Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Apr. 2015 - 7 U 2216/08

published on 01/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Apr. 2015 - 7 U 2216/08
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Landgericht München I, 5 HKO 19782/06, 31/01/2008

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.1.2008 (Az.: 5 HK O 19782/06) in Ziffern IV. und V. aufgehoben. Insoweit werden die Klagen abgewiesen.

2. Die Anschlussberufungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren haben die Kläger 98 Prozent und die Klägerinnen zu 1 und zu 2 zusätzlich jeweils 1 Prozent zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und die Nebenintervenienten selbst.

Bei der Kostenentscheidung des Landgerichts betreffend die Kosten erster Instanz hat es sein Bewenden.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006.

Die Beklagte ist eine Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Die Kläger waren bis zum Juni 2007 Aktionäre der Beklagten. Großaktionärin der Beklagten war bzw. nunmehr Alleinaktionärin ist die italienische Großbank UniCredito Italiano S.p.A., Genua [im folgenden: UniCredito].

Am 12.6.2005 schlossen die Beklagte und UniCredito ein Business Combination Agreement, in welchem im wesentlichen vorgesehen wurde, dass die Beklagte unter weitgehender Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit Teil der von UniCredito beherrschten Bankengruppe werden sollte. Enthalten waren auch Bestimmungen über die Übertragung des Osteuropageschäfts der Beklagten auf UniCredito. Hinsichtlich des Inhalts des Business Combination Agreement im einzelnen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Am 17.11.2005 erwarb die UniCredito einen Aktienanteil an der Beklagten von knapp 94 Prozent des Grundkapitals.

Am 12.9.2006 schlossen die Beklagte und UniCredito einen Anteilskaufvertrag über die von der Berufungsbeklagten bis dahin gehaltenen Aktien der Bank Austria Creditanstalt; der Kaufpreis betrug rund 12,5 Milliarden Euro. Weiter verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom selben Tag ihre Anteile an der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine zu einem Kaufpreis von rund 83 Millionen Euro. An die Bank Austria Creditanstalt verkaufte die Beklagte ihre Anteile an der Closed Joint Stock Company International Moscow Bank zu einem Preis von rund 1,29 Milliarden Euro sowie ihre Anteile an der HVB Bank Latvia zu einem Preis von rund 70 Millionen Euro. Zudem schloss die Beklagte als Verkäuferin Unternehmenskaufverträge mit der HVB Bank Latvia über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung Vilnius zu einem Preis von rund 10,67 Millionen Euro und über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung Tallinn zu einem Preis von rund 71,6 Millionen Euro.

Am 25.10.2006 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, die den einzelnen Verträgen über den Verkauf des Osteuropageschäfts an UniCredito mehrheitlich zustimmte. Dabei bezog sich Tagesordnungspunkt 1 auf die Bank Austria Creditanstalt (Wien), Tagesordnungspunkt 2 auf die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine (Kiew), Tagesordnungspunkt 3 auf die Closed Joint Stock Company International Moscow Bank (Moskau), Tagesordnungspunkt 4 auf die HVB Latvia AS (Riga), Tagesordnungspunkt 5 auf die HVB Niederlassung Vilnius und Tagesordnungspunkt 6 auf die HVB Niederlassung Tallinn. - Die genannten Verträge wurden in der Folgezeit vollzogen.

Am 26./27.6.2007 fand eine weitere Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der beschlossen wurde, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten nach §§ 327 a ff. AktG auf die Hauptaktionärin UniCredito zu übertragen [im folgenden: Squeeze out]. Die Übertragung wurde am 15.9.2008 im Handelsregister eingetragen. Wegen der Höhe der Abfindung der früheren Aktionäre der Berufungsbeklagten ist beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 16226/08 ein Spruchverfahren anhängig. In diesem Spruchverfahren ist am 4.9.2014 ein Beweisbeschluss ergangen, in welchem es unter anderem heißt:

Die Sachverständigen ... werden gebeten, in einem schriftlichen Gutachten folgende Fragen zur Angemessenheit der von der Antragsgegnerin [= UniCredito] an die [Beklagte im gegenständlichen Verfahren] gezahlten Erwerbspreise der Anteile der Bank Austria Creditanstalt (ca. € 12,5 Mrd.), der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine (Kiew) (€ 83 Mio.), der Closed Joint Stock Company International Moscow Bank (Moskau) (€ 1,015 Mrd.), der HVB Bank Latvia (€ 75 Mio.), der HVB Niederlassung Vilnius und der HVB Niederlassung Tallinn sowie zu weiteren Transaktionen zu beantworten und sich dabei auch kritisch mit den vorgetragenen Argumenten der Beteiligten sowie den vorliegenden Gutachten zur Unternehmensbewertung auseinanderzusetzen und bei Änderung der im Beweisbeschluss angesprochenen Bewertungsparameter zu ermitteln, in welcher Höhe die Barabfindung zu leisten ist. Für die Beurteilung der Fragen nach der Angemessenheit der Kaufpreise für das Osteuropageschäft ist der Stichtag des Wirksamwerdens des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der Anteile am 25.10.2006 maßgeblich. ...

