" lautenden Umtauschverhältnis das ermittelte Verhältnis gleichzeitig als Mindestumtauschmenge verstanden wird, kommt es entgegen dem Sinn des Gesetzes zu einer Erhöhung der Barzahlungen, weil eine höhere Zahl an Aktien der eingegliederten Gesellschaft für den Umtausch in Aktien benötigt würde und die übrigen Aktionäre durch Zahlung abzufinden wären. Außerdem würde die Abfindung in Aktien umso mehr durch eine Barabfindung ersetzt, je genauer das Umtauschverhältnis bestimmt wird. Denn dann erhöhen sich regelmäßig die in der Wertrelation festgesetzten Zahlen der Aktien. Mit einem Verhältnis, bei dem einer hohen Zahl von Aktien der eingegliederten Gesellschaft eine hohe Zahl von Aktien der Hauptgesellschaft gegenüber gestellt wird, könnte die Abfindung in Aktien der Hauptgesellschaft sogar weitgehend umgangen und durch eine nicht vorgesehene Barabfindung ersetzt werden.
12
b) Daran ändert auch das durchgeführte Spruchverfahren nichts. Das Gericht hat nach § 320 Abs. 6 Satz 2 AktG aF/§ 320b Abs. 2 Satz 2 AktG die angemessene Abfindung - die Verschmelzungswertrelation und die bare Zuzahlung für Spitzenbeträge (§ 320 Abs. 5 Satz 4 AktG aF/§ 320b Abs. 1 Satz 4 AktG) - zu bestimmen, aber nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Mindestzahl von Aktien für den Umtausch festzusetzen. Da im Spruchverfahren das Umtauschverhältnis nur zugunsten der Aktionäre herauf- und nicht zu ihren Lasten herabgesetzt werden kann (Puszkajler in Kölner Komm.z.SpruchG, § 11 Rn. 14 mwN), kann die Neubestimmung der Verschmelzungswertrelation nur zur Folge haben, dass die Zahl der Aktien, die für den Umtausch in eine Aktie der Hauptgesellschaft benötigt wird, sinkt.
13
Das ursprüngliche Angebot hat insoweit keine Sperrwirkung. Mit der Neufestsetzung im Spruchverfahren änderte sich das Umtauschverhältnis sowohl für die Aktionäre, die noch keine Abfindung erhalten hatten, als auch für die Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Leistung der angebotenen Abfindung umgetauscht haben (Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG, 3. Aufl., § 320b Rn. 19; jetzt § 13 Satz 2 SpruchG). Die Hauptgesellschaft kann nicht durch ein - wie sich im Spruchverfahren herausgestellt hat - unangemessenes Angebot die gesetzlich gebotene Abfindung in Aktien der Hauptgesellschaft einschränken und eine Barabfindung an deren Stelle setzen.
14
c) Dem steht die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Spruchverfahren nicht entgegen. Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich ihr nicht entnehmen, dass eine Mindestzahl für den Umtausch festgesetzt wurde oder werden sollte. Für den Inhalt einer Entscheidung ist in erster Linie der Wortlaut des Tenors maßgebend (BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136; vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447). Mit der Entscheidungsformel im Beschluss vom 31. Januar 2003 wird nur das Umtauschverhältnis auf 13 zu 3 festgesetzt. Darüber hinaus wird auch in den Gründen keine Mindestzahl festgesetzt. Dass das Oberlandesgericht bei dem mathematisch errechneten Umtauschverhältnis 4,3 zu 1 wegen des Spitzenbetrags von einer Glättung des Umtauschverhältnisses auf 4 zu 1, das mit einer rechtlich nicht möglichen (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 25; MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 305 Rn. 144) Zuzahlung der Aktionäre verbunden wäre, oder 5 zu 1 abgesehen hat, dient der Vermeidung von Spitzenbeträgen. Bei einer Glättung auf eine Wertrelation von 5 zu 1 statt 13 zu 3 wären bare Zuzahlungen häufiger aufgetreten. Eine Glättung zur bloßen Vereinfachung des Umtauschverhältnisses ist unzulässig, um den Spitzenausgleich möglichst gering zu halten (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 25; MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 305 Rn. 144; Hirte/Hasselbach in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 52; aA Vetter, AG 1997, 6, 10). Dass nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf jeder Aktionär für Aktien, die nicht zum Bezug weiterer Aktien der Beklagten berechtigen, einen Anspruch auf die Barentschädigung hat, gibt nur die Voraussetzungen des Ausgleichs von Aktienspitzen wieder und lässt keinen Schluss auf die Festsetzung einer Mindestzahl zu. Die ausdrücklich geäußerte Absicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf, eine Barzahlung wegen Aktienspitzen nur in möglichst geringem Umfang zuzulassen, würde bei einer Mindestumtauschmenge von jeweils dreizehn Aktien - wie das Berufungsgericht verkennt - gerade ins Gegenteil verkehrt, weil in größerem Umfang in Geld abzufindende Aktienspitzen vorhanden wären.
15
d) Aufgrund der im Spruchverfahren neu festgesetzten Verschmelzungswertrelation von 13 zu 3 stehen einem Aktionär für fünf SNI-Aktien eine Aktie der Beklagten zu, weil rechnerisch 4 1/3 SNI-Aktien für eine Aktie der Beklagten benötigt werden, für neun SNI-Aktien zwei (8 2/3 zu 2), für dreizehn drei usw.
16
2. Der Kläger hat aber dennoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - keinen Anspruch darauf, die in Paketen von je fünf Aktien eingereichten 2.330 SNI-Aktien gegen Rückzahlung der erhaltenen Bar- abfindung in Aktien zu tauschen, weil er sich durch die Aufteilung eine ihm nicht zustehende Barabfindung erschlichen hat.
17
a) Der Kläger kann nicht nachträglich den Umtausch der eingereichten 2.330 Aktien verlangen. Ein Aktionär, der seine Aktien in einzelne Pakete aufteilt , um anstelle der gesetzlich vorgesehenen Abfindung in Aktien eine Zahlung zu erhalten, kann nach einer Verbesserung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren nicht statt der erschlichenen "Barabfindung" Aktien verlangen.
18
Der Kläger hat statt der gesetzlich vorgesehenen Abfindung in Aktien mit der Einreichung in Paketen zu je fünf Aktien eine Zahlung erschlichen und damit seine Abfindung erhalten. Daran muss er sich nach Treu und Glauben festhalten lassen. Er kann das Ergebnis des Spruchverfahrens nicht - nachdem sich die Aktie der Beklagten günstig entwickelt hat - benutzen, um zu günstigen Preisen Aktien der Beklagten zu erwerben, und damit im Ergebnis auf Kosten der Beklagten spekulieren. Einen Anspruch auf die bestmögliche wirtschaftliche Verwertung seiner Aktien hat der Aktionär nicht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 Rn. 22; vom 2. Juni 2003 - II ZR 85/02, BGHZ 155, 110, 118). Selbst wo dem Aktionär - wie hier nicht - ein echtes Wahlrecht zwischen Abfindung in Geld und Abfindung in Aktien zusteht (§ 320 Abs. 5 Satz 3 AktG aF/§ 320b Abs. 1 Satz 3 AktG; Habersack in Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 320b Rn. 11), ist er an die einmal getroffene Wahl gebunden, § 263 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 263 Rn. 1); das gilt auch für den Abfindungsergänzungsanspruch (Krieger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts AG, 3. Aufl., § 73 Rn. 51). Erst Recht muss dies gelten, wenn sich ein Aktionär aufgrund eines nicht bestehenden Wahlrechts eine Barabfindung erschleicht. Entgegen der Auffassung der Revision hat es nicht die Beklagte wegen des - wie sich herausgestellt hat - unangemessenen Umtauschangebots zu verantworten, dass der Kläger nur eine Zahlung erhielt, sondern allein er selbst durch die Einreichung der Aktien in Paketen, die zur Barabfindung führten.
19
b) Der Kläger kann auch nicht - wie er mit seinem Hilfsantrag begehrt - einen Umtausch der jeweils eingereichten fünf Aktien in eine Aktie der Beklagten erreichen. Der Kläger hat seine Abfindung bereits in bar erhalten. Er hätte in Folge des Spruchverfahrens allenfalls einen Abfindungsergänzungsanspruch erwerben können. Soweit Aktienspitzen in Geld abgegolten wurden, gibt es hier aber keinen Ergänzungsanspruch, weil der Spitzenbetrag im Spruchverfahren nicht erhöht wurde.
20
Einem redlichen Aktionär, der wegen eines geringen Aktienbesitzes von nur fünf Aktien keine Aktie eintauschen und nur eine Abfindung in Geld erhalten konnte, ist allerdings ein Anspruch auf den Umtausch der erhaltenen Geldabfindung in Aktien einzuräumen, wenn das Ergebnis des Spruchverfahrens erstmals den gesetzlichen Regelfall einer Abfindung in Aktien ermöglicht. Das Spruchverfahren führt für die Aktionäre, die die Mindestzahl von Aktien für einen Umtausch nicht erreichten und nur durch eine Zahlung entschädigt wurden, nicht nur - wie bei den Aktionären, die Aktien der Hauptgesellschaft erhielten - zu einem Abfindungsergänzungsanspruch in Aktien, sondern modifiziert auch die Art der Abfindung dahin, dass sie nunmehr statt der Zahlung Aktien der Hauptgesellschaft erhalten. Ansonsten könnte die Hauptgesellschaft durch ein unangemessenes Angebot in weitem Umfang Barausgleichsansprüche statt - die Mehrheitsverhältnisse beeinflussende - Abfindungen in Aktien begründen, ohne dass das im Spruchverfahren - wie in § 320 Abs. 6 Satz 2 AktG aF/§ 320b Abs. 2 Satz 2 AktG vorgesehen - korrigiert werden könnte.
21
Dem Kläger ist dieser Umtausch jedoch verwehrt. Er wollte durch die Stückelung der eingereichten Aktien statt der ihm zustehenden Abfindung in Aktien eine Barabfindung erhalten und muss sich nach § 242 BGB an dieser "Wahl" festhalten lassen.
22
3. Dagegen kann der Kläger für die fünf bisher nicht umgetauschten SNIAktien fünfzehn Stückaktien der Beklagten verlangen. Daneben kann er für Aktienspitzen und entgangene Dividenden Zahlung verlangen.
23
a) Nach dem neu festgesetzten Umtauschverhältnis von 13 zu 3 erhält ein Aktionär der eingegliederten Gesellschaft für fünf Aktien eine Aktie der Beklagten , weil nach dem Ergebnis des Spruchverfahrens rechnerisch nur 4 1/3 SNI-Aktien für eine Aktie der Beklagten benötigt werden. Da an die Stelle einer 50-DM-Aktie inzwischen fünfzehn Stückaktien getreten sind, hat der Kläger Anspruch auf fünfzehn solche Aktien der Beklagten.
24
Der Kläger ist nicht - wie er meint - mit siebzehn Stückaktien abzufinden, weil nicht nach einem Verhältnis 13 zu 45 umzutauschen ist. Der mit der Eingliederung nicht in Zusammenhang stehende spätere Aktiensplit in - im Ergebnis - fünfzehn Stückaktien verbessert das Umtauschverhältnis nicht. Für das Umtauschverhältnis und die Verschmelzungswertrelation ist die Aktienstückelung im Zeitpunkt der Eingliederung maßgeblich, allenfalls noch eine im Zusammenhang mit der Strukturmaßnahme zur Vermeidung von Aktienspitzen geänderte Stückelung der Aktien der Hauptgesellschaft. Durch nachfolgende Kapitalmaßnahmen wird das Umtauschverhältnis nicht beeinflusst. Bereits mit der Wirksamkeit der Eingliederung verliert der Aktionär seine Mitgliedschaft in der eingegliederten Gesellschaft und erwirbt den Abfindungsanspruch (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 320b Rn. 3, 14; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 320b Rn. 10; Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG, 3. Aufl., § 320b Rn. 14). Dessen Höhe hängt nicht vom Zeitpunkt ab, zu dem er geltend gemacht wird.
25
Lediglich wenn infolge von späteren Kapitalmaßnahmen die ursprünglich geschuldeten Aktien nicht mehr übertragen werden können, ist die Abfindungsschuld anzupassen. Da die Beklagte die bei der Eingliederung existierende 50DM -Aktie nicht mehr übertragen kann, hat sie die infolge der späteren Kapitalmaßnahmen an ihre Stelle getretenen fünfzehn Stückaktien zu übertragen.
26
b) Dem Kläger stehen neben den Aktien insgesamt 266,07 € als Ausgleich für Aktienspitzen und Dividendenersatzanspruch zu.
27
aa) Der Kläger hat Anspruch auf 51,27 € als Ausgleich für die Aktienspitze. Rechnerisch benötigt er bei einem Umtauschverhältnis von 13 zu 3 nur 4 1/3 SNI-Aktien für eine Aktie der Beklagten. Die Differenz zu den umzutauschenden fünf Aktien ist als Spitzenbetrag durch Zahlung auszugleichen, § 320 Abs. 5 Satz 4 AktG aF/§ 320b Abs. 1 Satz 4 AktG. Bei einer Aktienspitze von 76,90 € je Aktie und von 2/3 untauschbaren SNI-Aktien errechnen sich 51,27 €. Ob die Herabsetzung des Betrags für Aktienspitzen auf 76,90 € im Spruchverfahren - als rechnerische Folge der im Umtauschverhältnis für die Aktionäre insgesamt günstigeren Bewertung, aber niedrigeren Bewertung der Aktien beider Gesellschaften - zulässig war, muss der Senat nicht entscheiden, da die Entscheidung im Spruchverfahren bindend ist (§ 13 Satz 2 SpruchG).
28
bb) Hinzu kommen die entgangenen Dividenden in Höhe von 214,80 € (15 mal 14,32 €). Der Kläger hat Anspruch auf die seit der Eingliederung angefallenen Dividenden auf Aktien der Beklagten. Da es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, sind die entgangenen Dividenden von 14,32 € pro Stückaktie (12,72 € zuzüglich 1,60 € für die Dividende 2006/2007) trotz des späten Umtausches ungeschmälert zuzuerkennen.
29
Einen weiteren Anspruch auf Körperschaftsteuergutschriften hat der Kläger nicht. Dem Anspruch auf die entgangenen Dividenden liegt kein tatsächlich bestehendes Gewinnbezugsrecht zugrunde. Der Kläger wird hinsichtlich der Dividende vielmehr nur so gestellt, als habe er die Aktien bereits seit der Eingliederung. Ein solcher "Dividendenersatzanspruch" führt nicht zu einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG aF i.V.m. 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG aF anzurechnenden Körperschaftsteuer und einer "Körperschaftsteuergutschrift". Auch ein Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Körperschaftsteuergutschrift steht dem Kläger nicht zu. § 320 Abs. 5 Satz 6 AktG aF/§ 320b Abs. 1 Satz 6 AktG schließt einen weitergehenden Schadensersatzanspruch zwar nicht aus. Für diesen weitergehenden Schadensersatzanspruch muss aber eine besondere Anspruchsgrundlage bestehen, etwa aus Verzug (Habersack in Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 320b Rn. 13). Der Kläger hat die Beklagte nicht in Verzug gesetzt oder einen anderen Anspruchsgrund vorgetragen und außerdem einen Steuerschaden nicht dargelegt.
30
c) Der Anspruch ist nicht verjährt, weil er in seiner konkreten Ausformung als Anspruch auf eine Abfindung in Aktien erst durch die Entscheidung im Spruchverfahren entstanden ist und die Verjährung durch die Erhebung der Klage rechtzeitig gehemmt wurde.
31
Der Anspruch auf die Abfindung belief sich ursprünglich nur auf eine Geldentschädigung, weil der Kläger mit dem von ihm nicht eingelieferten Aktienrest die Mindestzahl von sechs Aktien, die nach dem Abfindungsangebot der Beklagten notwendig war, nicht erreichte. Für die Aktionäre, die die Mindestzahl von Aktien für einen Umtausch nicht erreichten und nur durch eine Zahlung entschädigt wurden, modifiziert das Ergebnis des Spruchverfahrens die Art der Abfindung dahin, dass sie statt der Zahlung Aktien der Hauptgesellschaft verlangen können. Dieser "Abfindungsergänzungsanspruch" entsteht wie der regelmäßige Abfindungsergänzungsanspruch auf Leistung weiterer Aktien bei einer Verbesserung des Umtauschverhältnisses mit der Rechtskraft der Ent- scheidung im Spruchverfahren und verjährt damit wie dieser. Der regelmäßige Abfindungsergänzungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem er entstanden ist und der Aktionär von den anspruchsbegründenden Umständen - in der Regel der Entscheidung im Spruchverfahren - Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Abfindungs- und Abfindungsergänzungsanspruch können getrennt voneinander verjähren (vgl. MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 305 Rn. 183). Zwar erwirbt der Aktionär nicht getrennte Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüche ; vielmehr gestaltet das Gericht im Spruchverfahren den Abfindungsanspruch neu. Der Teilanspruch auf Leistung der angebotenen Abfindung muss aber - selbst bei gerichtlicher Bestimmung einer Erhöhung - nicht gleichzeitig mit dem Teilanspruch auf die ergänzende Abfindung verjähren.
32
Aktionäre, die ihre Aktien noch nicht eingereicht haben, ursprünglich nur einen Zahlungsanspruch hatten und noch keine Zahlung erhalten haben, können - jedenfalls sofern wie hier der ursprüngliche Abfindungsanspruch noch nicht verjährt war und noch geltend gemacht werden konnte - ab der Entscheidung im Spruchverfahren den umgestalteten Abfindungsanspruch ohne den Umweg über eine Zahlung geltend machen. Er verjährt dann wie jeder Abfindungsergänzungsanspruch , da für eine unterschiedliche Behandlung der aufgrund der Entscheidung im Spruchverfahren entstandenen Ansprüche kein Grund besteht.
33
Die Verjährung des Abfindungsergänzungsanspruchs des Klägers auf Leistung der Aktien begann mit dem Ende des Jahres 2003, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Spruchverfahren am 31. Januar 2003 getroffen wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist wurde durch Einreichung der alsbald zugestellten Klage am 28. Dezember 2006 noch rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
34
d) Der Senat ist nicht durch das Verschlechterungsgebot gehindert, die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 297,56 € durch das Berufungsgericht durch eine Verurteilung zur Zahlung von 266,07 € zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrags auf einen - von ihm unterstellten - Hilfsantrag des Klägers gestützt. Es ist davon ausgegangen , dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch "in erster Linie" auf Dividendenersatz stützt, aber - wenn die Klage auf den Umtausch von Aktien keinen Erfolg habe und kein Anspruch auf Dividendenersatz bestehe - der Anspruch auf die bare Zuzahlung Inhalt des Zahlungsantrags sei. Wenn der Kläger seinen Hauptantrag mit einem Rechtsmittel weiterverfolgt und insoweit Erfolg hat, ist die Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben, ohne dass darin eine Verschlechterung liegt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 309 mwN).
35
4. Der Kläger kann infolge der Verbesserung des Umtauschverhältnisses weitere 30 Stückaktien der Beklagten für die bereits eingetauschten 270 Aktien verlangen. Der Kläger hat bei einem Umtauschverhältnis von 13 zu 3 bei 270 Aktien Anspruch auf 62 50-DM-Aktien. 45 50-DM-Aktien hatte er bereits vor der Entscheidung im Spruchverfahren beim Umtausch erhalten. Das entspricht 675 Stückaktien. Sein Abfindungsergänzungsanspruch ging nach dem Ergebnis des Spruchverfahrens auf 17 50-DM-Aktien bzw. 255 Stückaktien. Abzüglich nachgelieferter 225 Stückaktien sind 30 Stückaktien noch nicht geliefert.
36
Außerdem hat der Kläger einen Anspruch auf 532,13 € für Aktienspitzen und Dividendennachzahlung. Die 62 Aktien der Beklagten entsprechen 268 2/3 SNI-Aktien. Für die zu 270 verbleibenden 1 1/3 nicht umtauschbaren SNI-Aktien ergeben sich mit dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf für Aktienspitzen festgesetzten Betrag von 76,90 € je Aktie 102,53 €. Hinzuzurechnen sind 429,60 € Dividendenersatzanspruch (30 Aktien mit 14,32 €).
Strohn Caliebe Drescher Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.11.2007 - 20 O 14/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2008 - 8 U 34/08 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung


(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Aktiengesetz - AktG | § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre


(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den

Aktiengesetz - AktG | § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des G

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 13 Wirkung der Entscheidung


Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausges

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2010 - II ZR 270/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2010 - II ZR 270/08 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/99 Verkündet am: 19. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 270/99 Verkündet am: 11. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2006 - II ZR 27/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 27/05 Verkündet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2003 - II ZR 85/02

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Referenzen

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) (weggefallen)

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) (weggefallen)

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) (weggefallen)

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) (weggefallen)

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 270/99 Verkündet am:
11. Juli 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen wurde. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 4.281,74 DM sowie laufenden Trennungsunterhalt, und zwar für die Zeit von Juli bis Dezember 1997 monatlich 2.421,57 DM abzüglich für Juli bis Oktober 1997 monatlich gezahlter 600 DM, für die Zeit von Januar bis Juli 1998 monatlich 1.832,97 DM und ab 1. August 1998 monatlich 2.181,97 DM. Das Amtsgericht sprach ihr 5.460 DM zu. Die Urteilsformel dieser als Teilurteil bezeichneten Entscheidung lautet, vom Ausspruch über die Vollstreckbarkeit abgesehen, wie folgt:
"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.460,-- DM zu zahlen. Die Entscheidung über die Restforderung und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten." In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird ausgeführt, die Klage sei für die Zeit von Januar bis Dezember 1997 teilweise und für die Monate Dezember 1996 sowie Januar bis Juli 1998 nicht begründet. Für die Zeit ab August 1998 habe mangels Wahrung der Einlassungsfrist zur Sache noch nicht entschieden werden können. Es folgen Darlegungen zur Berechnung des zugesprochenen Betrages sowie Ausführungen dazu, weshalb für die Zeit bis einschließlich Juli 1998 kein bzw. kein weitergehender Anspruch auf Unterhalt bestehe. Gegen dieses Teilurteil legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter das Gericht unter Hinweis darauf, er sehe keine Beschwer der Klägerin, um Stellungnahme gebeten hatte, ob eine Berichtigung oder Ergänzung des Urteils zu erwarten sei, und der Familienrichter den Parteien daraufhin Folgendes mitgeteilt hatte: "In pp. enthält das Teilurteil ... tatsächlich keine Klagabweisung im Tenor. Das war vom Gericht auch nicht beabsichtigt. Die im Ergebnis eine Klagabweisung rechtfertigende Begründung sollte nur zur Erläuterung des Fehlens einer Sachgrundlage für weitere Ansprüche der Klägerin dienen. Über die mögliche Klagabweisung soll im Schlußurteil entschieden werden." Durch nachfolgendes Schlußurteil wies das Amtsgericht die Klage ab, "soweit der Klägerin nicht durch Teilurteil ... Beträge zuerkannt worden sind". Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Berufungsgericht hinsichtlich des ab 1. August 1998 geltend gemachten Unterhalts zurück;
im übrigen verwarf es die Berufung als unzulässig. Gegen die Verwerfung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr über den zugesprochenen Betrag hinausgehendes Begehren für die Zeit bis einschließlich Juli 1998 weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 621 d Abs. 2 ZPO statthafte Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Soweit die Klägerin mit der Berufung ihren Anspruch auf weiteren Unterhalt für die Zeit vor dem 1. August 1998 verfolgt, hält das Berufungsgericht das Rechtsmittel für unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des Teilurteils entgegenstehe. Mit dieser Entscheidung sei der Klägerin nicht nur der Betrag von 5.460 DM zugesprochen, sondern zugleich die weitergehende Klage für den Zeitraum bis Ende Juli 1998 abgewiesen worden. Der fehlende Ausspruch einer Abweisung in der Urteilsformel stehe dem nicht entgegen, weil diese nur eine Auslassung, nicht aber einen Widerspruch zu den Entscheidungsgründen enthalte und daher nach Maßgabe der ausdrücklich und mehrfach eine Teilabweisung aussprechenden, in sich widerspruchsfreien Entscheidungsgründe auszulegen sei. 2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Teilurteil des Amtsgerichts hat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - über die Zuerkennung des Betrages von 5.460 DM hinaus keinen der Rechtskraft fähigen Inhalt.
Zutreffend weist das Berufungsgericht zwar darauf hin, daß das Teilurteil der nachträglichen Disposition des Amtsgerichts entzogen war, so daß es auf die "authentische" Erläuterung durch den erkennenden Richter nicht ankommt und das Teilurteil daher allein der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Die Auslegung durch das Berufungsgericht, die der Senat uneingeschränkt zu überprüfen hat, erweist sich jedoch als fehlerhaft. Es trifft bereits nicht zu, daß in den Entscheidungsgründen "mehrfach eine Teilabweisung" ausgesprochen worden sei. Vielmehr wird darin lediglich ausgeführt, die Klage sei teilweise unbegründet, und für bestimmte Zeiträume stehe der Klägerin ein Unterhaltsanspruch nicht zu. Die prozessuale Konsequenz einer Teilabweisung der Klage ist jedoch auch in den Entscheidungsgründen des Teilurteils an keiner Stelle ausgesprochen. Dem Berufungsgericht ist auch darin nicht zu folgen, daß die Urteilsformel des Teilurteils lediglich eine Auslassung enthalte, den Gründen aber nicht widerspreche. Dies träfe nur dann zu, wenn der Teil der Klageforderung, der auf den Zeitraum vor August 1998 entfällt und die zugesprochenen 5.460 DM übersteigt, vom Wortlaut der Urteilsformel nicht erfaßt wäre. Davon kann indes keine Rede sein, denn der zweite Satz der Urteilsformel lautet, daß die "Entscheidung über die Restforderung" dem Schlußurteil vorbehalten bleibe; der Begriff Restforderung umfaßt aber die gesamte Klageforderung, soweit sie über den mit dem ersten Satz der Urteilsformel zugesprochenen Betrag hinausgeht. Eine Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen kann hier auch nicht mit dem Argument verneint werden, wegen der Ausführungen
zur Unbegründetheit eines Teils des auf den Zeitraum vor August 1998 entfallenden Unterhaltsanspruchs sei die Urteilsformel offensichtlich lückenhaft. Es bedürfe lediglich eines dem ersten Satz anzufügenden Ausspruchs dahingehend , die weitergehende Klage werde abgewiesen, soweit sie auf den Zeitraum vor August 1998 entfalle, um den zweiten Satz der Urteilsformel dahin zu verstehen , daß (lediglich) die Entscheidung über den die Zeit ab August 1998 betreffenden Teil der Klage dem Schlußurteil vorbehalten werden solle, was dann mit den Entscheidungsgründen in Einklang stehe. Dies wäre methodisch nicht korrekt, weil somit die "Lücke" im Tenor, die die Möglichkeit der Ausfüllung anhand der Gründe eröffnen soll, ihrerseits nur das Ergebnis einer vorweggenommenen Auslegung anhand der Entscheidungsgründe darstellen würde. Verbleibt es nach alledem aber bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Gründen, weil nach dem Tenor noch keine Sachentscheidung über die 5.460 DM übersteigende Klageforderung getroffen wurde, während die Entscheidungsgründe hierzu Ausführungen in der Sache enthalten, kann hier offen bleiben, ob in derartigen Divergenzfällen stets der Urteilsformel der Vorrang gebührt, weil die Gründe der Auslegung der Formel, nicht aber deren Ä nderung dienen sollen (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 179; Thomas /Putzo ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 18; Musielak, ZPO 2. Aufl. § 313 Rdn. 13 m.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 59. Aufl. § 322 Rdn. 14; offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 - NJW 1997, 3447, 3448). Jedenfalls ist für den Inhalt der Entscheidung und damit für die Reichweite ihrer materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO in erster Linie der Wortlaut des Tenors maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1985 - VI ZR 195/83 - NJW 1985, 2022). Der Tenor des Teilurteils ist hier indes eindeutig
und vollständig, weil er den nicht zugesprochenen Teil der Klageforderung insgesamt dem Schlußurteil vorbehält, so daß bereits fraglich ist, ob es überhaupt einer Auslegung der Urteilsformel bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - NJW 1982, 2257 a. E.). Entscheidet der Tenor nur über einen Teil des Anspruchs, so wird grundsätzlich nur dieser rechtskräftig, mögen auch die Gründe ergeben, daß noch weitere Entscheidungen gefällt werden sollten (vgl. Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 322 Anm. E II b 8). Die vorliegende Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen kann jedenfalls nicht im Wege der Auslegung dahin korrigiert werden, daß die Entscheidung bereits eine Teilabweisung enthalte. Dies würde nämlich voraussetzen, daß "aus den Entscheidungsgründen klar und unzweifelhaft zu entnehmen wäre, der Richter habe die Absicht gehabt, den in Frage stehenden Anspruch, soweit er ihn nicht zusprach, sofort abzuweisen" (RGZ 5, 389, 390, Hervorhebung durch das RG; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 1985 aaO a.E.). Insbesondere mit Rücksicht darauf, daß hier nach dem Wortlaut der Urteilsformel über den Unterhaltsanspruch - auch für die Zeit vor August 1998 - gerade keine umfassende Sachentscheidung getroffen werden sollte, und daß von einer Teilabweisung auch in den Entscheidungsgründen nicht die Rede ist, läßt sich ein solcher Wille des Gerichts zumindest nicht eindeutig feststellen. Denkbar ist nämlich auch, daß die Ausführungen zur Unbegründetheit eines Teils der Klage lediglich der Darlegung dienen sollten, warum derzeit noch kein höherer Betrag als 5.460 DM zugesprochen wurde, und daß das Gericht den Rechtsstreit im übrigen - ob zu Recht oder nicht - entweder als noch nicht entscheidungsreif ansah oder aber zumindest über den Teil der Klage, der über
den zugesprochenen Betrag hinausgeht, trotz umfassender Entscheidungsreife des den Zeitraum vor August 1998 betreffenden Teils erst später - insgesamt - durch Schlußurteil entscheiden wollte. 3. Das angefochtene Urteil hat die Berufung der Klägerin mithin zu Unrecht als unzulässig verworfen und kann daher keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs für die Zeit vor August 1998 getroffen hat, ist die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen zurückzuverweisen.
Blumenröhr Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Wagenitz Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 27/05 Verkündet am:
8. Mai 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Anspruch auf Abfindung nach § 305 AktG ist kein wertpapiermäßig in der
Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch
auf der Grundlage des Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages
gegen das herrschende Unternehmen.