Auf einer weiteren Hauptversammlung der Beklagten am 29./30.7.2008 wurde mehrheitlich beschlossen, die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 über den Verkauf und die Übertragung des Osteuropageschäfts der Beklagten auf UniCredito zu bestätigen. Gegen diese ersten Bestätigungsbeschlüsse richteten sich zahlreiche Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklagen, die in der Berufungsinstanz Gegenstand des Verfahrens 7 U 1584/10 vor dem erkennenden Senat waren. Das dort ergangene klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde durch Berufungsrücknahme gemäß Vergleich im Termin vom 4.6.2014 vor dem erkennenden Senat rechtskräftig.

Auf einer weiteren Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 5.2.2009 wurde durch Uni-Credito als nunmehrige Alleinaktionärin ein weiterer (zweiter) Bestätigungsbeschluss gefasst, der in der Folge nicht angefochten wurde.

Mit den gegenständlichen, im Jahr 2006 erhobenen Klagen begehren die Kläger (hinsichtlich der einzelnen Begehren in unterschiedlicher Zusammensetzung) primär die Nichtigerklärung der sechs Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zur Veräußerung des „Osteuropageschäfts“ der Beklagten, hilfsweise die Feststellung von deren Nichtigkeit, äußerst hilfsweise von deren Unwirksamkeit. Ferner wurde die Feststellung beantragt, dass das Business Combination Agreement vom 12.6.2005 der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte, sowie dass die Kaufverträge, zu denen die Hauptversammlung die Zustimmung erteilt hat, nichtig seien. Schließlich wurde noch hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Hauptversammlung Sonderprüfer zur Prüfung der Verträge vom 12.9.2006 bestellt habe. - Hinsichtlich des genauen Wortlauts der umfangreichen von den unterschiedlichen Beteiligten gestellten erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 31.1.2008 die sechs angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten über die Zustimmung zur Veräußerung des „Osteuropageschäfts“ der Beklagten für nichtig erklärt. Ferner hat es festgestellt, dass das am 12.6.2005 zwischen der Beklagten und der Mehrheitsaktionärin UniCredito Italiano S.p.A. beschlossene Business Combination Agreement zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedarf. Im übrigen hat es die Klagen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits im wesentlichen der Beklagten auferlegt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten sowie die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Anschlussberufungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klagen abzuweisen; die Beklagte beantragt ferner, die Anschlussberufungen zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen

die Zurückweisung der Berufung, die Kläger zu 16, 18, 19, 20, 35 und 38 mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass sämtliche Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006, die als Unterpunkte zu 1. bis 6. unter dem einzigen Tagesordnungspunkt mit der Überschrift „Verkauf und Übertragung des Geschäfts der Hypovereinsbank in Österreich, östliches Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und Osteuropa an den UniCredit bzw. dessen Tochtergesellschaften“ jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Bestätigungsbeschlüsse vom 30.7.2008 nichtig gewesen/für nichtig zu erklären gewesen sind.

Die Klägerin zu 1 beantragt ferner:

  • 1.Soweit in Ziffer VI. des angefochtenen Urteils auch die positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 1 und Berufungsbeklagten zu 1 abgewiesen wurde, wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass zu Ziffer VI der Urteilsformel klargestellt wird, dass die hilfsweise erhobene positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 1 mangels Bedingungseintritts nicht erhoben war und nicht abgewiesen wurde.

  • 2.Hilfsweise: Soweit in Ziffer VI. des angefochtenen Urteils auch die positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 1 und Berufungsbeklagten zu 1 abgewiesen wurde, wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass nach Ziffern I. bis V. der Urteilsformel zusätzlich festgestellt wird, dass der von der Klägerin zu 1 am 21.9.2006 angekündigte und von der Beklagten veröffentlichte Gegenantrag gemäß Anlage K3 in der Hauptversammlung vom 25.10.2006 angenommen wurde und der beantragte Beschluss zustande gekommen ist mit folgendem Inhalt: „Die Anträge der Verwaltung zu TOP 1-6 werden abgelehnt; zur Prüfung der Vorgänge um die von der Verwaltung abgeschlossenen Verträge vom 12.9.2006 (TOP 1-6) werden Sonderprüfer bestellt.“

Die Klägerin zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin zu 1 ist jedoch der Anschlussberufung der Klägerin zu 2 beigetreten mit dem Antrag, festzustellen, dass die sechs Kaufverträge, die die Beklagte am 12.9.2006 abgeschlossen hat, zu denen die Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 ihre Zustimmung erteilt hat, nichtig sind.

Die Kläger zu 1 bis 5, zu 7, zu 9 bis 13, zu 16, zu 20, zu 22 bis 26, zu 28 bis 32, zu 36, zu 39, zu 40 sowie zu 42 bis 47 beantragen hilfsweise,

festzustellen, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 gefassten Beschlüsse mit den in den Hauptanträgen [erster Instanz] genannten Inhalten nichtig sind.

Die Klägerin zu 38 beantragt hilfsweise,

festzustellen, dass die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 mit den im Hauptantrag [erster Instanz] wieder gegebenen Wortlaut gefassten Beschlüsse nichtig sind.

Die Kläger zu 34 und zu 41 beantragen hilfsweise,

festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 25.10.2006 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Hauptversammlung: „Dem Anteilskaufvertrag vom 12.9.2006 über Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, zwischen deren Gesellschaft als Verkäuferin und dem UniCredito Italiano S.p.A., Genua als Käufer wird zugestimmt.“ nichtig ist.

B.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt im Umfang der Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klagen. Hingegen waren die Anschlussberufungen der Kläger zu 1 und zu 2 als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Mit dem Erlass des Beweisbeschlusses im Spruchverfahren 5 HK O 16226/08 des Landgerichts München I am 4.9.2014 ist das Rechtsschutzbedürfnis für die gegenständlichen Klagen mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen entfallen. Damit sind die Klagen unzulässig geworden und waren auf die Berufung der Beklagten hin abzuweisen.

Das Rechtsschutzbedürfnis bedeutet ein rechtliches Interesse der Klagepartei, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., vor § 253 Rz. 26). Es ist Prozessvoraussetzung und muss daher noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls auch in der Berufungsinstanz vorliegen. Dies gilt auch für die - hier gegebenen - aktienrechtliche Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen. Solche Klagen tragen allerdings im Normalfall das rechtliche Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung in sich; es entfällt erst, wenn die Nichtigkeitsfeststellung bzw. Nichtigerklärung die ihr innewohnende Kontroll- bzw. Wiederherstellungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (zu Vorstehendem vgl. Drescher, FS Stilz [2014], S. 125 f.). So liegt es hier.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist allerdings noch nicht durch die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30.7.2008 und 5.2.2009, mit welchen die angegriffenen Beschlüsse bestätigt wurden, entfallen. Soweit die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse geltend gemacht wird, gilt dies ohnehin; denn nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse sind einer Bestätigung nicht zugänglich, da den Bestätigungsbeschlüssen der Nichtigkeitsmangel gleichermaßen anhaftet (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2012 - II ZR 30/11, Rz. 10, m.w.Nachw.; vgl. auch Drescher, a.a.O., S. 131). Soweit die Anfechtbarkeit geltend gemacht wird, macht eine wirksame Bestätigung die Klage nicht unzulässig, sondern (nach § 244 S. 1 AktG) unbegründet (vgl. auch Drescher, a.a.O., S. 130); dies ergibt sich letztlich auch aus der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit des § 244 S. 2 AktG, die Beschlüsse für die Zeit bis zur Bestätigung für nichtig zu erklären (was dem nunmehrigen Antrag der Kläger zu 16, 18, 19, 20, 35 und 38 entspräche).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch den Squeeze out der Kläger vom 26./27.6.2007 entfallen. Die Kläger konnten ihre Klagen nach dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 ZPO trotz des Verlustes ihrer Aktionärsstellung fortführen (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2006 - II ZR 46/05, Rz. 13 ff.). Dieser Grundsatz findet seine Begrenzung durch das Erfordernis eines rechtlichen Interesses im konkreten Einzelfall (BGH, a.a.O., Rz. 17). Vorliegend ergab sich das trotz des Squeeze out fortbestehende rechtliche Interesse der Kläger an der Nichtigkeitsfeststellung bzw. Nichtigerklärung der angegriffenen Beschüsse aus der indiziellen Wirkung des vorliegenden Verfahrens für die Höhe der von den Klägern im genannten Spruchverfahren zu erstreitenden Barabfindung gemäß §§ 327 a, b AktG (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rz. 19 ff.). UniCredito war bzw. ist als ohne Beherrschungsvertrag über die Beklagte herrschendes Unternehmen zu qualifizieren. Soweit die Beklagte also das „Osteuropageschäft“ ohne wertentsprechende Gegenleistung an UniCredito veräußert haben sollte, hätte nach § 311 AktG ein Nachteilsausgleich zu erfolgen gehabt, dessen Unterbleiben zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen UniCredito nach § 317 AktG führen würde. Der Nichtigkeitsfeststellung bzw. Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse wegen eines unterbliebenen Nachteilsausgleichs in diesem Sinne käme daher eine gewisse indizielle Wirkung im anhängigen Spruchverfahren zu, welche das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses begründete (vgl. - zu den Bestätigungsbeschlüssen vom 29./30.7.2008 - BGH, Urteil vom 26.6.2012 - II ZR 30/11, Rz. 26).