b) Der Abfindungsanspruch entsteht aufgrund des Beherrschungs- und/
oder Gewinnabführungsvertrages stets originär in der Person eines jeden
außenstehenden Aktionärs.

c) Nach dem Ende des Unternehmensvertrages kann die Rechtsstellung eines
außenstehenden Aktionärs i.S. von § 305 AktG nicht mehr neu erworben
werden. Das gilt auch im Fall des sog. vertragsüberdauernden Spruchverfahrens.
In dieser Konstellation gilt der materiell-rechtliche Fortbestand der Abfindungsberechtigung
während der Anhängigkeit des Spruchverfahrens
(BGHZ 135, 374) nur zugunsten der im Zeitpunkt der Beendigung des Unternehmensvertrages
vorhandenen außenstehenden Aktionäre, nicht hingegen
für künftige Erwerber von Aktien der ehemals abhängigen Gesellschaft.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05 - OLG Jena
LG Gera
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die Berufung des Klägers zu 3 zur Zahlung von 292.272,75 € nebst Zinsen gegen Übereignung von 11.025 Stückaktien der D. AG, J. (W. 8) verurteilt worden ist.
Die Berufung des Klägers zu 3 gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gera vom 1. April 2003 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger zu 3 trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Je. AG ist aufgrund einer Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der H. V. GmbH, die im Jahre 1993 als herrschendes Unternehmen mit der D. AG (D.) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungs- vertrag (Unternehmensvertrag - UV -) abgeschlossen und sich darin u.a. verpflichtet hatte, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der D. dessen Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung von - umgerechnet - 26,51 € je Aktie zu erwerben (§ 5 Abs. 1 UV). Im Laufe eines von einzelnen Aktionären der D. eingeleiteten, während der Vorinstanzen noch im Rechtsmittelzug anhängigen Spruchverfahrens gemäß § 306 a.F. AktG zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung, kündigte die Beklagte den Unternehmensvertrag zum 31. Dezember 1999. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich etwa 99,2 % der D.-Aktien, deren Kurs damals bei 30,00 € lag, im Besitz der Beklagten. Die Vertragsbeendigung wurde am 22. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 17. März 2000 bekannt gemacht. Die Beklagte veräußerte in der Folgezeit einen Teil der von ihr gehaltenen D.-Aktien über die Börse und über Makler. Die D. führte von 2002 bis 2004 mehrere Kapitalerhöhungen durch, wodurch weitere Aktien in den Börsenumlauf gelangten. Der Börsenkurs der D.-Aktie lag Mitte des Jahres 2000 bei ca. 60,00 €, erreichte in jenem Jahr den Höchststand von knapp 100,00 €, entwickelte sich aber seit Anfang 2001 negativ; am 6. Dezember 2002 lag der Kurs bei 7,38 € und erreichte im Jahre 2005 seinen Tiefststand von 1,75 €.
2
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 12. April 2002 forderten die Kläger zu 1 bis 3 von der Beklagten die Zahlung von Abfindungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der von ihnen gehaltenen D.-Aktien. Da die Beklagte eine Erfüllung der Forderung ablehnte, solange die Kläger nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sie ihre Aktien vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben haben und dementsprechend die Rechtsstellung abfindungsberechtigter außenstehender Aktionäre besitzen, haben die Kläger entsprechende Leistungsklagen erhoben. Sie haben die Ansicht vertreten, nicht beweisbelastet für den Erwerb abfindungsberechtigter Aktien zu sein, da die Beklagte durch den Verkauf eigener, nicht abfindungsberechtigter Aktien ohne deren Kennzeichnung mit einer neuen Wertpapierkennnummer am Kapitalmarkt eine Vermischung von Aktien mit Abfindungsanspruch und solchen ohne Abfindungsanspruch schuldhaft verursacht und ihnen dadurch den Beweis ihres Abfindungsrechts unmöglich gemacht habe.
3
Auf den vom Landgericht geforderten Nachweis ihrer Abfindungsberechtigung haben die Kläger lediglich eine Bankbestätigung über ihre Eigenschaft als D.-Aktionäre im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegt; im Übrigen haben sie hingegen übereinstimmend erklärt, dass sie nicht in der Lage und auch nicht dazu bereit seien, den Zeitpunkt des Erwerbs der von ihnen gehaltenen Aktien nachzuweisen, einer dahingehenden gerichtlichen Auflage würden sie nicht nachkommen. Daraufhin hat das Landgericht die Klagen abgewiesen, weil die Kläger für die anspruchsbegründende Voraussetzung, abfindungsberechtigte außenstehende Aktionäre aufgrund Aktienerwerbs vor Beendigung des Unternehmensvertrages zu sein, beweisfällig geblieben seien.
4
Auf die nur von dem Kläger zu 3 (nachfolgend: Kläger) eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht seiner Klage auf Zahlung einer Abfindung von 292.272,75 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung von 11.025 Stückaktien der D. stattgegeben und dessen Rechtsmittel nur hinsichtlich eines geringfügigen Teils des Zinsanspruchs zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die (vollständige ) Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung auch der weitergehenden Berufung des Klägers und damit zur vollständigen Abweisung der Klage.
6
I. Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 525) hat zur Begründung seiner - gegenteiligen - Entscheidung ausgeführt:
7
Der Abfindungsanspruch nach § 305 AktG sei als in der Aktie verkörperter Anspruch verkehrsfähig und gehe im Falle des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Spruchverfahrens auch nach Beendigung des Beherrschungsvertrages mit der Veräußerung der Aktie von dem abfindungsberechtigten Veräußerer auf einen zum Kreis außenstehender Aktionäre gehörenden Erwerber über. Zwar müsse grundsätzlich der Kläger beweisen, dass er "abfindungsberechtigte" Aktien erworben habe. Doch kehre sich im vorliegenden Fall die Beweislast um, weil die Beklagte diese Beweisführung dadurch schuldhaft vereitelt habe, dass sie nach Beendigung des Unternehmensvertrages D.-Aktien auf den Markt geworfen habe, ohne diese - nicht abfindungsberechtigten - Aktien mit einer eigenen Wertpapierkennnummer besonders zu kennzeichnen, so dass dadurch abfindungs- und nicht abfindungsberechtigte Aktien ununterscheidbar vermischt worden seien. Die Beklagte müsse sich daher - selbst wenn der Kläger die Aktien erst nach Beendigung des Unternehmensvertrages erworben haben sollte - diesem gegenüber so behandeln lassen, als habe er die Aktien von außenstehenden Aktionären, d.h. unter Einschluss des Abfindungsanspruchs , erworben.
8
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung gegen Erwerb seiner 11.025 Stückaktien der D. aus § 5 Abs. 1 UV in Verbindung mit § 305 Abs. 1, 4 AktG. Denn er hat nicht den - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ihm obliegenden Nachweis für die anspruchsbegründende Tatsache geführt, dass er auch in der hier vorliegenden besonderen Konstellation des sog. vertragsüberdauernden Spruchverfahrens die persönliche Eigenschaft als "außenstehender Aktionär", an die § 5 Abs. 1 UV in Übereinstimmung mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 1 AktG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Abfindungsanspruchs knüpft, vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat; danach ist für eine - vom Oberlandesgericht postulierte - Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten wegen einer vermeintlich von ihr zu verantwortenden Beweisvereitelung kein Raum.
10
1. a) Nach § 5 Abs. 1 UV ist - wortgleich mit der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 305 Abs. 1 AktG - das im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verankerte Abfindungsangebot des herrschenden Unternehmens ausschließlich an "außenstehende" Aktionäre der beherrschten Gesellschaft gerichtet. Ein Aktionär, der durch Ausübung der eingeräumten Option das Abfindungsrecht im Prozessweg geltend macht, hat als Kläger diese anspruchsbegründende persönliche Eigenschaft grundsätzlich darzulegen und zu beweisen. Als außenstehende Aktionäre kommen während der Dauer des Beherrschungsvertrages nach Sinn und Schutzzweck des Gesetzes - das selbst keine Definition enthält - alle Aktionäre der abhängigen Gesellschaft mit Ausnahme des anderen Vertragsteils und derjenigen Aktionäre in Betracht, die aufgrund rechtlich fundierter wirtschaftlicher Verknüpfung mit dem anderen Vertragsteil von der Gewinnabführung unmittelbar oder mittelbar in ähnlicher Weise profitieren wie dieser (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 304 Rdn. 2 m. umfangreichen Nachw.; RegE bei Kropff, AktG 1965, S. 385).
11
b) Aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unternehmensvertrages wie auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung seiner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte (BGHZ 135, 374, 379; 138, 136, 139) folgt zugleich, dass während der Dauer des Unternehmensvertrages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem anderen Vertragsteil zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig vom Erwerbszeitpunkt, der Person des Veräußerers und insbesondere auch der dogmatischen Konstruktion - zugleich das Abfindungsrecht entsteht (so zutreffend Bayer, ZIP 2005, 1053, 1058; Bilda, NZG 2005, 375, 378). Das gilt namentlich auch für solche Aktionäre, die ihre Aktien vom herrschenden Unternehmen oder von der beherrschten Gesellschaft selbst (auch nachträglich) - etwa bei Aktien aus einer Kapitalerhöhung (vgl. dazu LG München AG 1998, 147; Emmerich in Emmerich/Habersack, AktG- und GmbHKonzernrecht , 4. Aufl. § 305 Rdn. 21) - erworben haben, obwohl in einer derartigen Konstellation von Rechts wegen ein Abfindungsoptionsrecht - das nichts anderes als ein durch die Beherrschungssituation gerechtfertigtes individuelles "Sonderaustrittsrecht" gegen angemessene Abfindung darstellt - in der Person des Veräußerers nicht bestanden haben kann, von diesem also auch nicht - "derivativ" - ableitbar ist. Da selbst bei einem derartigen Aktienerwerb der Erwerber unbestreitbar die Rechtsstellung jedenfalls als außenstehender Aktionär im Sinne des Gesetzes erlangt, erscheint es unvertretbar, ihm nicht zugleich - und zwar zweifelsfrei originär "ad personam" - die nach dem Unternehmensvertrag bzw. von Gesetzes wegen ohne Einschränkung als Rechtsfolge angeordnete Abfindungsberechtigung zuzuerkennen (so zutreffend Bayer aaO S. 1058; für diesen Fall offenbar zustimmend auch: Altmeppen in Festschrift Ulmer, 3, 5; Hirte in Festschrift Hadding, 427, 429 m.w.Nachw.; Würdinger in Großkomm.z.AktG 3. Aufl. § 304 Anm. 5: "ipso iure"; vgl. auch Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 304 Rdn. 17 - zum Ausgleich; a.A. offenbar Emmerich aaO § 305 Rdn. 21; Habersack, AG 2005, 709, 711).
12
Irgendwelche - etwa dem anderen Vertragsteil anzulastende - Beweisschwierigkeiten können in dieser Phase des bei bestehendem Unternehmensvertrag stattfindenden Aktienerwerbs für den Anspruchsteller hinsichtlich seiner Position als außenstehender Aktionär und damit zugleich als Abfindungsoptionsberechtigter nicht auftreten.
13
c) An diesem Befund ändert sich durch die im vorliegenden Fall bestehende besondere Situation, dass die Vertragsbeendigung während eines noch andauernden Spruchverfahrens eingetreten ist, nichts. Zwar kann es an sich nach dem Ende des Unternehmensvertrags begrifflich keine "außenstehenden" Aktionäre mehr geben, da die vertragliche Verbindung zwischen herrschendem und beherrschtem Unternehmen gerade nicht weiterbesteht. Jedoch ist in diesem Fall, wie der Senat bereits entschieden hat, der Abfindungsanspruch nach § 305 Abs. 1 AktG - unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen der Absätze 4 Satz 3 und 5 Satz 2 dieser Norm - zugunsten der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen außenstehenden Aktionäre, deren Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die ihnen nicht anzulastende Dauer des Spruchverfahrens Schutz gebührt, bis zur Entscheidung des Spruchgerichts als fortbestehend anzusehen , gleichviel ob diese dem Spruchverfahren beigetreten sind oder nicht (BGHZ 135, 374, 380).
14
Übt ein Kläger demnach - wie hier - nach der Beendigung des Unternehmensvertrages sein Abfindungsrecht aus, muss er jedenfalls beweisen, dass er seine Aktien vor diesem Zeitpunkt erworben hat; dies ist etwa durch Vorlage einer Wertpapierabrechnung oder einer Bestätigung der depotführenden Bank ohne weiteres möglich (so zutreffend Ruoff, DB 2005, 2201, 2205).
15
2. An dieser Darlegungs- und Beweislast ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger - was er als möglich bezeichnet hat - die Aktien, hinsichtlich derer er nunmehr die Abfindungsoption ausüben möchte, erst nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erworben hat.
16
In diesem Fall stellt sich das vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zur Beweislastumkehr gerückte Problem einer "Vermischung und Vermengung" von nach § 305 AktG abfindungsberechtigten und nicht abfindungsberechtigten Aktien schon deshalb nicht, weil nach Beendigung des Unternehmensvertrages in der hier vorliegenden Sonderkonstellation eines vertragsüberdauernden Spruchverfahrens die persönliche Eigenschaft eines außenstehenden Aktionärs, an die Gesetz und Vertrag die Abfindungsberechtigung knüpfen, auch dann nicht mehr neu erworben werden kann, wenn der Kläger seinen (rechtsgeschäftlichen) Aktienerwerb von einem im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung außenstehenden Aktionär ableitet. Die "Fiktion" des Fortbestandes der Rechtsstellung als außenstehender Aktionär während der Dauer des vertragsüberlebenden Spruchverfahrens zum Schutze der Dispositionsfreiheit allein des bei Beendigung des Unternehmensvertrages vorhandenen Aktionärs endet jedenfalls dann, wenn dieser die Entscheidung trifft, von der Option keinen Gebrauch zu machen, indem er sich von seiner Investition auf andere Weise, nämlich durch Veräußerung der Aktie am Kapitalmarkt, trennt; eine Perpetuierung dieser Fiktion in der Person des die Aktie nach Beendigung des Unternehmensvertrages erwerbenden Dritten kommt weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. der inhaltsgleichen vertraglichen Abfindungsregelung in Betracht.
17
a) Der Senat vermag schon im Ansatz der im Anschluss an die herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Altmeppen aaO S. 12; Emmerich aaO § 305 Rdn. 20; Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckard/Kropff, AktG § 305 Rdn. 15; Habersack aaO S. 711; Hasselbach/Hirte in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 12; Hirte aaO S. 431; Koppensteiner aaO § 305 Rdn. 32; Krieger in MünchHdbGesR Bd. IV 2. Aufl. § 305 Rdn. 90; Würdinger aaO § 305 Anm. 2; a.A. grundlegend Bayer aaO S. 1057 f.; ihm grundsätzlich folgend Ruoff aaO S. 2201 ff.; Lehmann, ZIP 2005, 1489, 1493 ff.; i. Erg. auch Bilda, NZG aaO S. 377 f., jedoch beschränkt auf den hier vorliegenden Fall des vertragsüberlebenden Spruchverfahrens) vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht zu folgen, dass der im Unternehmensvertrag zugunsten der außenstehenden Aktionäre angeordnete Abfindungsoptionsanspruch als ein in der Aktie verkörpertes Recht mit deren rechtsgeschäftlicher Übertragung auf einen ebenfalls zum Kreis außenstehender Aktionäre gehörenden Erwerber übergehe und eine solche Verkehrsfähigkeit bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Abfindungsverlangens andauere.
18
b) Der Abfindungsanspruch ist bereits deshalb kein wertpapiermäßig in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, weil er seine Grundlage nicht in dem mitgliedschaftlichen Verhältnis zur beherrschten eigenen Gesellschaft, sondern in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen das herrschende Unternehmen findet; dieser regelt - in Ausgestaltung des von Gesetzes und Verfassungs wegen dem Minderheitsaktionär eingeräumten Sonderaustrittsrechts aus der beherrschten Gesellschaft - die Erwerbsverpflichtung des herrschenden Unternehmens hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, ge- richtlicher Kontrolle unterliegenden "Gegenleistung". Zur Erfüllung dieses Anspruchs hat sich das herrschende Unternehmen gegenüber jedem außenstehenden Aktionär im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) entsprechend der zwingenden Norm des § 305 Abs. 1 AktG verpflichtet oder es wird dazu - im Falle der Unangemessenheit oder gar des Fehlens einer solchen Abfindungsoption - auf Antrag kraft Gesetzes im Wege rückwirkender Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs durch das zuständige Spruchgericht gemäß § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG verpflichtet. In beiden Fällen entsteht das Abfindungsrecht - gleichgültig, ob es primär vertraglicher oder gesetzlicher Natur ist oder in beiden gleichartigen Schuldverhältnissen seine Grundlage hat (vgl. dazu BGHZ 135, 374, 380 m.w.Nachw. sowie BGHZ 147, 108, 112; zur Überlagerung des vertraglichen durch ein gleichartiges gesetzliches Schuldverhältnis: Bilda in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 305 Rdn. 5-8; Hasselbach/Hirte aaO § 305 Rdn. 7 f.; Zöllner in Gedächtnisschrift für Knobbe/Keuk, 376, 381) - zunächst "ipso iure" nur in der Person des sich durch die Abgrenzung zum "anderen Vertragsteil" des Unternehmensvertrages definierenden "außenstehenden" Aktionärs. Knüpfen mithin das Gesetz wie auch der Unternehmensvertrag die Entstehung des Abfindungsanspruchs nicht an einen irgendwie gearteten Übertragungsakt an, sondern gelangt er - zumal er nicht in der Aktie verbrieft ist und auch kein sonstiges, automatisch derivativ übergehendes Nebenrecht darstellt - als notwendige Kehrseite des wegen der Beherrschungssituation dem außenstehenden Aktionär eingeräumten Austrittsrechts bei diesem originär zur Entstehung , so erscheint es geboten, dies auch bei weiteren, nunmehr rechtsgeschäftlichen Übertragungen der Aktie durch abfindungsberechtigte Aktionäre während der Dauer des Beherrschungsvertrages "ad personam" außenstehender Aktionäre anzunehmen. Nur so lässt sich auch die - originäre - Entstehung des Abfindungsrechts in der Person des außenstehenden Aktionärs im bereits erwähnten Fall des (nachträglichen) Aktienerwerbs vom herrschenden Unternehmen während der Dauer des Unternehmensvertrags dogmatisch und rechtspraktisch einwandfrei erklären. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung ist die Angebotserklärung des herrschenden Unternehmens danach - insbesondere von ihrem Sinn und Zweck her - so auszulegen, dass zwar jeder außenstehende Aktionär annahmebefugt sein soll, dies aber nur, solange er diese Eigenschaft - wegen des Eingriffs in seine individuelle mitgliedschaftliche Position durch den Unternehmensvertrag - innehat. Das hat zur Folge, dass der Veräußerer mit der Übertragung der Aktie und der damit verbundenen Beendigung seiner - bis dahin beeinträchtigten - Mitgliedschaft zugleich das individuelle Abfindungsoptionsrecht verliert und statt seiner der Erwerber der Aktie, sofern er zum (potentiellen) Kreis der außenstehenden Aktionäre gehört und deswegen durch die Beherrschungssituation in seinem Mitgliedschaftsrecht betroffen sein kann, (wiederum) eine eigene, nicht abgeleitete Abfindungsbefugnis erlangt.
19
3. Für eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktie durch einen bislang außenstehenden Aktionär nach Beendigung des Unternehmensvertrags in der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation des vertragsüberlebenden Spruchverfahrens folgt daraus, dass dieser einen Abfindungsanspruch nach Veräußerung der Aktien nicht mehr geltend machen kann, weil er mit dem Ende seiner Mitgliedschaft bei der ehemals abhängigen Gesellschaft seinen - bis dahin als während des noch laufenden Spruchverfahrens fortdauernd "fingierten" - Dispositionsschutz als außenstehender Aktionär verloren hat. Auf der anderen Seite kann aber auch der Aktienerwerber keinen Abfindungsanspruch mehr erwerben , weil er die nach dem Unternehmensvertrag und dem Gesetz dafür erforderliche Rechtsstellung eines außenstehenden Aktionärs nach der Beendigung des Unternehmensvertrages nicht mehr konstitutiv erlangen kann. Allein die an dem anhängigen Spruchverfahren beteiligten oder davon begünstigten Aktionäre werden noch hinsichtlich ihrer Abfindungsrechte, die auf einen Zeitpunkt bezogen sind, in dem die Aktionäre wegen des bestehenden Unternehmensvertrages als außenstehend definiert waren, für die - von ihnen kaum abschätzbare und in der Regel auch nicht beeinflussbare - Dauer des Verfahrens als außenstehende Aktionäre behandelt (BGHZ 135, 374, 380 f.). Daran, dass diese Qualifikation nach Beendigung des Unternehmensvertrages nicht mehr bei dritten Erwerbern entstehen kann, weil ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des mit der Abfindungsregelung intendierten Schutzes fehlen, ändert auch die Fortdauer des Spruchverfahrens nichts (zutreffend Bayer aaO S. 1058 f.; im Ergebnis auch - wenngleich auf der Grundlage der derivativen Erwerbstheorie: Bilda, NZG aaO S. 378). Der materiell-rechtliche Fortbestand der Abfindungsberechtigung während der Anhängigkeit des Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374, 380 f.) gewährt damit im Ergebnis nur Schutz vor einer nachteiligen Veränderung des "status quo", erstreckt indessen die Abfindungspflicht des bislang herrschenden Unternehmens nicht auf künftige Aktienerwerber.
20
4. Dieses Ergebnis begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten (Art. 14 GG) keinen durchgreifenden Bedenken.
21
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, den Abfindungsanspruch durch die - systemwidrige - Konstruktion einer rechtsgeschäftlichen Übertragungsmöglichkeit auf Dritte nach dem Ende des Unternehmensvertrages bis zur Entscheidung des Gerichts in dem vertragsüberlebenden Spruchverfahren fungibel zu machen und so dessen etwaige wirtschaftliche Nutzbarkeit zu eröffnen.
22
a) Der durch die Mitgliedschaft vermittelten Grundrechtsposition des bisherigen , nunmehr veräußerungswilligen außenstehenden Aktionärs wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Möglichkeit erhält, gegen die vom herrschenden Unternehmen angebotene Erstattung des - auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages bezogenen, auf seine Angemessenheit gerichtlich überprüfbaren - Wertes seines Anteils aus der Gesellschaft auszuscheiden. Wird später eine höhere Abfindung festgesetzt, so erhält er die Differenz nacherstattet. Damit wird das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Bedürfnis, ihm stattdessen die Veräußerung seiner Aktien unter Einschluss des Abfindungsanspruchs an einen Dritten zu ermöglichen, besteht nicht. Denn er ist nicht einmal gehindert, sich von seinem Investment durch eine Veräußerung seiner Aktien an einen Dritten zu trennen. Ob er eine derartige Desinvestition vornimmt, hängt letztlich von seiner persönlichen Entscheidung ab, die sich in erster Linie an den aktuellen Börsenkursen - in Relation zu dem von ihm erwarteten Ausgang des Spruchverfahrens - orientieren wird. Liegt dieser Börsenkurs unter dem vertraglich garantierten Abfindungsbetrag , so wird er schon aus wirtschaftlichen Gründen diesen Weg nicht wählen. Veräußert er seine Aktien hingegen zu einem die vertragliche Abfindung übersteigenden Preis an einen Dritten, dann geschieht ihm kein Unrecht, wenn mit seinem in der Veräußerung liegenden Verzicht auf den Dispositionsschutz auch der Anspruch auf eine später höher festgesetzte Abfindung untergeht. Unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung (Art. 14 GG) ist das schon deshalb unerheblich, weil das entschädigungspflichtige herrschende Unternehmen dem außenstehenden Aktionär nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhängige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muss (vgl. Sen.Urt. v. 2. Juni 2003 - II ZR 85/02, ZIP 2003, 1600, 1603).
23
b) Auf der anderen Seite wird das Interesse des Erwerbers einer Aktie während der Dauer des Bestehens des Unternehmensvertrages hinreichend dadurch grundrechtlich geschützt, dass er - wie oben ausgeführt - mit dem Aktienerwerb außenstehender Aktionär wird und als solcher für die infolge der Beherrschungssituation bestehende Beeinträchtigung seiner Mitgliedschaftsrechte originär das Abfindungsrecht erlangt; er erhält damit den Schutz, der jedem Minderheitsaktionär bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages zukommt.
24
Demgegenüber gebietet es das Interesse des Aktienerwerbers nicht, ihm auch bei einem Erwerb nach Ende des Beherrschungsvertrages ein solches Abfindungsrecht einzuräumen. In diesem Fall erwirbt er in Kenntnis der Beendigung des Unternehmensvertrags eine Beteiligung an einer nicht mehr vertraglich beherrschten Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der rechtfertigende Grund dafür entfallen ist, ihm ein Sonderaustrittsrecht gegen Zahlung einer gerichtlich kontrollierten und ggf. festgesetzten Abfindung durch das (ehemals) herrschende Unternehmen zu gewähren. Der Wert seines Anteils wird in dieser Situation - ohne Rücksicht auf einen etwaigen Abfindungsanspruch - maßgeblich durch die Werthaltigkeit des Unternehmens im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt. Zu einem Preis unterhalb der vertraglichen Abfindung wird ein ehemals außenstehender Aktionär ohnehin nie veräußern; zahlt der Erwerber hingegen einen darüber liegenden aktuellen Börsenkurs, dann deshalb, weil er - genauso wie die übrigen Marktteilnehmer - der Beteiligung an der nicht mehr beherrschungsvertraglich gebundenen Gesellschaft einen höheren Zukunftswert beimisst.
25
III. Danach verbleibt es dabei, dass dem Kläger der Nachweis oblag, das Eigentum an sämtlichen Aktien, für die er im vorliegenden Verfahren einen Ab- findungsanspruch geltend macht, bereits vor der Beendigung des Beherrschungsvertrages erworben zu haben.
26
Da Beweisschwierigkeiten - wie dargelegt - insoweit nicht auftreten können , hat das Landgericht aus der erstinstanzlichen Prozesserklärung des Klägers , er sei nicht in der Lage und auch nicht bereit, den Zeitpunkt des Erwerbs der innegehaltenen Aktien nachzuweisen, den Schluss gezogen, dass er offensichtlich die Aktien erst nach der Beendigung des Unternehmensvertrages zum 17. März 2000 erworben hat. Dann aber bestünde ein Abfindungsanspruch des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 UV oder § 305 AktG schon deshalb nicht, weil er nicht als außenstehender Aktionär im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Dass dem Kläger etwa aus anderen Gründen der Nachweis des Zeitpunktes des Erwerbs nicht möglich sein sollte, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Er hätte nämlich - wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - einen solchen Nachweis in gleicher Weise wie durch die vorgelegte Bankbestätigung über die Inhaberschaft der Aktien als solche vorlegen können.
27
Angesichts dessen ist nicht nur generell, sondern auch im konkreten Fall kein Raum für eine Beweislastumkehr; eine solche wäre im übrigen selbst auf der Grundlage des - freilich unzutreffenden - Ansatzes des Berufungsgerichts von einer Übertragbarkeit des Abfindungsoptionsrechts nicht in Betracht gekommen , wie die Revision der Beklagten im Anschluss an das diesbezüglich von ihr vorgelegte Privatgutachten Altmeppen mit Recht geltend gemacht hat (vgl. dazu: Altmeppen aaO S. 18 ff.). Eine Beweisvereitelung durch die Beklagte kommt erst recht nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte durch Veräußerung von Aktien über die Börse und über Makler nach der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, zu der sie als Aktionärin ohne weiteres - insbesondere ohne eine Rechtspflicht zu einer irgendwie gearteten Kennzeichnung solcher Aktien - berechtigt war, den dem Kläger obliegenden Nachweis hinsichtlich des Erwerbszeitpunktes beeinträchtigt haben sollte.
28
IV. Da angesichts des bisherigen prozessualen Verhaltens des Klägers weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 01.04.2003 - 2 HKO 272/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 22.12.2004 - 7 U 391/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 85/02 Verkündet am:
2. Juni 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29)
bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages
empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG)
auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige
"Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag
beruhen.

b) Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das
Körperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder
Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teilhabersteuer
des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher
auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995
- II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen erteilte
Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung
weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 85/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 1.965,60 DM sowie hinsichtlich eines weitergehenden Zinsanspruchs von 2 % über dem Basiszinssatz aus 7.228,80 DM vom 28. Juli 2000 bis 20. April 2001, von 3 % über dem Basiszinssatz aus 13.608,00 DM vom 7. Juli 2000 bis 20. April 2001 und von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.054,80 DM seit 21. April 2001 zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 10. Januar 2001 weitergehend teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt: Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 18.301,20 DM (= 9.357,25 Zinsen - aus 13.608,00 DM (= 6.957,66 % über dem Basiszinssatz vom 28. Juli 2000 bis zum 20. April 2001 sowie weiteren 3 % über dem Basiszinssatz hieraus vom 7. bis 27. Juli 2000 und - aus 1.406,64 DM (= 719,20 % über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2001 Zug um Zug gegen Übergabe von 24 Stück Aktien der P. K. I. AG, H., im Nennwert von jeweils 50,00 DM zu zahlen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 5,5 % und der Beklagten zu 94,5 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 4,5 % und der Beklagten zu 95,5 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin erwarb im Mai 2000 24 Aktien der P. K. I. AG (PKI) von der Erbengemeinschaft nach I. M., die ihr zugleich alle Rechte aus den Aktien abtrat. Die PKI schloß am 9./12. Mai 1989 mit der Beklagten (vormals: A. D. P. I. GmbH) als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 304 ff. AktG, der am 3. Juli 1999 in das Handelsregister der PKI eingetragen wurde. In dem Vertrag, der bereits für das ganze laufende Geschäftsjahr der PKI wirksam sein sollte (§ 8), war für außenstehende Aktionäre pro Aktie im Nennwert von 50,00 DM eine Ausgleichszahlung von 19,50 DM und eine Abfindung von 500,00 DM festgesetzt; durch Änderungsvertrag vom 7./9. Mai 1990 vereinbarten die Vertragsparteien u.a., daß von der im Ursprungsvertrag vorgesehenen Rückwirkung die Regelungen zum Beherrschungsverhältnis ausgenommen sein sollten. In dem auf Antrag der Erbengemeinschaft und anderer außenstehender Aktionäre der PKI durchgeführten Spruchverfahren setzte das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluß vom 22. April 1999 - jeweils bezogen auf einen Aktiennennwert von 50,00 DM - die angemessene Barabfindung auf 567,00 DM zuzüglich 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 29. Juni 1989 und den angemessenen Ausgleich auf 19,80 DM für die Zeit vom 29. Juni 1989 bis 31. Dezember 1993 sowie auf 21,70 DM ab dem 1. Januar 1994 fest; der Beschluß wurde nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Beklagten im April 2000 rechtskräftig. Während der Dauer des Spruchverfahrens nahmen die Rechtsvorgänger der Klägerin für die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 jeweils jährliche Ausgleichszahlungen von 19,50 DM pro Aktie entgegen; darüber hinaus erhielten sie im Jahre 1991 eine Sonderdividende von 72,00 DM je Aktie aus der Auflösung einer vor Abschluß des Unternehmensvertrages im Jahre
1989 gebildeten Gewinnrücklage. Nach Beendigung des Spruchverfahrens entschied sich die Klägerin zur Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2000 - unter Verrechnung von neun Ausgleichszahlungen über insgesamt 175,50 DM je Aktie - zur Zahlung einer Abfindung nebst Zinsen von 19.077,84 DM auf; gleichzeitig bat sie unter Fristsetzung bis zum 22. Mai 2000 um Benennung der Einlieferungsstelle für die Aktien. Diese Fristsetzung verlief ebenso wie eine weitere zum 5. Juni 2000 ergebnislos. Die Beklagte veröffentlichte im Bundesanzeiger Nr. 105 vom 6. Juni 2000 die Einzelheiten zur Abwicklung der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Spruchverfahrens; zugleich machte sie den außenstehenden Aktionären ein Abfindungsangebot von 528,84 DM je Aktie (Barabfindung 567,00 DM, Zinsen bis 27. Juli 2000: 414,85 DM; Abzüge für erhaltene Ausgleichszahlungen , Sonderausschüttung und Körperschaftsteuergutschriften: 453,01 DM) gegen Einreichung der Aktien bei einer Geschäftsstelle der D. Bank AG. Da die Klägerin über ihre Depotbank - ebenfalls die D. Bank - die zwischenzeitlich zur Einlösung aufgerufenen Gewinnanteilsscheine Nr. 19 und 20 zur Zahlung eingereicht hatte, wurden ihr noch im Juni 2000 je Aktie 12,50 DM als Nachzahlung für 9 Jahre und 21,70 DM als Ausgleichsleistung für 1999 gutgeschrieben. Unter dem 26. Juni 2000 verlangte die Klägerin von der D. Bank AG, die 24 Aktien zum Tausch anzunehmen bzw. einzureichen, dabei aber - unter Beifügung des Schreibens der Klägerin vom 12. Mai 2000 - festzuhalten, daß nicht etwa das im Bundesanzeiger bekannt gemachte Angebot, sondern dasjenige, zu welchem die Beklagte rechtskräftig gerichtlich verpflichtet worden sei, angenommen werde. Die D. Bank AG lehnte am 6. Juli 2000 die Entgegennahme der Aktien und Bearbeitung des klägerischen Begehrens mit dem Hinweis ab, daß sie zur Regulierung nur bei vorbehaltloser Annahme des Abfindungsangebots der Beklagten von 528,64 DM pro Aktie, nicht jedoch zur Entscheidung über weiterge-
hende Zahlungsansprüche außenstehender Aktionäre der PKI befugt sei. Auf das von der Bank weitergeleitete Anforderungsschreiben der Klägerin reagierte die Beklagte wiederum nicht.
Daraufhin hat die Klägerin mit der Klage Zahlung von 19.352,40 DM (Abfindung : 567,00 DM; Zinsen: 414,85 DM abzüglich Ausgleichszahlungen von 175,50 DM - jeweils pro Aktie) nebst 8 % Zinsen seit dem 5. Juni 2000 begehrt. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 17.711,76 DM - ohne Zinsen -, Zug um Zug gegen Übergabe der 24 Aktien, stattgegeben; dabei hat es von der rechnerisch unstreitigen Restforderung der Klägerin in Höhe von 806,35 DM die Ausgleichszahlung für 1989 von 19,50 DM, die Nachzahlungen von 12,50 DM, den Ausgleich für 1999 von 21,70 DM und Gutschriften über Ausschüttungskörperschaftsteuer von 14,66 DM je Aktie abgesetzt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Klageabweisung erstrebt hat, hat die Klägerin die Differenz zu der um 234,00 DM (hälftiger Ausgleich 1989) verringerten ursprünglichen Klageforderung verlangt, die Klage sodann um ihr entstandene Kosten der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils und Depotgebühren in Höhe von insgesamt 984,58 DM erhöht sowie nunmehr 8 % Zinsen, mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz, aus 19.352,40 DM seit 5. Juni 2000 bis 20. April 2001 und aus 2.391,22 DM seit 20. April 2001 begehrt. Das Berufungsgericht (ZIP 2002, 754) hat in teilweiser Abänderung des Landgerichtsurteils der Klägerin insgesamt 16.335,60 DM nebst einem Teil der begehrten Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe der 24 Aktien zuerkannt, die erweiterte Klage hingegen abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen ; dabei hat es - anders als das Landgericht - von der Klageforderung die Sonderdividende von 72,00 DM abgesetzt, eine Anrechnung der Körperschaftsteuergutschriften hingegen insgesamt verneint. Ferner hat das Oberlan-
desgericht für beide Parteien die Revision zugelassen, hinsichtlich der Klägerin hiervon jedoch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten - teilurteilsfähigen - Erstattungsansprüche (insgesamt 984,58 DM) ausgenommen. Der Kläger verfolgt mit der Revision im Umfang ihrer Zulassung seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter, während die Beklagte ihr Rechtsmittel in der Revisionsverhandlung auf die Nichtanrechnung der Körperschaftsteuergutschriften (insgesamt 3.643,44 DM) beschränkt hat.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg (s. unter I., III.), während das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet ist (s. unter II.).
I. Revision der Klägerin (Hauptforderung)
Die Revision der Klägerin führt im Umfang der vom Oberlandesgericht zu Unrecht von der Klageforderung abgesetzten Sonderdividende in Höhe von insgesamt 1.728,00 DM (72,00 DM x 24 Aktien) sowie der (nicht anrechnungspflichtigen ) Hälfte der Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungszahlung für 1989 von insgesamt 237,60 DM [(9,75 DM + 0,15 DM) x 24 Aktien] zum weitergehenden Erfolg der Klage und damit zur Erhöhung des Verurteilungsbetrages von 16.335,60 DM auf 18.301,20 DM; demgegenüber bleibt das Rechtsmittel wegen der Absetzung der weiteren Ausgleichsergänzungszahlung für die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 von 12,35 DM sowie des Ausgleichs von 21,70 DM für 1999 - jeweils bezogen auf eine Aktie - mit der Maßgabe erfolglos, daß die Anrechnung dieser Leistungen, wie auch der unstreitigen Ausgleichsbeträge von 175,50 DM pro Aktie, - entgegen der Handhabung durch das Oberlandes-
gericht - nicht auf die Abfindung selbst, sondern auf die Abfindungszinsen zu erfolgen hat.
1. Sonderdividende
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe die im Jahr 1991 ausgeschüttete Sonderdividende nicht mehr zu, weil durch ihre spätere Option für die Abfindung ein gesellschaftsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis entstanden sei, aufgrund dessen der Aktionär gegenüber der Gesellschaft so zu stellen sei, als ob er schon bei Abschluß des Unternehmensvertrages ausgeschieden und der Abfindungsanspruch bereits damals entstanden wäre; in diesem Falle hätte er keinen Anspruch auf die jährlichen Ausgleichszahlungen und die Sonderdividende nach Wirksamwerden des Unternehmensvertrages gehabt. Auch die Sonderdividende sei danach auf die Barabfindung anzurechnen. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der - durch Einfügung der Verzinsungspflicht für die Barabfindung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG (vgl. Art. 6 Nr. 8 UmwBerG 1994) nicht veränderten - Grundkonstellation der §§ 304, 305 AktG bestehen der Ausgleichsanspruch (§ 304 AktG) und das Recht, die Abfindung zu wählen (§ 305 AktG), zunächst nebeneinander. Der mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages entstehende Ausgleichsanspruch erlischt - für die Zukunft - erst dann, wenn Abfindung verlangt wird und die Aktien zum Tausch eingereicht werden, weil damit der Aktionär aus der (beherrschten) Gesellschaft ausscheidet. In einem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel (AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der
derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt).

b) Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungspflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des § 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfindung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegenden Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktionärin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividende beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrücklage , die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung herangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividende unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmensvertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304 AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG.
2. Hälftige Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungszahlung für 1989
Über den zwischen den Parteien mittlerweile unstreitigen Abzug des auf das zweite Halbjahr 1989 entfallenden Ausgleichs von der Klageforderung hinaus kommt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine (weitergehende ) Anrechnung auch des auf die erste Jahreshälfte 1989 entfallenden Anteils der Ausgleichszahlung in Höhe von 9,75 DM sowie des auf diesen Zeitraum entfallenden Teils der Ausgleichsergänzung von 0,15 DM auf die (höheren) Abfindungszinsen für dieses Geschäftsjahr nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall besteht nämlich die - vom Oberlandesgericht nicht bedachte - Besonderheit, daß die Vertragschließenden in § 8 des Ursprungsvertrages vom 9./12. Mai 1989 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 7./9. Mai 1990 zwar hinsichtlich der Gewinnabführung und damit auch des Beginns der Ausgleichsleistungspflicht in zulässiger Weise eine Rückwirkung auf den Beginn des laufenden Geschäftsjahres 1989 vereinbart haben (vgl. zur zulässigen Rückwirkung der Ergebnisabführung: Senat, BGHZ 122, 211, 223 f.), während für die Abfindungsverzinsung eine derartige Rückwirkung kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. § 294 Abs. 2 AktG) ausgeschlossen ist. Für diesen Sonderfall des vertraglich vereinbarten früheren Beginns der Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Anfangs der Abfindungsverzinsung scheidet eine Verrechnung des bis dahin angefallenen anteiligen Ausgleichs mit den Zinsen aus, weil insoweit mangels zeitlicher Kongruenz beider Forderungen eine ungerechtfertigte "Überkompensation" durch Kumulation nebeneinander bestehender Ansprüche schon begrifflich nicht in Betracht kommt.
3. Anrechnung weiterer Ausgleichszahlungen

a) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht über die unstreitige Absetzung von 185,40 DM (175,50 DM + 9,75 DM + 0,15 DM) hinaus die weiteren umstrittenen Ausgleichszahlungen - restliche Ergänzungsleistungen von 12,35 DM für die Jahre 1990 bis 1998 sowie Ausgleich für 1999 in Höhe von 21,70 DM - für abzugsfähig erachtet; freilich ist die Verrechnung - wie die Klägerin zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der Senatsrechtsprechung ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für die jeweiligen Referenzzeiträume vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO).

b) Sämtliche der vorgenannten Ausgleichszahlungen betreffen Zeiträume , für die "deckungsgleich" die vom Gesetzgeber vorrangig angeordnete Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für die Beklagte besteht. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Differenznachzahlungen auf bereits früher fällig gewordene Ausgleichszahlungen und ebenso für den im Juni 2000 geleisteten Ausgleich für das Geschäftsjahr 1999, die die Klägerin noch als berechtigte Inhaberin der Aktien - zusätzlich ausgewiesen durch die von ihr zur Einlösung eingereichten entsprechenden Gewinnanteilsscheine - entgegengenommen hat. Da die von der Beklagten geschuldeten Abfindungszinsen für die jeweils entsprechenden Geschäftsjahreszeiträume in allen Fällen die empfangenen Ausgleichsleistungen übersteigen, ist die entsprechende Verrechnung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. September 2002 (aaO) vorzunehmen.

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anrechnungspflicht nicht etwa von einem - vom herrschenden Unternehmen - zu führenden Nachweis ei-
ner konkreten "Überkompensation" mittels betriebswirtschaftlicher Vergleichsberechnung abhängig. Der Senat hat vielmehr - insoweit in Übereinstimmung mit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum - betont, daß nach dem Gesetzeszweck der §§ 304, 305 AktG, den außenstehenden Aktionär gegen Verluste infolge von Unternehmensverträgen durch "angemessene" Kompensation zu entschädigen, generell eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt wäre und daß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung eine derart unverhältnismäßige "Überkompensation" nicht beabsichtigt habe. Daran ist von Rechts wegen festzuhalten. Auch unter dem von der Revision der Klägerin hervorgehobenen Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG ist keine andere Bewertung des Verhältnisses zwischen Ausgleich und Abfindung veranlaßt. Die außenstehenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer Rechtsposition aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowohl durch den Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung nach § 305 AktG - je für sich gesehen - im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139); denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteiligung an der Gesellschaft. Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September
2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen , auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten. Ob der außenstehende Aktionär je nach dem Zeitpunkt der in seine alleinige Entscheidung gestellten Ausübung der Option für die Abfindung unter bestimmten Konstellationen im Ergebnis unterschiedliche Erträge mit der als angemessen festgesetzten Abfindung erzielen kann, ist unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung (Art. 14 GG) unerheblich, da das entschädigungspflichtige herrschende Unternehmen dem Anleger nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhängige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muß.
II. Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat - selbst auf der Basis seiner unzutreffenden Annahme der Entstehung eines gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisses durch die Option der Klägerin für die Abfindung - im Ergebnis mit Recht einen Abzug von der Klageforderung in Höhe der Körperschaftsteuergutschriften von insgesamt 3.643,44 DM (151,81 DM x 24 Aktien) unter Zugrundelegung der jüngeren Senatsrechtsprechung (Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462 im Anschluß an BFHE 135, 303) abgelehnt.
Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das KStG 1977/1993, auch soweit sie nach § 27 KStG auf ausgeschüttete Gewinne in Form von Dividenden oder - diesen auch steuerrechtlich gleichgestellt - Ausgleichszahlungen gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu entrichten ist, keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter (Teilhabersteuer ), sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer. Infolgedessen tilgt die Kapitalgesellschaft mit der Zahlung der Körperschaftsteuer ihre eigene Steuerschuld und nicht - wie etwa mit der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer - diejenige des Gesellschafters bzw. Anteilseigners. Das Steuersystem beruht auf zwei völlig voneinander unabhängigen Rechtskreisen der einseitigen Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft und der getrennten Einkommensteuerminderung der Gesellschafter. Deshalb ist die anzurechnende oder zu vergütende Körperschaftsteuer auch zu keinem Zeitpunkt Teil des Dividenden- bzw. Ausgleichsanspruchs des Anteilseigners und daher grundsätzlich auch kein Vorteil, den die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter gewährt, sondern ein Vorteil, den der Gesetzgeber des Steuerrechts dem Anteilsinhaber zur Eliminierung der steuerlichen Doppelbelastung eingeräumt hat. Diese in der Senatsentscheidung vom 30. Januar 1995 (aaO) befürwortete streng rechtliche Beurteilung ("Separations"- Theorie) ist nicht auf den dort entschiedenen Fall zu beschränken, daß Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft ist; für den "Normalfall", daß Dividendenbezieher bzw. Ausgleichsberechtigter eine natürliche Person ist, gelten diese Grundsätze erst recht. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung (BGHZ 84, 303, 306) nicht die gebotene rechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für angebracht erachtet hat, betraf dies einen besonders gelagerten, nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall des seinerzeit geltenden Gemeinnützigkeitsrechts.
2. Ihr ursprünglich weitergehendes Revisionsbegehren hat die Beklagte mit ihrem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag nicht mehr weiterverfolgt (§§ 566, 515 ZPO a.F.).
III. Weitergehende Revision der Klägerin (Nebenforderungen)
1. Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat - gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ein Zinsanspruch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die vollständige - nicht durch Verrechnung verminderte - Barabfindung in Höhe von 13.608,00 DM (567,00 DM x 24 Aktien) vom 28. Juli 2000 bis zum 20. April 2001, dem im Berufungsantrag selbst vorgegebenen Endzeitpunkt, zu. Diese "Grundverzinsung" der Barabfindung beginnt nicht bereits - wie von der Klägerin beantragt - schon ab 5. Juni 2000, weil unstreitig die Beklagte mit dem anerkannten Betrag von 414,85 DM die Abfindung bereits bis einschließlich 27. Juli 2000 mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst hat (vgl. § 247 BGB - Zinseszinsverbot).
2. Darüber hinaus steht der Klägerin jedoch - wie sie mit der Revision mit Recht geltend macht - gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 2. Halbs. AktG i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB ein weitergehender Verzugszinsanspruch in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz auf die Abfindungsforderung von 13.608,00 DM ab 7. Juli 2000 bis zum 20. April 2001 zu. Zwar wird der Barabfindungsanspruch grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Aktionär seine Aktien beim herrschenden Unternehmen oder bei der von diesem bezeichneten Stelle einreicht (Hüffer, AktG 5. Aufl. § 305 Rdn. 8; MünchKomm.AktG/Bilda, § 305 Rdn. 11 - jew. m.w.N.). Auf eine unterbliebene Einreichung der Aktien durch die Klägerin kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie selbst treuwidrig die ihr insoweit obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt und darüber hinaus eindeutig und
unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, die ihrerseits geschuldete Abfindung nicht gemäß der bindenden Entscheidung im Spruchverfahren erbringen zu wollen, §§ 242, 162 BGB (vgl. zum Entfallen einer Vorleistungspflicht: BGHZ 50, 175, 179; 88, 91, 96 f.; 88, 240, 247 f.). Nachdem die Klägerin bereits das - im Spruchverfahren auf 567,00 DM pro Aktie erhöhte - Abfindungsangebot der Beklagten angenommen hatte, kam diese zunächst ihrer wiederholt von der Klägerin angemahnten Mitwirkungspflicht zur Benennung der Einlieferungsstelle für die Aktien nicht nach. Schließlich unterließ sie durch die - ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnende - Ablehnung der Einlieferungsbank vom 6. Juli 2000, die von der Klägerin verlangte Abwicklung zu den Bedingungen der Entscheidung im Spruchverfahren durchzuführen, erneut in treuwidriger Weise die ihr obliegende Mitwirkung bei der Einlieferung der Aktien. Zudem stellte sich diese Weigerung der Bank nach dem bisherigen Schweigen der Beklagten als ernsthafte Erfüllungsverweigerung dar; denn die Klägerin hatte zu Recht in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2000 darauf hingewiesen, daß das veröffentlichte neue Angebot der Beklagten zur Zahlung von insgesamt nur 528,84 DM nicht den gesetzlichen Bedingungen entsprach, und zudem deutlich gemacht, daß die Aktien auf jeden Fall eingereicht werden sollten, auch wenn die Nachforderung des gesetzlich geschuldeten Mehrbetrages vorbehalten bleibe. Das Verlangen der Beklagten nach vorbehaltloser Annahme ihres nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden unzureichenden Angebots vom 6. Juni 2000 über 528,84 DM in Verbindung mit der Ablehnung jeglicher sonstigen Abwicklung war unstatthaft. Aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens ist die Beklagte nicht nur hinsichtlich der Entgegennahme der Aktien in Annahmeverzug (§§ 293, 298 BGB), sondern zugleich ab 7. Juli 2000 mit der von ihr geschuldeten Abfindung in Schuldnerverzug geraten.
Eine noch höhere Verzinsung bis zur beantragten Höhe von 8 % kann die Klägerin allerdings mangels substantiierter Darlegung eines entsprechenden Verzugsschadens nicht beanspruchen.
3. Für die Zeit ab 21. April 2001 stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nicht, wie beantragt, aus 2.391,22 DM, sondern nur aus einem Abfindungsbetrag von 1.406,64 DM zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Zinsanspruch hinsichtlich des weitergehenden Teilbetrages von 984,58 DM scheidet aus, weil die Klage insoweit - es handelt sich um die der zweitinstanzlichen Klageerhöhung zugrundeliegenden Forderungen - infolge der Beschränkung der Revisionszulassung bereits rechtskräftig abgewiesen ist.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Münke