Vor diesem Hintergrund ist jedoch das trotz des Squeeze out fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis der Kläger mit Erlass des Beweisbeschlusses vom 4.9.2014 im Spruchverfahren entfallen. Dies ergibt sich aus folgendem. Die den ausgeschlossenen Aktionären zustehende Barabfindung gemäß §§ 327 a, b AktG bemisst sich nach dem Wert ihrer Anteile und damit letztlich nach dem Wert des Vermögens der Beklagten im Zeitpunkt des Squeeze out. Ins Vermögen der Beklagten fiel gegebenenfalls - im Falle des Unterwertverkaufs des Osteuropageschäfts ohne Nachteilsausgleich - der erwähnte Schadensersatzanspruch gemäß § 317 AktG. Das Landgericht muss sich also jedenfalls im Spruchverfahren mit dieser Frage befassen. Das wäre dem Landgericht mit einer Nichtigkeitsfeststellung bzw. Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse vor Augen geführt worden; hierin läge die indizielle Wirkung des gegenwärtigen Verfahrens für das Spruchverfahren. Nachdem das Landgericht der ihm obliegenden Frage eines Unterwertverkaufs nunmehr ohnehin nachgeht, bedarf es dieser indiziellen Wirkung nicht mehr. Der Senat müßte - mit erheblichem gerichtlichen Aufwand und erheblichen Kosten für die Parteien - im gegenwärtigen Verfahren prüfen, was im Spruchverfahren ohnehin zu klären ist und geklärt wird (und dort obendrein weitergehend als im vorliegenden Verfahren, weil im Spruchverfahren nicht nur das Ob, sondern auch das Ausmaß eines Unterwertverkaufs von Relevanz ist). Von daher besteht für die Kläger, die nicht mehr Aktionäre der Beklagten sind, kein vernünftiges und billigenswertes Interesse mehr an der Durchführung des gegenwärtigen Verfahrens.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass nicht alle Kläger auch an dem genannten Spruchverfahren beteiligt sind. Denn nach § 13 S. 2 SpruchG wirkt eine Entscheidung im Spruchverfahren für und gegen alle ausgeschlossenen Aktionäre. Damit ist auch das durch das Spruchverfahren für das gegenwärtige Verfahren begründete Rechtsschutzinteresse für alle Aktionäre einheitlich zu beurteilen.

Ein von der Aktionärsstellung und deren wirtschaftlicher Bedeutung unabhängiges Rechtsschutzinteresse der Kläger kann auch nicht aus der Erwägung (vor allem der Kläger zu 1 und zu 2) hergeleitet werden, dass (angeblich) rechtswidriges Handeln des Vorstandes der Beklagten und von UniCredito nicht sanktionslos bleiben dürfe. Der Anspruch der Aktionäre auf Wahrung ihrer Belange ist an ihre Aktionärsstellung gekoppelt und erlischt mit dieser; ein unabhängig davon bestehendes allgemeines Kontrollrecht (gewissermaßen als „Jedermannrecht“) besteht nicht.

Damit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung der Frage entfallen, ob dass Business Combination Agreement zwischen der Beklagten und UniCredito vom 12.6.2005 der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedurfte. Diese Frage ist nur noch für die Kostenverteilung erster Instanz von Bedeutung (dazu unten D.). Damit kann auch Ziffer V. des Tenors des angegriffenen Urteils keinen Bestand haben.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 erweist sich als unbegründet. Der von der Klägerin zu 1 unter der Bedingung, dass das Landgericht von einer ordnungsgemäßen Einberufung der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 ausgehen würde, gestellte Hilfsantrag war vom Landgericht zu verbescheiden. Denn das Landgericht ist mit zutreffender Begründung von einer ordnungsgemäßen Einberufung ausgegangen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter D. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Auch für diesen - der Sache nach in der Anschlussberufung wiederholten - Hilfsantrag besteht allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Ein solches könnte - nach dem wirksamen Verlust der Aktionärsstellung der Klägerin zu 1 - nur aus einer Reflexwirkung des hiesigen Verfahrens für das Spruchverfahren folgen. Ob die Hauptversammlung der Beklagten einen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung der Vorgänge um die Verträge vom 12.9.2006 gefasst hat, ist jedoch für die im Spruchverfahren festzusetzende Höhe der Barabfindung der Kläger bedeutungslos.

III.

Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge vom 12.9.2006 gerichtete Anschlussberufung der Klägerin zu 2 erweist sich als unbegründet. Hierüber war durch Sachurteil und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl die Klägerin im Senatstermin vom 17.12.2014 nicht vertreten war. Denn die begehrte Feststellung könnte nur gegenüber allen Aktionären einheitlich erfolgen; damit liegt notwendige Streitgenossenschaft zwischen der Klägerin zu 2 und der im Termin vertretenen Klägerin zu 1, die sich das Begehren der Klägerin zu 2 zu eigen gemacht hat, vor. Die Klage erweist sich jedoch insoweit als unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die hierfür vom Landgericht im angegriffenen Urteil gegebene Begründung haltbar wäre. Denn jedenfalls ist entsprechend den Ausführungen oben unter I. mit dem Erlass des Beweisbeschlusses im Spruchverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung entfallen.

C.

Die von der Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 2.2.2015 angebrachten neuen Verfahrens- und Sachanträge konnten keine Berücksichtigung finden, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten (§§ 525, 296 a ZPO). Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Der Senat hat von dem ihm nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch gemacht, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Zum einen bedarf das betagte Verfahren nunmehr eines Abschlusses; zum anderen könnte das neue Vorbringen der Klägerin zu 1 am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis nichts ändern.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Für das Berufungsverfahren folgt die Kostentragungspflicht der Kläger aus der Tatsache, dass sie letztendlich im Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen sind. Für die erste Instanz erschien es dem Senat sachgerecht, die landgerichtliche Kostenentscheidung aufrecht zu erhalten. Denn die Klagen sind erst durch den genannten Beweisbeschluss im Spruchverfahren während des hiesigen Berufungsverfahrens unzulässig geworden und wären davor im wesentlichen zulässig und begründet gewesen. Entscheidend ist dabei, dass der Senat die Einschätzung des Landgerichts, wonach das Business Combination Agreement zwischen der Beklagten und UniCredito der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedurft hätte, teilt. Zwar liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts kein verdeckter Beherrschungsvertrag vor, sondern wurde im Zusammenhang mit diesem Business Combination Agreement erst durch den Aktienerwerb seitens UniCreditio eine (lediglich) faktische Beherrschung der Beklagten durch UniCredito begründet. Nach den Grundsätzen von BGHZ 83, 122 (Urteil vom 25.2.1982 - II ZR 174/80 - „Holzmüller“) wäre allerdings das dem Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG eingeräumte Ermessen, ob eine Entscheidung der Hauptversammlung über das Business Combination Agreement einzuholen war, auf Null reduziert gewesen im Sinne des Erfordernisses einer Entscheidung der Hauptversammlung, weil die in dem Business Combination Agreement angelegte Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beklagten einen schwerwiegenden Eingriff in die wirtschaftlichen Rechte und Interessen der Aktionäre darstellte. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht sowohl die entsprechende Feststellung unter Ziff. V. des Urteilstenors zu Recht getroffen als auch zutreffend angenommen, dass das Business Combination Agreement den Aktionären hätte insgesamt mitgeteilt bzw. entsprechende Fragen in der Hauptversammlung hätten beantwortet werden müssen, so dass die ursprünglich zulässigen und begründeten Klagen erst durch den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses die Erfolgsaussicht verloren haben.

E.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils sowie des angegriffenen Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

F.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses unter den konkreten Gegebenheiten.

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published on 09/10/2006 00:00

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Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.