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 437/99 Verkündet am:
19. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft
das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so
ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig
, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.
Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn
sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht
erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und
nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung.
Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vorinstanz
auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen
aufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten
wurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur
unter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages
gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1999 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung der Klage im übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Dezember 1996 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, die Auflassung des im Grundbuch des Amtsgerichts M. von M -L. ,Blatt , eingetragenen Grundbesitzes Gemarkung M. -L. ,Flur , Flurstükke , und an die Klägerin zu erklären und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückauflassung, hilfsweise Grundbuchberichtigung, weiter hilfsweise Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich dreier zusammen 3.005 m² großer Grundstücke in M. - V. . Die Grundstücke, von denen eines seit 1963 mit einem 3-FamilienHaus bebaut ist, standen im Eigentum der am 31. Juli 1907 geborenen und am 5. August 1991 verstorbenen Mutter der Klägerin. Die Klägerin, die im Testament ihrer Mutter nicht berücksichtigt worden war, erwarb durch notarielle Urkunde den gesamten Nachlaß im Wege des Erbschaftskaufs von der Alleinerbin.
Die Mutter der Klägerin verkaufte die Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1990 an die Beklagten zu je ½ zum Preis von 100.000 DM. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, ab Juni 1990 eine lebenslange, wertgesicherte monatliche Rente in Höhe von 1.400 DM an die Mutter der Klägerin zu zahlen, und bestellten eine entsprechende Reallast. Die Beklagten räumten ferner der Mutter der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumen im ersten Obergeschoß mit der Verpflichtung ein, bis auf die Stromkosten alle Nebenkosten zu tragen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag vom 15. Mai 1990 sei als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sie hat behauptet, das Grundstück habe einen Wert von mindestens 860.000 DM gehabt; als Gegenleistung seien neben dem Barkaufpreis von 100.000 DM nur noch 66.500 DM für die kapitalisierte Rente und 37.958 DM für das kapitalisierte
Wohnungsrecht aufgewandt worden. Es komme hinzu, daß die Beklagten über den Gesundheitszustand der Erblasserin, die seit 1988 an Lymphknotenkrebs erkrankt gewesen sei und Ende 1988 einen Schlaganfall erlitten habe, informiert gewesen seien. Außerdem sei, so hat die Klägerin behauptet, ihre Mutter bei Abschluß des Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen.
Die Klage ist in erster Instanz nur im Hilfsantrag in Höhe eines Teilbetrages von 69.886,20 DM erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht verneint die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Wuchers. Es fehle jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Hierfür sei erforderlich, daß der Wucherer das objektiv auffällige Mißverhältnis und die objektive Ausbeutungssituation bei dem Benachteiligten kenne und sich diese Situation vorsätzlich zunutze mache. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich nicht feststellen lassen, daß den Beklagten das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine Schwächesituation der Erblasserin bekannt gewesen sei. Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein sit-
tenwidriges Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt. Zwar möge ein grobes, besonders krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, es sei aber für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts erforderlich, daß dem Begünstigten die objektiven Werte bekannt seien. Der Schluß von einem groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung könne nur dann gezogen werden, wenn dem Begünstigten bewußt sei, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfahre. Dieses Bewußtsein lasse sich jedoch nicht feststellen. Schließlich habe die Klägerin auch die von ihr behauptete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bei Abschluß des Kaufvertrages und Erklärung der Auflassung nicht nachweisen können.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den Beklagten die mit dem Hauptantrag verfolgte Rückauflassung verlangen. Die Klägerin hat den zunächst der Erblasserin zustehenden und nach dem Erbfall auf die Alleinerbin übergegangenen Anspruch im Wege der Abtretung gemäß § 2 der notariellen Urkunde vom 26. Februar 1992 auf der Grundlage eines Erbschaftskaufs erworben.

a) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern ausgeführt, daß die Voraussetzungen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB nicht festzustellen sind. Die Revision nimmt dies hin. Der Kaufvertrag zwischen
der Mutter der Klägerin und den Beklagten ist jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig.

b) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, WM 1998, 513, 514 m.w.N.).
Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen läßt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, daß sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen auf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich.
Es reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, daß der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist (Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1270; v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, WM 1992, 1916, 1918).

c) Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597; v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404, 405; v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; v. 8. Dezember 2000, V ZR 270/99, Umdruck S. 5; siehe auch BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR 77/93, WM 1994, 583, 584; Urt. v. 9. Oktober 1996, VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; Urt. v. 20. Juni 2000, XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1581). Von einem solchermaßen groben Mißverhältnis, das den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung zuläßt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO; v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; v. 4. Februar 2000, aaO, v. 8. Dezember 2000, aaO; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v. 22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Die hieran anknüpfende Schlußfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, daß in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und
auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. Senatsurt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138 (Aa) Nr. 22; v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 353, 354 mit zust. Anm. von Emmerich, WuB IV A § 138 BGB 2.87; v. 8. November 1991, aaO; v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; v. 8. Dezember 2000, V ZR 270/99, Umdruck S. 6 f; Staudinger/Sack, BGB [1996], § 138 Rdn. 237; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn.

86).


2. Das Berufungsgericht hat dies zwar im Ansatz nicht verkannt, für den Schluß auf die verwerfliche Gesinnung aber zusätzlich gefordert, dem Begünstigten müsse bewußt sein, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfahre. Dem kann der Senat nicht folgen.

a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und die daran anknüpfende Schlußfolgerung auf die verwerfliche Gesinnung allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Senatsurt. v. 30. Januar 1981, aaO; v. 20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; v. 12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW 1996, 1204). Bislang bestand aber noch kein Anlaß für eine Präzisierung in dem Sinne, daß hiernach die Kenntnis des Begünstigten von den Wertverhältnissen unerheblich ist. Mit Senatsurteil vom 8. November 1991 (aaO) wurde zwar das Berufungsgericht aufgefordert, nach der Zurückverweisung der Sache Feststellungen zur Kenntnis des dortigen Beklagten vom Wert der verkauften Wohnungen zu treffen. Dem lag jedoch zugrunde , daß der Beklagte die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluß anderen überlassen hatte und daher - wenn ihm das Wertverhältnis nicht ohnehin bewußt war - nicht davon die Rede sein konnte, er habe sich der Kennt-
nis des Mißverhältnisses leichtfertig verschlossen. Nach dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. Januar 1991 (V ZR 171/89, NJW-RR 1991, 589) zugrunde lag, stand die Kenntnis des Vertreters des Beklagten vom besonders groben Mißverhältnis bereits fest. Soweit der Senat im Urteil vom 12. Januar 1996 (aaO) auf die Kenntnis des Beklagten vom objektiven Mißverhältnis abstellte , drängte sich dies wegen seines beruflichen Wissens als eines Immobilienhändlers , Maklers und Anlageberaters sowie seiner Kenntnis des Kaufobjekts auf. Hieraus folgt jedoch nicht, daß nur unter dieser Voraussetzung auf die verwerfliche Gesinnung des Beklagten geschlossen werden sollte. Schließlich zog der Senat im Urteil vom 3. Juli 1992 (aaO) lediglich in Erwägung, es liege nahe, daß der Beklagte als angehender Jurist gewußt habe, in welcher Weise die betagte Klägerin übervorteilt werde. Diese Frage blieb aber mit dem Hinweis unentschieden, daß es für das Vorliegen der subjektiven Merkmale des § 138 Abs. 1 BGB schon ausreiche, wenn der Begünstigte sich nur der Einsicht verschließe, daß sich der andere Teil auf die für ihn ungünstigen Vertragsbedingungen nur aus Mangel an Urteilsvermögen einlasse.

b) Allein das besonders grobe Ä quivalenzmißverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muß schon dann bejaht werden, wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. Senatsurt. v 3. Juli 1992, aaO). Nach dem geschilderten Satz der Lebenserfahrung , daß außergewöhnliche Gegenleistungen nicht ohne Not zugestanden werden, kann sich der Begünstigte der Kenntnis der "mißlichen Lage" des anderen Teils nicht nur dadurch verschließen, daß er bei erkannt krassem
Mißverhältnis dessen Zwangslage oder einen anderen ihn hemmenden Umstand nicht zur Kenntnis nimmt, sondern auch dadurch, daß er sich schon des objektiv besonders groben Mißverhältnisses nicht bewußt wird.
Diese Überlegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , auch bei anderen auf Leistungsaustausch gerichteten Vertragsverhältnissen die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung grundsätzlich schon dann eingreifen zu lassen, wenn allein der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB durch ein entsprechendes Ä quivalenzmißverhältnis erfüllt ist (vgl. für Kreditverträge: BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; für Maklerverträge: BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 30. Mai 2000, IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670; für Finanzierungsleasing: BGHZ 128, 255, 267). Bei Rechtsgeschäften, die auf den entgeltlichen Erwerb von Grundstückseigentum gerichtet sind, liegen die Dinge nicht anders. Auch hier ergibt sich das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen aus einem Vergleich mit dem Marktpreis. Ist der Begünstigte nicht ohnehin aufgrund einer Tätigkeit im Immobiliengewerbe hinreichend sachkundig, wird er sich im allgemeinen - gleich ob er auf der Erwerber- oder Veräußererseite steht - wegen der hohen finanziellen Aufwendungen , die mit einem Grundstückserwerb verbunden sind, vor Vertragsschluß etwa durch Beobachtung des Grundstücksmarktes oder Einholung sachverständiger Auskünfte zumindest grundlegende Kenntnisse von den Marktpreisen verschafft haben. Er ist damit im Regelfall ohne weiteres in der Lage, ein Geschäft als für ihn außergewöhnlich vorteilhaft zu erkennen, so daß er sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Ä quivalenzmißverhältnisses und der hierdurch indizierten Zwangslage seines Vertragspartners verschließt. Verlangte man die Kenntnis des Begünstigten vom
Ä quivalenzmißverhältnis, würden nicht alle Fälle verwerflicher Gesinnung erfaßt werden.

c) Ob die Schlußfolgerung angesichts der Vielgestaltigkeit individueller Umstände, die eine Willensentscheidung zum Vertragsschluß beeinflussen können (vgl. Senatsurt. v. 20. September 1968, V ZR 137/65, NJW 1968, 2139; BGH, Urt. v. 20. November 1995, II ZR 209/94, NJW 1996, 1051), derart zwingend ist, daß sie im Wege des Anscheinsbeweises vollen Beweis für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erbringen könnte, oder ob ihr Bedeutung lediglich als Indizienbeweis zukommt (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 1994, V ZR 115/93, WM 1994, 1851; BGH, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 30/96, WM 1997, 888, 890; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 292, Rdn. 27; Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, 1983, S. 57 f; Baumgärtel , Festschrift für Karl Heinz Schwab zum 70. Geburtstag, 1990, S. 50; Engels , Der Anscheinsbeweis der Kausalität, 1994, S. 194; Bruske, Beweiswürdigung und Beweislast bei Aufklärungspflichtverletzungen im Bankrecht, 1994, S. 47; Heinrich, Die Beweislast bei Rechtsgeschäften, 1996, S. 99), bedarf keiner Entscheidung (Senatsurt. v. 8. Dezember 2000, aaO). Jedenfalls handelt es sich um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
Solche die Vermutung erschütternden Umstände werden, wenn sich der Begünstigte des besonders groben Mißverhältnisses nicht bewußt ist, eher gegeben sein, als im Fall seiner Kenntnis. So ist etwa denkbar, daß den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleich-
gültig war, weil der wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellte Erwerber ein Grundstück ohnehin erwerben wollte. Weiter kommen besondere Motive oder ein Affektionsinteresse in Betracht. Auch solche Umstände spielen für die Feststellung eines krassen Ä quivalenzmißverhältnisses keine Rolle, erlangen aber für die Prüfung der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung (vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 1986 und v. 3. Juli 1992, beide aaO). Wenn die Vertragsparteien ein (fehlerhaftes) Verkehrswertgutachten zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht hatten, kann dies ebenfalls die Vermutung entkräften (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO), gleiches gilt für besondere Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO; Soergel /Hefermehl, aaO, § 138 Rdn. 86 a). Darzulegen und ggf. zu beweisen sind solche besonderen Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, BGHZ 141, 179, 182) von der Partei, zu deren Vorteil sie wirken, hier also vom Begünstigten (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; 128, 255, 269; Tiedke, EWiR 1997, 639, 640; ders., EWiR 1998, 201, 202).
3. Obwohl das Berufungsgericht die Frage des Wertverhältnisses zwischen der Leistung der Erblasserin und der Gegenleistung der Beklagten offengelassen hat, ist es dem Senat möglich, hierüber aufgrund des Sachverhalts , der unstreitig ist und weitere Feststellungen nicht erfordert, eine Entscheidung zu treffen.

a) Ein besonders grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist von den Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Es läßt sich selbst nach deren Vorbringen feststellen. Die Beklagten haben ihren - auf das Privatgutachten des Sachverständigen N. v om 30. August 1991 gestützten - Vortrag aus dem ersten Rechtszug, der Wert der von ihnen gekauf-
ten Grundstücke habe sich auf lediglich 340.000 DM belaufen, in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt und nun auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ausdrücklich auch zum 15. Mai 1990 - dem maßgeblichen Termin des Vertragsabschlusses (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO) - einen Grundstückswert von 441.660 DM und eigene Gegenleistungen in Höhe von insgesamt 224.000 DM behauptet. Damit ist der Wert der Leistung der Verkäuferin knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung der Beklagten, was nach feststehender Senatsrechtsprechung für die Annahme eines besonders groben Mißverhältnisses genügt. Selbst wenn man das Beklagtenvorbringen mit dem Berufungsgericht dahin versteht, die Beklagten hätten nur den vom Sachverständigen zum 15. Mai 1990 ermittelten Ertragswert in Höhe von 412.800 DM vortragen wollen, ändert sich an dem besonders groben Mißverhältnis nichts. Der Senat hat z.B. bereits bei einem Kaufpreis von 45.000 DM und einem Grundstückswert von 80.000 DM (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, aaO) oder bei einer Wertrelation von 220.000 DM zu 400.000 DM (Senatsurt. v. 18. Januar 1991, aaO) ein krasses Mißverhältnis bejaht; unter besonderen Umständen wurde sogar ein noch geringeres Mißverhältnis als ausreichend angesehen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, aaO).

b) Liegt danach ein besonders grobes Mißverhältnis vor, wird die verwerfliche Gesinnung vermutet. Besondere Umstände, welche diese Vermutung entkräften könnten, liegen nicht vor.
aa) Allerdings war der Umfang der Gegenleistung der Beklagten, soweit sie über den Baranteil von 100.000 DM hinausging, von der Lebenserwartung der Erblasserin abhängig. Der Beklagte zu 1 war aber gleichwohl in der Lage,
den Erwerb des Anwesens, wie er bei seiner Vernehmung als Partei ausgeführt hat, "in etwa durchzukalkulieren". Daß er hierbei einen zwar in der zutreffenden Größenordnung, aber doch außerhalb eines besonders groben Mißverhältnisses liegenden Aufwand von 250.000 bis 270.000 DM ermittelt hat, hindert angesichts der offensichtlichen Unsicherheit der vorgenommenen Schätzung nicht die Annahme, der Beklagte zu 1 habe sich der Kenntnis der die Erblasserin im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB hemmenden Umstände leichtfertig verschlossen. Nichts anderes folgt aus der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Beklagten zu 1 von dem Verkaufsangebot hinsichtlich eines in der Nachbarschaft gelegenen Hausgrundstücks für 320.000 DM. Dieses Objekt sah sich der Beklagte zu 1, wie er selbst ausgesagt hat, noch nicht einmal an. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß es mit dem von ihm gekauften Anwesen überhaupt vergleichbar war und Rückschlüsse auf dessen Wert zuließ. Da die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1, ihren Ehemann, nach ihrer Aussage als Partei ersichtlich mit der Verhandlungsführung betraut hatte, muß sie sich dessen Kenntnisstand auch im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO).
bb) Die Vertragsparteien hatten auch kein Verkehrswertgutachten eingeholt und zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht. Das Gutachten des Sachverständigen N. wurde von den Beklagten erst mehr als ein Jahr nach Vertragsabschluß und unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin in Auftrag gegeben. Nachdem vor dem Berufungsgericht nicht einmal mehr die Beklagten die Richtigkeit dieses Gutachtens behauptet haben, spricht auch nichts dafür, daß ein Sachverständiger, wenn ihn im Zuge der Vertragsverhandlungen beide Parteien mit der Verkehrswertermittlung betraut hätten, zu
einem vergleichbaren Ergebnis wie der Sachverständige N. gelangt wäre.

III.


Das angefochtene Urteil kann mithin keinen Bestand haben. Da die Sache nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach hat die Klage bereits im Hauptantrag weitgehend Erfolg.
1. Folge des wucherähnlichen Geschäfts ist nach § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit nur des schuldrechtlichen Vertrages. Das abstrakte Verfügungsgeschäft wird von der Nichtigkeitsfolge nicht erfaßt, weil das Ä quivalenzmißverhältnis allein das Kausalgeschäft betrifft (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO). Die Klägerin kann daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Beklagten die Rückauflassung der veräußerten Grundstücke fordern. Nichts anderes gilt, wenn die Klägerin aus culpa in contrahendo wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten die Rückgängigmachung des Vertrages fordert (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1962, VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1198; Senatsurt. v. 12. Januar 1996, aaO.). Auch dann kann sie von den Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag mit diesen nicht geschlossen worden (vgl. Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 305).
2. Die Klägerin braucht, nachdem die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht haben, ihren Klageanspruch nicht durch das Angebot einer Gegenleistung Zug um Zug einzuschränken. Zwar kann die Rück-
forderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages geht, nach der Saldotheorie (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137,146; Senat, BGHZ 116, 251; Senatsurt. v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, NJW 2000, 3128, 3130 und V ZR 82/99, NJW 2000, 3064) nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden. Sind die Leistungen wie hier ungleichartig , muß der Bereicherungskläger - wie dies die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag jedenfalls in Teilen getan hat - die Gegenleistung schon im Klageantrag dadurch berücksichtigen, daß er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (vgl. Senatsurt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; Flume, 50 Jahre Bundesgerichtshof , Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Bd. I, S. 537 f). Zumindest unter den besonderen Umständen des konkreten Falls kann die Saldotheorie jedoch keine Geltung beanspruchen.

a) Die Anwendung der Saldotheorie ist allerdings nicht durch fehlende Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 126, 105, 108; Senatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 305/99, NJW 2000, 3562). Das Berufungsgericht hat unbeeinflußt von Rechtsfehlern die von der Klägerin für den Zeitpunkt der Beurkundung behauptete Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter nicht feststellen können. Die Revision beanstandet hierzu nur, das Berufungsgericht habe sich angesichts der Widersprüche zwischen dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen P. einerseits und dem Privatgutachten des Facharztes für Nervenheilkunde R. vom 30. Mai 1997 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 6. August 1999 andererseits nicht mit einer Anhörung des Sachverständigen P. begnügen dürfen. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Die im Streitfall erfolgte Anhörung des Sachverständigen bedeutet nichts anderes als die Erstattung eines mündlichen (Ergänzungs-)Gutachtens.
Da es im Ermessen des Berufungsgerichts liegt, ob eine mündliche oder schriftliche Begutachtung erfolgt (vgl. MünchKomm-ZPO/Damrau, aaO, § 411 Rdn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rdn. 2), ist dem Senat nur eine beschränkte Nachprüfung auf Rechtsfehler möglich. Solche sind nicht gegeben , insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung alle wesentlichen Umstände beachtet. So konnte der Sachverständige P. trotz der komplizierten Materie sein mündliches Gutachten ausreichend vorbereiten, nachdem ihm mit der Terminsladung durch Verfügung des Vorsitzenden die Privatgutachten übersandt worden waren.

b) Auch § 819 Abs. 1 BGB steht der Heranziehung der Saldotheorie nicht entgegen. Zwar ist für die Anwendung der Saldotheorie kein Raum, wenn § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuldner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff BGB "nach den allgemeinen Vorschriften" und damit im wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht haftet (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 255). Die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die notwendige positive Kenntnis von den Tatsachen hatten, die zur Sittenwidrigkeit und damit zur Rechtsgrundlosigkeit ihres Erwerbes führten (vgl. Senat, BGHZ 133, 246, 250).

c) Es ist jedoch mit den Wertungen des Gesetzes nicht zu vereinbaren, die Saldotheorie zum Nachteil der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der durch ein wucherähnliches Geschäft benachteiligten Partei anzuwenden. Da die Saldotheorie letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur darstellt, kann sie keine Geltung beanspruchen,
wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereichungsschuldners im Einzelfall der Billigkeit widerspricht. Aus diesem Grunde lehnt der Bundesgerichtshof die Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche der arglistig getäuschten Vertragspartei ab (BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 148; BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2882).
Der Wertungswiderspruch ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Ausschluß der Saldotheorie im Fall der Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuldners nach § 819 Abs. 1 BGB. Dies setzt, wie ausgeführt, voraus, daß der Bereicherungsschuldner positive Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs ergibt. Dagegen ist in Fällen des besonders groben Ä quivalenzmißverhältnisses die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts schon dann begründet, wenn sich der Begünstigte lediglich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließt, daß sich die andere Vertragspartei nur aus mangelndem Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche auf den übermäßig nachteiligen Vertrag eingelassen hat, was wiederum keine positive Kenntnis der maßgeblichen Umstände voraussetzt. Die Anwendung der Saldotheorie wäre danach, abhängig vom Kenntnisstand des sittenwidrig Handelnden , in einigen Fällen wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte ausgeschlossen , in anderen jedoch nicht. Eine Rechtfertigung für die damit verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners läßt sich nicht erkennen. Es geht nicht um die Begründung einer verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners , die das Gesetz in § 819 Abs. 1 BGB von dessen Kenntnis abhängig macht. Entscheidend ist hier vielmehr der Schutz des Übervorteilten vor einem Mißbrauch der Vertragsfreiheit durch § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 80, 153, 156). Verweigert die Rechtsordnung, um dieses Ziel zu erreichen, wucherähnlichen Geschäften die Wirksamkeit ungeachtet des Umstandes, ob be-
wußtes oder leichtfertiges Handeln vorzuwerfen ist, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, den Schutz der übervorteilten Partei im letztgenannten Fall durch die Anwendung der Saldotheorie, insbesondere durch die mit ihr verbundene Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 818 Abs. 3 BGB (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], § 818 Rdn. 41, MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 818 Rdn. 87), zu schwächen (im Ergebnis gegen eine Anwendung der Saldotheorie in Fällen der Sittenwidrigkeit auch Canaris, Festschrift für Lorenz , 1991, S. 19, 42; ders. in Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., § 73 III 5 c; wohl auch Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung , 1983, S. 611; Staudinger/Lorenz, aaO, § 818 Rdn. 44 a.E. für nicht "neutrale" Nichtigkeitsgründe).
3. Der Hauptantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Die Beklagten haften als Bereicherungsschuldner nicht gesamtschuldnerisch, herauszugeben ist jeweils nur das, was jeder von ihnen erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1979, VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, 2207; Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1271; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992, IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 257). Außerdem kann der Klageantrag insoweit keinen Erfolg haben, als er mit dem Zusatz, zu bewilligen sei die "zu Abteilung III des Grundbuches lastenfreie" Eigentumseintragung, auf die Löschung etwaiger Grundstücksbelastungen abzielt. Ungeachtet der Frage, ob der Bereicherungsschuldner überhaupt zur Beseitigung einer Belastung des rechtsgrundlos erlangten Grundstücks verpflichtet ist (vgl. Senat, BGHZ 112, 376, 380), läßt sich schon den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen , daß solche Belastungen durch die Beklagten überhaupt erfolgt und in der dritten Abteilung des Grundbuches eingetragen sind.
4. Mit dem (weitgehenden) Erfolg des Hauptantrages ist die Verurteilung der Beklagten auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Da die Entscheidung insoweit unter der auflösenden Bedingung stand, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt es ihr nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGHZ 21, 13, 16; 106, 219, 221; 112, 229, 232; vgl. auch Brox, Festschrift Heymanns Verlag, 1965, S. 121, 136; Merle, ZZP 83 [1970], 436, 456; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 536 Rdn. 26).
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung über die unselbständige Anschlußberufung, mit der sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung auf den Hilfsantrag gewandt haben. Da mit ihr eine Verurteilung nur auf einen Hilfsantrag hin angegriffen wird, ist die Anschlußberufung der Beklagten so zu verstehen, daß sie ebenfalls nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung der Hauptantrages gerichtete (Haupt-)Berufung ohne Erfolg bleibt. Da zumindest die unselbständige Anschlußberufung von innerprozessualen Vorgängen abhängig gemacht werden kann, ist es zulässig, sie unter die Bedingung des Mißerfolges des Hauptrechtsmittels zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1983, VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241; Stein/Jonas/ Grunsky, aaO, § 521 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 521 Rdn. 27 f). Es ist unschädlich, daß die Beklagten diese Bedingung nicht ausdrücklich erklärt haben. Zwar muß auch bei Auslegung von Prozeßhandlungen zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abgestellt werden, jedoch ist eine Prozeßpartei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festzuhalten. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage
entspricht (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514). Es ist aber weder vernünftig noch im Interesse der Beklagten, ihre Anschlußberufung auch für den Fall einzulegen, daß das Hauptrechtsmittel Erfolg hat und damit die angefochtene Verurteilung nach dem Hilfsantrag ohnehin von Amts wegen aufzuheben ist.
5. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, wie im Tenor geschehen, abzuändern. Die weitergehende Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt , daß die Klägerin insbesondere mit ihrem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, unterlegen ist.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier