Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Apr. 2015 - 7 U 2216/08

bei uns veröffentlicht am01.04.2015
vorgehend
Landgericht München I, 5 HKO 19782/06, 31.01.2008

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.1.2008 (Az.: 5 HK O 19782/06) in Ziffern IV. und V. aufgehoben. Insoweit werden die Klagen abgewiesen.

2. Die Anschlussberufungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren haben die Kläger 98 Prozent und die Klägerinnen zu 1 und zu 2 zusätzlich jeweils 1 Prozent zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und die Nebenintervenienten selbst.

Bei der Kostenentscheidung des Landgerichts betreffend die Kosten erster Instanz hat es sein Bewenden.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006.

Die Beklagte ist eine Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Die Kläger waren bis zum Juni 2007 Aktionäre der Beklagten. Großaktionärin der Beklagten war bzw. nunmehr Alleinaktionärin ist die italienische Großbank UniCredito Italiano S.p.A., Genua [im folgenden: UniCredito].

Am 12.6.2005 schlossen die Beklagte und UniCredito ein Business Combination Agreement, in welchem im wesentlichen vorgesehen wurde, dass die Beklagte unter weitgehender Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit Teil der von UniCredito beherrschten Bankengruppe werden sollte. Enthalten waren auch Bestimmungen über die Übertragung des Osteuropageschäfts der Beklagten auf UniCredito. Hinsichtlich des Inhalts des Business Combination Agreement im einzelnen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Am 17.11.2005 erwarb die UniCredito einen Aktienanteil an der Beklagten von knapp 94 Prozent des Grundkapitals.

Am 12.9.2006 schlossen die Beklagte und UniCredito einen Anteilskaufvertrag über die von der Berufungsbeklagten bis dahin gehaltenen Aktien der Bank Austria Creditanstalt; der Kaufpreis betrug rund 12,5 Milliarden Euro. Weiter verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom selben Tag ihre Anteile an der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine zu einem Kaufpreis von rund 83 Millionen Euro. An die Bank Austria Creditanstalt verkaufte die Beklagte ihre Anteile an der Closed Joint Stock Company International Moscow Bank zu einem Preis von rund 1,29 Milliarden Euro sowie ihre Anteile an der HVB Bank Latvia zu einem Preis von rund 70 Millionen Euro. Zudem schloss die Beklagte als Verkäuferin Unternehmenskaufverträge mit der HVB Bank Latvia über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung Vilnius zu einem Preis von rund 10,67 Millionen Euro und über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung Tallinn zu einem Preis von rund 71,6 Millionen Euro.

Am 25.10.2006 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, die den einzelnen Verträgen über den Verkauf des Osteuropageschäfts an UniCredito mehrheitlich zustimmte. Dabei bezog sich Tagesordnungspunkt 1 auf die Bank Austria Creditanstalt (Wien), Tagesordnungspunkt 2 auf die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine (Kiew), Tagesordnungspunkt 3 auf die Closed Joint Stock Company International Moscow Bank (Moskau), Tagesordnungspunkt 4 auf die HVB Latvia AS (Riga), Tagesordnungspunkt 5 auf die HVB Niederlassung Vilnius und Tagesordnungspunkt 6 auf die HVB Niederlassung Tallinn. - Die genannten Verträge wurden in der Folgezeit vollzogen.

Am 26./27.6.2007 fand eine weitere Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der beschlossen wurde, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten nach §§ 327 a ff. AktG auf die Hauptaktionärin UniCredito zu übertragen [im folgenden: Squeeze out]. Die Übertragung wurde am 15.9.2008 im Handelsregister eingetragen. Wegen der Höhe der Abfindung der früheren Aktionäre der Berufungsbeklagten ist beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 16226/08 ein Spruchverfahren anhängig. In diesem Spruchverfahren ist am 4.9.2014 ein Beweisbeschluss ergangen, in welchem es unter anderem heißt:

Die Sachverständigen ... werden gebeten, in einem schriftlichen Gutachten folgende Fragen zur Angemessenheit der von der Antragsgegnerin [= UniCredito] an die [Beklagte im gegenständlichen Verfahren] gezahlten Erwerbspreise der Anteile der Bank Austria Creditanstalt (ca. € 12,5 Mrd.), der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine (Kiew) (€ 83 Mio.), der Closed Joint Stock Company International Moscow Bank (Moskau) (€ 1,015 Mrd.), der HVB Bank Latvia (€ 75 Mio.), der HVB Niederlassung Vilnius und der HVB Niederlassung Tallinn sowie zu weiteren Transaktionen zu beantworten und sich dabei auch kritisch mit den vorgetragenen Argumenten der Beteiligten sowie den vorliegenden Gutachten zur Unternehmensbewertung auseinanderzusetzen und bei Änderung der im Beweisbeschluss angesprochenen Bewertungsparameter zu ermitteln, in welcher Höhe die Barabfindung zu leisten ist. Für die Beurteilung der Fragen nach der Angemessenheit der Kaufpreise für das Osteuropageschäft ist der Stichtag des Wirksamwerdens des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der Anteile am 25.10.2006 maßgeblich. ...

Auf einer weiteren Hauptversammlung der Beklagten am 29./30.7.2008 wurde mehrheitlich beschlossen, die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 über den Verkauf und die Übertragung des Osteuropageschäfts der Beklagten auf UniCredito zu bestätigen. Gegen diese ersten Bestätigungsbeschlüsse richteten sich zahlreiche Nichtigkeitsfeststellungs- bzw. Anfechtungsklagen, die in der Berufungsinstanz Gegenstand des Verfahrens 7 U 1584/10 vor dem erkennenden Senat waren. Das dort ergangene klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde durch Berufungsrücknahme gemäß Vergleich im Termin vom 4.6.2014 vor dem erkennenden Senat rechtskräftig.

Auf einer weiteren Hauptversammlung der Berufungsbeklagten vom 5.2.2009 wurde durch Uni-Credito als nunmehrige Alleinaktionärin ein weiterer (zweiter) Bestätigungsbeschluss gefasst, der in der Folge nicht angefochten wurde.

Mit den gegenständlichen, im Jahr 2006 erhobenen Klagen begehren die Kläger (hinsichtlich der einzelnen Begehren in unterschiedlicher Zusammensetzung) primär die Nichtigerklärung der sechs Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zur Veräußerung des „Osteuropageschäfts“ der Beklagten, hilfsweise die Feststellung von deren Nichtigkeit, äußerst hilfsweise von deren Unwirksamkeit. Ferner wurde die Feststellung beantragt, dass das Business Combination Agreement vom 12.6.2005 der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte, sowie dass die Kaufverträge, zu denen die Hauptversammlung die Zustimmung erteilt hat, nichtig seien. Schließlich wurde noch hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Hauptversammlung Sonderprüfer zur Prüfung der Verträge vom 12.9.2006 bestellt habe. - Hinsichtlich des genauen Wortlauts der umfangreichen von den unterschiedlichen Beteiligten gestellten erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 31.1.2008 die sechs angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten über die Zustimmung zur Veräußerung des „Osteuropageschäfts“ der Beklagten für nichtig erklärt. Ferner hat es festgestellt, dass das am 12.6.2005 zwischen der Beklagten und der Mehrheitsaktionärin UniCredito Italiano S.p.A. beschlossene Business Combination Agreement zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedarf. Im übrigen hat es die Klagen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits im wesentlichen der Beklagten auferlegt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen richten sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten sowie die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Anschlussberufungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klagen abzuweisen; die Beklagte beantragt ferner, die Anschlussberufungen zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen

die Zurückweisung der Berufung, die Kläger zu 16, 18, 19, 20, 35 und 38 mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass sämtliche Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006, die als Unterpunkte zu 1. bis 6. unter dem einzigen Tagesordnungspunkt mit der Überschrift „Verkauf und Übertragung des Geschäfts der Hypovereinsbank in Österreich, östliches Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und Osteuropa an den UniCredit bzw. dessen Tochtergesellschaften“ jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Bestätigungsbeschlüsse vom 30.7.2008 nichtig gewesen/für nichtig zu erklären gewesen sind.

Die Klägerin zu 1 beantragt ferner:

  • 1.Soweit in Ziffer VI. des angefochtenen Urteils auch die positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 1 und Berufungsbeklagten zu 1 abgewiesen wurde, wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass zu Ziffer VI der Urteilsformel klargestellt wird, dass die hilfsweise erhobene positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 1 mangels Bedingungseintritts nicht erhoben war und nicht abgewiesen wurde.

  • 2.Hilfsweise: Soweit in Ziffer VI. des angefochtenen Urteils auch die positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 1 und Berufungsbeklagten zu 1 abgewiesen wurde, wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass nach Ziffern I. bis V. der Urteilsformel zusätzlich festgestellt wird, dass der von der Klägerin zu 1 am 21.9.2006 angekündigte und von der Beklagten veröffentlichte Gegenantrag gemäß Anlage K3 in der Hauptversammlung vom 25.10.2006 angenommen wurde und der beantragte Beschluss zustande gekommen ist mit folgendem Inhalt: „Die Anträge der Verwaltung zu TOP 1-6 werden abgelehnt; zur Prüfung der Vorgänge um die von der Verwaltung abgeschlossenen Verträge vom 12.9.2006 (TOP 1-6) werden Sonderprüfer bestellt.“

Die Klägerin zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin zu 1 ist jedoch der Anschlussberufung der Klägerin zu 2 beigetreten mit dem Antrag, festzustellen, dass die sechs Kaufverträge, die die Beklagte am 12.9.2006 abgeschlossen hat, zu denen die Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 ihre Zustimmung erteilt hat, nichtig sind.

Die Kläger zu 1 bis 5, zu 7, zu 9 bis 13, zu 16, zu 20, zu 22 bis 26, zu 28 bis 32, zu 36, zu 39, zu 40 sowie zu 42 bis 47 beantragen hilfsweise,

festzustellen, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 gefassten Beschlüsse mit den in den Hauptanträgen [erster Instanz] genannten Inhalten nichtig sind.

Die Klägerin zu 38 beantragt hilfsweise,

festzustellen, dass die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 mit den im Hauptantrag [erster Instanz] wieder gegebenen Wortlaut gefassten Beschlüsse nichtig sind.

Die Kläger zu 34 und zu 41 beantragen hilfsweise,

festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten am 25.10.2006 unter Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Hauptversammlung: „Dem Anteilskaufvertrag vom 12.9.2006 über Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, zwischen deren Gesellschaft als Verkäuferin und dem UniCredito Italiano S.p.A., Genua als Käufer wird zugestimmt.“ nichtig ist.

B.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt im Umfang der Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klagen. Hingegen waren die Anschlussberufungen der Kläger zu 1 und zu 2 als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Mit dem Erlass des Beweisbeschlusses im Spruchverfahren 5 HK O 16226/08 des Landgerichts München I am 4.9.2014 ist das Rechtsschutzbedürfnis für die gegenständlichen Klagen mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen entfallen. Damit sind die Klagen unzulässig geworden und waren auf die Berufung der Beklagten hin abzuweisen.

Das Rechtsschutzbedürfnis bedeutet ein rechtliches Interesse der Klagepartei, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., vor § 253 Rz. 26). Es ist Prozessvoraussetzung und muss daher noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls auch in der Berufungsinstanz vorliegen. Dies gilt auch für die - hier gegebenen - aktienrechtliche Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen. Solche Klagen tragen allerdings im Normalfall das rechtliche Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung in sich; es entfällt erst, wenn die Nichtigkeitsfeststellung bzw. Nichtigerklärung die ihr innewohnende Kontroll- bzw. Wiederherstellungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (zu Vorstehendem vgl. Drescher, FS Stilz [2014], S. 125 f.). So liegt es hier.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist allerdings noch nicht durch die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30.7.2008 und 5.2.2009, mit welchen die angegriffenen Beschlüsse bestätigt wurden, entfallen. Soweit die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse geltend gemacht wird, gilt dies ohnehin; denn nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse sind einer Bestätigung nicht zugänglich, da den Bestätigungsbeschlüssen der Nichtigkeitsmangel gleichermaßen anhaftet (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2012 - II ZR 30/11, Rz. 10, m.w.Nachw.; vgl. auch Drescher, a.a.O., S. 131). Soweit die Anfechtbarkeit geltend gemacht wird, macht eine wirksame Bestätigung die Klage nicht unzulässig, sondern (nach § 244 S. 1 AktG) unbegründet (vgl. auch Drescher, a.a.O., S. 130); dies ergibt sich letztlich auch aus der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit des § 244 S. 2 AktG, die Beschlüsse für die Zeit bis zur Bestätigung für nichtig zu erklären (was dem nunmehrigen Antrag der Kläger zu 16, 18, 19, 20, 35 und 38 entspräche).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch den Squeeze out der Kläger vom 26./27.6.2007 entfallen. Die Kläger konnten ihre Klagen nach dem Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 ZPO trotz des Verlustes ihrer Aktionärsstellung fortführen (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2006 - II ZR 46/05, Rz. 13 ff.). Dieser Grundsatz findet seine Begrenzung durch das Erfordernis eines rechtlichen Interesses im konkreten Einzelfall (BGH, a.a.O., Rz. 17). Vorliegend ergab sich das trotz des Squeeze out fortbestehende rechtliche Interesse der Kläger an der Nichtigkeitsfeststellung bzw. Nichtigerklärung der angegriffenen Beschüsse aus der indiziellen Wirkung des vorliegenden Verfahrens für die Höhe der von den Klägern im genannten Spruchverfahren zu erstreitenden Barabfindung gemäß §§ 327 a, b AktG (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rz. 19 ff.). UniCredito war bzw. ist als ohne Beherrschungsvertrag über die Beklagte herrschendes Unternehmen zu qualifizieren. Soweit die Beklagte also das „Osteuropageschäft“ ohne wertentsprechende Gegenleistung an UniCredito veräußert haben sollte, hätte nach § 311 AktG ein Nachteilsausgleich zu erfolgen gehabt, dessen Unterbleiben zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen UniCredito nach § 317 AktG führen würde. Der Nichtigkeitsfeststellung bzw. Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse wegen eines unterbliebenen Nachteilsausgleichs in diesem Sinne käme daher eine gewisse indizielle Wirkung im anhängigen Spruchverfahren zu, welche das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses begründete (vgl. - zu den Bestätigungsbeschlüssen vom 29./30.7.2008 - BGH, Urteil vom 26.6.2012 - II ZR 30/11, Rz. 26).

Vor diesem Hintergrund ist jedoch das trotz des Squeeze out fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis der Kläger mit Erlass des Beweisbeschlusses vom 4.9.2014 im Spruchverfahren entfallen. Dies ergibt sich aus folgendem. Die den ausgeschlossenen Aktionären zustehende Barabfindung gemäß §§ 327 a, b AktG bemisst sich nach dem Wert ihrer Anteile und damit letztlich nach dem Wert des Vermögens der Beklagten im Zeitpunkt des Squeeze out. Ins Vermögen der Beklagten fiel gegebenenfalls - im Falle des Unterwertverkaufs des Osteuropageschäfts ohne Nachteilsausgleich - der erwähnte Schadensersatzanspruch gemäß § 317 AktG. Das Landgericht muss sich also jedenfalls im Spruchverfahren mit dieser Frage befassen. Das wäre dem Landgericht mit einer Nichtigkeitsfeststellung bzw. Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse vor Augen geführt worden; hierin läge die indizielle Wirkung des gegenwärtigen Verfahrens für das Spruchverfahren. Nachdem das Landgericht der ihm obliegenden Frage eines Unterwertverkaufs nunmehr ohnehin nachgeht, bedarf es dieser indiziellen Wirkung nicht mehr. Der Senat müßte - mit erheblichem gerichtlichen Aufwand und erheblichen Kosten für die Parteien - im gegenwärtigen Verfahren prüfen, was im Spruchverfahren ohnehin zu klären ist und geklärt wird (und dort obendrein weitergehend als im vorliegenden Verfahren, weil im Spruchverfahren nicht nur das Ob, sondern auch das Ausmaß eines Unterwertverkaufs von Relevanz ist). Von daher besteht für die Kläger, die nicht mehr Aktionäre der Beklagten sind, kein vernünftiges und billigenswertes Interesse mehr an der Durchführung des gegenwärtigen Verfahrens.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass nicht alle Kläger auch an dem genannten Spruchverfahren beteiligt sind. Denn nach § 13 S. 2 SpruchG wirkt eine Entscheidung im Spruchverfahren für und gegen alle ausgeschlossenen Aktionäre. Damit ist auch das durch das Spruchverfahren für das gegenwärtige Verfahren begründete Rechtsschutzinteresse für alle Aktionäre einheitlich zu beurteilen.

Ein von der Aktionärsstellung und deren wirtschaftlicher Bedeutung unabhängiges Rechtsschutzinteresse der Kläger kann auch nicht aus der Erwägung (vor allem der Kläger zu 1 und zu 2) hergeleitet werden, dass (angeblich) rechtswidriges Handeln des Vorstandes der Beklagten und von UniCredito nicht sanktionslos bleiben dürfe. Der Anspruch der Aktionäre auf Wahrung ihrer Belange ist an ihre Aktionärsstellung gekoppelt und erlischt mit dieser; ein unabhängig davon bestehendes allgemeines Kontrollrecht (gewissermaßen als „Jedermannrecht“) besteht nicht.

Damit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung der Frage entfallen, ob dass Business Combination Agreement zwischen der Beklagten und UniCredito vom 12.6.2005 der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedurfte. Diese Frage ist nur noch für die Kostenverteilung erster Instanz von Bedeutung (dazu unten D.). Damit kann auch Ziffer V. des Tenors des angegriffenen Urteils keinen Bestand haben.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 erweist sich als unbegründet. Der von der Klägerin zu 1 unter der Bedingung, dass das Landgericht von einer ordnungsgemäßen Einberufung der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 ausgehen würde, gestellte Hilfsantrag war vom Landgericht zu verbescheiden. Denn das Landgericht ist mit zutreffender Begründung von einer ordnungsgemäßen Einberufung ausgegangen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter D. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Auch für diesen - der Sache nach in der Anschlussberufung wiederholten - Hilfsantrag besteht allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Ein solches könnte - nach dem wirksamen Verlust der Aktionärsstellung der Klägerin zu 1 - nur aus einer Reflexwirkung des hiesigen Verfahrens für das Spruchverfahren folgen. Ob die Hauptversammlung der Beklagten einen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung der Vorgänge um die Verträge vom 12.9.2006 gefasst hat, ist jedoch für die im Spruchverfahren festzusetzende Höhe der Barabfindung der Kläger bedeutungslos.

III.

Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge vom 12.9.2006 gerichtete Anschlussberufung der Klägerin zu 2 erweist sich als unbegründet. Hierüber war durch Sachurteil und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl die Klägerin im Senatstermin vom 17.12.2014 nicht vertreten war. Denn die begehrte Feststellung könnte nur gegenüber allen Aktionären einheitlich erfolgen; damit liegt notwendige Streitgenossenschaft zwischen der Klägerin zu 2 und der im Termin vertretenen Klägerin zu 1, die sich das Begehren der Klägerin zu 2 zu eigen gemacht hat, vor. Die Klage erweist sich jedoch insoweit als unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die hierfür vom Landgericht im angegriffenen Urteil gegebene Begründung haltbar wäre. Denn jedenfalls ist entsprechend den Ausführungen oben unter I. mit dem Erlass des Beweisbeschlusses im Spruchverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung entfallen.

C.

Die von der Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 2.2.2015 angebrachten neuen Verfahrens- und Sachanträge konnten keine Berücksichtigung finden, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten (§§ 525, 296 a ZPO). Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Der Senat hat von dem ihm nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch gemacht, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Zum einen bedarf das betagte Verfahren nunmehr eines Abschlusses; zum anderen könnte das neue Vorbringen der Klägerin zu 1 am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis nichts ändern.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Für das Berufungsverfahren folgt die Kostentragungspflicht der Kläger aus der Tatsache, dass sie letztendlich im Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen sind. Für die erste Instanz erschien es dem Senat sachgerecht, die landgerichtliche Kostenentscheidung aufrecht zu erhalten. Denn die Klagen sind erst durch den genannten Beweisbeschluss im Spruchverfahren während des hiesigen Berufungsverfahrens unzulässig geworden und wären davor im wesentlichen zulässig und begründet gewesen. Entscheidend ist dabei, dass der Senat die Einschätzung des Landgerichts, wonach das Business Combination Agreement zwischen der Beklagten und UniCredito der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedurft hätte, teilt. Zwar liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts kein verdeckter Beherrschungsvertrag vor, sondern wurde im Zusammenhang mit diesem Business Combination Agreement erst durch den Aktienerwerb seitens UniCreditio eine (lediglich) faktische Beherrschung der Beklagten durch UniCredito begründet. Nach den Grundsätzen von BGHZ 83, 122 (Urteil vom 25.2.1982 - II ZR 174/80 - „Holzmüller“) wäre allerdings das dem Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG eingeräumte Ermessen, ob eine Entscheidung der Hauptversammlung über das Business Combination Agreement einzuholen war, auf Null reduziert gewesen im Sinne des Erfordernisses einer Entscheidung der Hauptversammlung, weil die in dem Business Combination Agreement angelegte Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beklagten einen schwerwiegenden Eingriff in die wirtschaftlichen Rechte und Interessen der Aktionäre darstellte. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht sowohl die entsprechende Feststellung unter Ziff. V. des Urteilstenors zu Recht getroffen als auch zutreffend angenommen, dass das Business Combination Agreement den Aktionären hätte insgesamt mitgeteilt bzw. entsprechende Fragen in der Hauptversammlung hätten beantwortet werden müssen, so dass die ursprünglich zulässigen und begründeten Klagen erst durch den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses die Erfolgsaussicht verloren haben.

E.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils sowie des angegriffenen Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

F.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses unter den konkreten Gegebenheiten.

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(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 30/11
Verkündet am:
26. Juni 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wenn die Hauptversammlung einer abhängigen Aktiengesellschaft mit der Stimmenmehrheit
des herrschenden Unternehmens einem nachteiligen Rechtsgeschäft
zustimmt, muss bereits der Hauptversammlungsbeschluss einen Nachteilsausgleich
vorsehen.

b) Wenn der Nachteil, der der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung des herrschenden
Unternehmens zugefügt wird, bezifferbar ist, muss eine Ausgleichsvereinbarung
nach § 311 Abs. 2 AktG, die einen Zahlungsanspruch begründet,
den Ausgleichsanspruch beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststellung
des Nachteils abhängig machen.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30/11 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 2, 4, 5 und 6 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Der Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, die frühere B. bank AG, und die U. SpA (im Folgenden: U. ), die damals ca. 94% des Grundkapitals der Beklagten hielt, vereinbarten am 12. September 2006 die Übertragung des Osteuropageschäfts der Beklagten. Die U. kaufte Aktien der Bank A. AG für 12,5 Milliarden € und der J. C. Bank HVB U. für 83 Millionen € von der Beklagten, die Bank A. AG kaufte von der Beklagten deren Anteile an der C.
Bank für 1,29 Milliarden € sowie deren Anteile an der H. Bank für 70 Millionen € und die H. Bank kaufte von der Beklagten Vermögensgegenstände der H. Niederlassung V. für 10,67 Millionen € und Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H. Niederlassung T. für 71,6 Millionen €.
2
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 25. Oktober 2006 stimmten die Aktionäre mehrheitlich den einzelnen Verträgen über die Veräußerung des Osteuropageschäfts zu.
3
In der Hauptversammlung der Beklagten am 26. und 27. Juni 2007 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die U. beschlossen. Auf einer weiteren Hauptversammlung am 29. und 30. Juli 2008 wurden die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 bestätigt, unter Tagesordnungspunkt 8.1. und 8.2. die Anteilskaufverträge mit der U. , unter Tagesordnungspunkt 8.3. und 8.4. die Anteilskaufverträge mit der Bank A. AG und unter Tagesordnungspunkt 8.5. und 8.6. die Unternehmenskaufverträge mit der H. Bank . Nach der Eintragung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die U. am 15. September 2008 im Handelsregister fasste die Alleinaktionärin am 5. Februar 2009 einen weiteren Bestätigungsbeschluss.
4
Gegen die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 erhoben zahlreiche Aktionäre Anfechtungsklage. Das Landgericht München I erklärte die Beschlüsse für nichtig. Die Verhandlung über die Berufung der Beklagten setzte das Berufungsgericht entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf das vorliegende Verfahren aus.
5
Die Kläger, die damals Aktionäre der Beklagten waren, haben gegen die Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 29. und 30. Juli 2008 Anfechtungsklage erhoben, die Kläger zu 5 und 6 nur gegen die Bestätigungsbe- schlüsse zu 8.1. und 8.2. Die Klagen haben sie unter anderem damit begründet, die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 seien nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil die Veräußerung des Osteuropageschäfts erheblich unter Wert erfolgt sei und damit gegen § 57 Abs. 1 AktG verstoße. Eine Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 zwischen der Beklagten und U. , in der sich U. verpflichtet habe, Nachteile binnen einer bestimmten Frist in bar auszugleichen, wenn durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt werde, dass der Verkauf des Osteuropageschäfts für die Beklagte nachteilig sei, ändere daran nichts.
6
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch das Berufungsgericht richten sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisionen der Kläger zu 2, 4, 5 und 6.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revisionen haben Erfolg und führen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG sei mit den Zustimmungsbeschlüssen vom 25. Oktober 2006 mit der Rechtsfolge ihrer Nichtigkeit und damit auch der Nichtigkeit der ersten Bestätigungsbeschlüsse vom 30. Juli 2008 nicht verletzt, weil diese Vorschrift durch das speziellere Regelungswerk der §§ 311 ff. AktG verdrängt werde. Die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 sei eine wirksame Nachteilsausgleichsvereinbarung. Es sei unschädlich, dass die durch die Vereinbarung begründete Forderung gegen die U. in der Höhe nicht beziffert sei und ihr Bestehen von der Entscheidung eines Gerichts abhängig gemacht werde. Wenn die Angemessenheit der Gegenleistung wie hier von anderen Aktionären angezweifelt werde, kämen das herrschende Unternehmen und die Gesellschaft in die Situation, entweder in einem Rechtsstreit zu unterliegen und nach § 317 Abs. 1 AktG umfassend ersatzpflichtig zu werden oder eine erneute Bewertung durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit entsprechenden Kosten für die Gesellschaft vornehmen zu lassen, wenn ihr nicht gestattet werde, eine solche bedingte Nachteilsausgleichsvereinbarung abzuschließen. Die Vereinbarung sei auch fristgerecht geschlossen worden. Ein Nachteil könne der Gesellschaft erst am 9. Januar 2007 mit der Feststellung der Vollzugsvoraussetzungen des Verkaufs des Osteuropageschäfts durch den Vorstand der Beklagten zugefügt worden sein. Die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 sei damit noch vor Ende des Geschäftsjahres , in dem der abhängigen Gesellschaft ein Nachteil zugefügt worden sei, geschlossen worden. Weder die Bestätigungsbeschlüsse vom 30. Juli 2008 noch die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 seien nach § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar. Ein Sondervorteil liege bei Strukturmaßnahmen erst vor, sofern er bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheine. Das sei hier nicht der Fall.
9
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Den Bestätigungsbeschlüssen vom 30. Juli 2008 kommt keine Heilungswirkung zu, wenn - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die Beklagte für die Übertragung des Osteuropageschäfts keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat. Denn in diesem Fall sind die Ausgangsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006, mit denen der Übertragung an die U. zugestimmt wurde, nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
10
1. Die Bestätigungsbeschlüsse vom 30. Juli 2008 sind nichtig, wenndie Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig sind. Einem Bestätigungsbeschluss haftet ein materiell-rechtlicher Mangel des Ausgangsbeschlusses ebenfalls an (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, ZIP 2009, 913 Rn. 10; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 27), und nach § 241 Nr. 3 AktG nichtige Beschlüsse können nicht bestätigt werden, wie schon der Wortlaut von § 244 AktG zeigt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 212; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 256; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 27).
11
2. Die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 sind nichtig, wenn die Beklagte für die in den Zustimmungsbeschlüssen genannten Übertragungen keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat.
12
a) Die Übertragung des Osteuropageschäfts auf die U. war eine Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG, wenn zwischen dem Wert des Osteuropageschäfts und der Gegenleistung der U. ein Missverhältnis bestand. Es ist eine nach § 57 Abs. 1 AktG verbotene Zuwendung, wenn eine Leistung der Gesellschaft an den Aktionär nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung des Aktionärs ausgeglichen wird (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG i.d.F. des MoMiG; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 - MPS; Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 24 - Dritter Börsengang). Nach den im Revisionsverfahren zu unterstellenden Behauptungen der Kläger soll das Osteuropageschäft der Beklagten unter Wert an die U. verkauft worden sein.
13
b) Die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 waren in diesem Fall nichtig. Nach § 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Dazu zählen die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in § 57 AktG(MünchKomm AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 55; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 210; Hölters/Englisch, AktG, § 241 Rn. 61; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 21).
14
Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass die Wirksamkeit der Kaufverträge oder ihres Vollzugs von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig gemacht war und die Beschlüsse der Hauptversammlung die Einlagenrückgewähr unmittelbar bewirkten. Ein Hauptversammlungsbeschluss verletzt § 57 AktG aber nicht nur dann, wenn er unmittelbar zur Einlagenrückgewähr führt. Auch wenn der Vorstand - wie bei einem Beschluss zur Geschäftsführung (§ 119 Abs. 2 AktG) - eine Entscheidung der Hauptversammlung einholt und erst die Umsetzung des Beschlusses zur Einlagenrückgewähr führt, verstößt die Billigung durch die Hauptversammlung gegen gläubigerschützende Vorschriften. Nach § 241 Nr. 3 AktG kommt es allein auf den Inhalt des Beschlusses an.
15
c) Der Nichtigkeit der Beschlüsse steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die U. herrschendes Unternehmen , der Verkauf unter Wert für die Beklagte ein nachteiliges Rechtsgeschäft nach § 311 Abs. 1 AktG war und ein Nachteilsausgleich grundsätzlich erst am Ende des Geschäftsjahres bestimmt werden muss (§ 311 Abs. 2 Satz 1 AktG). Wenn die Hauptversammlung einem nachteiligen Rechtsgeschäft zustimmt, muss bereits der Hauptversammlungsbeschluss einen Nachteilsausgleich vorsehen. Die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 haben keinen Nachteilsausgleich vorgesehen.
16
aa) § 311 Abs. 2 Satz 1 AktG erlaubt dem herrschenden Unternehmen, den Nachteilsausgleich zeitlich gestreckt erst zum Ende des Geschäftsjahrs vorzunehmen oder zu bestimmen, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll, auch wenn der Nachteil gleichzeitig eine unzulässige Einlagenrückgewähr im Sinn von § 57 Abs. 1 AktG ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 11 - MPS; Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 48 - Dritter Börsengang). Die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen an das herrschende Unternehmen unter ihrem Wert ist ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne von § 311 Abs. 1 und 2 AktG.
17
bb) Wenn die Hauptversammlung einem nachteiligen Rechtsgeschäft zustimmt, muss bereits der Beschluss selbst den Nachteilsausgleich vorsehen.
18
Die Ausübung des Stimmrechts des herrschenden Unternehmens in der Hauptversammlung ist eine nachteilige Veranlassung im Sinn des § 311 Abs. 1 AktG, wenn nachteilige Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 2 AktG beschlossen werden (H.-F. Müller in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 21). Dazu genügt auch die Zustimmung zu einer nachteiligen Geschäftsführungsmaßnahme , selbst wenn sie noch umgesetzt werden muss, da der Vorstand Beschlüsse der Hauptversammlung grundsätzlich umzusetzen hat. Aufgrund der Legitimationswirkung eines Zustimmungsbeschlusses und seines Gewichts ist entgegen der Revisionserwiderung auch nicht entscheidend, ob dem Vorstand für die Umsetzung der Geschäftsführungsmaßnahme trotz der Zustimmung der Hauptversammlung noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Dem Zustimmungsbeschluss fehlt die Bedeutung für eine nachteilige Maßnahme auch nicht, wenn der Vorstand nach § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, ohne dazu - etwa nach den Grundsätzen der Gelatine-Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30 - Gelatine I) - verpflichtet zu sein.
19
Wenn die nachteilige Veranlassung in einem mit der Stimmenmehrheit des herrschenden Unternehmens gefassten Hauptversammlungsbeschluss besteht , kann der Nachteilsausgleich nicht aufgeschoben werden, sondern muss bereits im Beschluss vorgesehen sein. Die Privilegierung des herrschenden Aktionärs, einen Nachteilsausgleich erst zum Ende des Geschäftsjahres zu vereinbaren, kann nicht greifen, wenn die Hauptversammlung über ein nachteiliges Rechtsgeschäft beschließt. Teilweise wird zwar - allerdings in der Regel im Zusammenhang mit der Anfechtung nach § 243 Abs. 2 AktG - die Ansicht vertreten, die Privilegierung von § 311 Abs. 2 Satz 1 AktG müsse dem herrschenden Unternehmen auch erhalten bleiben, wenn die Hauptversammlung das nachteilige Geschäft beschließt (Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 2. Aufl., 1996, S. 288 ff.; Abrell, BB 1974, 1463, 1467; für § 119 Abs. 2 AktG auch Strohn, Die Verfassung der Aktiengesellschaft im faktischen Konzern, 1977, S. 39 ff.). Überwiegend wird dagegen verlangt , dass der Nachteilsausgleich bereits im Beschluss selbst geregelt wird (OLG Frankfurt, WM 1973, 348, 350 f.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 311 Rn. 48 und § 243 Rn. 43; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 243 Rn. 105; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 311 Rn. 166; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktienund GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 311 Rn. 85; H.-F. Müller in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 65; K. Schmidt in GroßkommAktG, 4. Aufl., § 243 Rn. 58; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 243 Rn. 258; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 220 f.; J. Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 123; Fett in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 311 AktG Rn. 59; im Ergebnis auch MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 130, 132).
20
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wenn ein Beschluss - wie dies regelmäßig der Fall ist - neben dem Nachteil für die abhängige Gesellschaft auch Sondervorteile für einen herrschenden Aktionär bietet, muss schon nach dem Wortlaut von § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG mit dem Beschluss ein angemessener Ausgleich vorgesehen sein, um die Anfechtbarkeit zu beseitigen. Der Aktionär kann nicht darauf verwiesen werden, den Beschluss in der Hoffnung auf einen ungewissen Ausgleich unanfechtbar werden zu lassen. Das muss auch gelten, wenn der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern wegen Verstoß gegen gläubigerschützende Vorschriften nichtig ist. Zwar wird ein nichtiger Beschluss nicht infolge Fristablaufs bestandskräftig. Dem Minderheitsaktionär ist aber nicht zumutbar, mit einer Klage zuzuwarten, ob und wie das herrschende Unternehmen noch eine Vereinbarung über den Nachteilsausgleich trifft. Die Hauptversammlung kann auch - anders als etwa der Vorstand - nicht selbst nach der nachteiligen Veranlassung dafür Sorge tragen, dass der Nachteil spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres durch Vorteile ausgeglichen oder ein Rechtsanspruch auf die Vorteile vereinbart wird, weil sie nicht ständig zusammentritt.
21
III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderem Grund als richtig.
22
1. Die Kläger haben durch die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage verloren. Dabei kann offen bleiben, ob eine nachträgliche Erledigung der Klage durch einen späteren Nachteilsausgleich oder sogar nur eine Nachteilsausgleichsvereinbarung eintreten kann (so zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 2 AktG Martens, AG 1974, 9, 13; MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 134; aA Mülbert, Aktiengesellschaft , Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 2. Aufl., 1996, S. 289; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 243 Rn. 258). Die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 genügt nicht den Anforderungen, die an die Bestimmung eines Rechtsanspruchs auf einen ausgleichenden Vorteil (§ 311 Abs. 2 AktG) zu stellen sind.
23
Wenn der Nachteil, der der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens zugefügt wird, bezifferbar ist, muss eine Ausgleichsvereinbarung , die einen Zahlungsanspruch begründet, den Ausgleichsanspruch beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststellung des Nachteils abhängig machen. Wenn sich der Nachteil bilanziell niederschlägt, muss der Vorteil bilanzierbar sein; das gilt dann auch für die Gewährung eines An- spruchs auf Ausgleich. Jede Ausgleichsvereinbarung muss zudem Art, Umfang und Leistungszeit der als Ausgleich zugesagten Vorteile festlegen, um den Ausgleich nicht auf die lange Bank zu schieben und die Grenzen zum Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG nicht zu verwischen (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 311 Rn. 63 m.w.N.). Wird nur ein unbezifferter Anspruch auf Ausgleich später festgestellter Nachteile eingeräumt, wird die erforderliche Klarheit nicht geschaffen und der Forderung des § 311 Abs. 2 nach konkreter Festlegung der Vorteile nicht entsprochen (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 365), jedenfalls dann nicht, wenn der Nachteil bezifferbar ist.
24
Diesen Anforderungen genügt die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 nicht. Der damit gewährte Ausgleichsanspruch ist nicht beziffert, obwohl bei einem Verkauf unter dem tatsächlichen Wert die Differenz zu dem von der U. gezahlten Kaufpreis für die Anteile bzw. die Vermögensgegenstände bezifferbar ist und der Vorteil in einer Zahlung bestehen soll. Die Vereinbarung macht den Ausgleichsanspruch zudem von der späteren Feststellung eines Nachteils abhängig. Die U. sollte zum Ausgleich innerhalb von 10 Werktagen nach der Zustellung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung verpflichtet sein, in der ein Gericht mit Wirkung gegenüber U. feststellt, dass der Abschluss oder der Vollzug der Verträge Nachteile für die Beklagte aufwies. Die Regelung verschob damit einen Ausgleich mindestens auf die lange Bank, zumal ungewiss ist, in welchem Verfahren eine solche Feststellung gegenüber der U. getroffen werden sollte. Den Anfechtungsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse, die außerdem allenfalls mittelbar und nicht durch den Urteilsausspruch selbst zur Feststellung eines Nachteils führen konnten , wäre die Grundlage entzogen worden, wenn man die Vereinbarung entgegen den bestehenden Ausführungen mit dem Berufungsgericht für ausreichend hielte. Im Ergebnis enthält die Vereinbarung nicht mehr als das Anerkenntnis, einen Nachteil ausgleichen zu müssen, wenn und soweit ein solcher gerichtlich festgestellt würde. Damit werden die Grenzen zum Schadensersatzanspruch nach § 317 Abs. 1 AktG verwischt, in dessen Rahmen der Nachteil als Teil des Schadens zu ersetzen ist.
25
Die Vereinbarung wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte und die U. nicht wissen können, ob ein Gericht etwa auf eine Anfechtungsklage hin den Wert der Osteuropabeteiligungen anders einschätzt. Die Regelung über den Nachteilsausgleich in § 311 Abs. 2 AktG dient nicht einer Heilung von Beschlussmängeln oder der Behebung der Unsicherheit, ob und inwieweit ein Nachteil vorliegt, sondern soll ein herrschendes Unternehmen nur insoweit privilegieren, als es die Bestimmung über den Ausgleich eines Nachteils längstens bis zum Geschäftsjahresende aufschieben darf, ohne schadensersatzpflichtig zu werden.
26
2. Die Kläger haben auch durch die Übertragung der Aktien auf die U. das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verloren. Die damit ausgeschiedenen Aktionäre haben ein Interesse an der Fortsetzung der Klage trotz der Übertragung der Aktien und des Verlustes der Mitgliedschaft, weil die Frage der Gleichwertigkeit der Kaufpreiszahlung für ihre Abfindung von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 19). Zwar ist der Übertragungsvertrag nicht notwendigerweise nichtig, wenn die Zustimmungsbeschlüsse nichtig sind. Die Beklagte hätte aber ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG gegen die U. , der in die Abfindungsrechnung einzustellen wäre. Über diesen wird zwar nicht entschieden , insoweit kommt dem Urteil im Ausgangsprozess aber eine gewisse indizielle Wirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 24).
27
3. Der neuerliche Bestätigungsbeschluss vom 5. Februar 2009 konnte das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussmängelklage gegen die Bestätigungsbeschlüsse vom 30. Juli 2008 gleichfalls nicht entfallen lassen (vgl. oben II 1.).
28
IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beteiligungen und Vermögensgegenstände der Beklagten unter Wert an die U. veräußert wurden. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Kläger, die für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes beweispflichtig sind, darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass die Beklagte unter Wert veräußert hat.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08 -
OLG München, Entscheidung vom 22.12.2010 - 7 U 1584/10 -

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 46/05 Verkündet am:
9. Oktober 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage
analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe
seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern
erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition
durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses
befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Interesse
an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.

b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung
des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft
durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens
rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für
den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung
(§§ 327 a ff. AktG) haben kann.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 2 - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen der Kläger gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5 und 6 zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger und ihre Streithelfer waren bis zum 24. Januar 2003 Minderheitsaktionäre der beklagten M. AG, deren Unternehmensgegenstand zunächst der Betrieb von 15 SB-Warenhäusern und die Vermietung von Einzelhandels - und Lagerflächen war; ihre Hauptaktionärin war im Jahre 1997 die Me. AG mit einem Anteil von ca. 96 % des Grundkapitals. Am 23. Mai 1997 fasste die Hauptversammlung der Beklagten mit der Stimmenmehrheit der Me. AG zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 folgende Beschlüsse:
2
Unter TOP 4 stimmte sie der Ausgliederung der 15 SB-Warenhäuser der Beklagten einschließlich des zentralen Verwaltungsbereichs ("M. -SBBereich" ) zusammen mit den dazugehörigen Aktiva in die erste S. GmbH & Co. KG und dem anschließenden Verkauf sowohl der Kommanditbeteiligung an dieser Gesellschaft zum Preis von 295 Mio. DM als auch der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH zum Nominalwert von 50.000,00 DM an die Me. AG zu.
3
Die Hauptversammlung stimmte ferner jeweils gemäß § 179 a AktG zu TOP 5 dem Vertrag über die Einbringung des M. -SB-Bereichs in die erste S. GmbH & Co. KG und zu TOP 6 den Verträgen über den Verkauf der Kommanditbeteiligung an der ersten S. GmbH & Co. KG und des einzigen Geschäftsanteils der ersten S. Verwaltungs GmbH durch die Beklagte an die Me. AG zu.
4
Schließlich fasste die Hauptversammlung zu TOP 7 Satzungsänderungsbeschlüsse zur Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Kalenderjahr und zur Änderung des Unternehmensgegenstandes.
5
Gegen diese Beschlüsse legten die Kläger Widerspruch zur Niederschrift ein. Mit ihren Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen wenden sich alle Kläger gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6, die Kläger zu 1 und 2 zudem gegen die Beschlüsse zu TOP 7. Außer diversen Rügen zu angeblichen Verletzungen ihres Auskunftsrechts in der Hauptversammlung machen die Kläger insbesondere geltend, der operative Teil des Unternehmens sei mit dem Verkaufspreis von 295 Mio. DM erheblich unter Wert veräußert worden, die Me. AG habe sich dabei als Hauptaktionärin gemäß § 243 Abs. 2 AktG durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre verschafft.
6
Während des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss am 26. August 2002 die Hauptversammlung der Beklagten auf Verlangen der neuen Mehrheitsaktionärin , der D. Beteiligungs AG & Co. KG (nachfolgend: D. ), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf diese gegen Barabfindung (§ 327 a ZPO); der Squeeze-out-Beschluss wurde am 24. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Angemessenheit der Barabfindung ist bei dem Landgericht Saarbrücken ein Spruchverfahren nach § 327 f AktG anhängig. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. September 2003 bestätigte sodann die D. als Alleinaktionärin die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 und beschloss diese außerdem vorsorglich mit demselben Inhalt erneut.
7
Die Kläger haben daraufhin ihre Anträge auf den Zeitraum bis zu dem Bestätigungsbeschluss beschränkt. Das Landgericht (BB 2004, 1132) hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der ersten S. GmbH & Co. KG im Veräußerungszeitpunkt (30. September 1997) - die Klagen mit der Erwägung abgewiesen, die Anfechtungsbefugnis der Kläger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Ausschluss aus der Beklagten im Wege des Squeeze out nachträglich entfallen, etwaige fortdauernde vermögensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen Beschlüsse seien ausschließlich im Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu berücksichtigen; im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM - selbst wenn der Gerichtssachverständige den damaligen Unternehmenswert auf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, offenkundigen Bewertungsmangel des seinerzeit von der Beklagten beauftragten Wertgutachters beruhe.
8
Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger allein deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärsstellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebefugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit den gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des Landgerichts gerichteten Rügen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.
9
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger und der Streithelfer zu 2 ihre - zeitlich begrenzten - Anfechtungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 sind hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 6 begründet; demgegenüber hat das weitergehende Rechtsmittel nur der Kläger zu 1 und 2 bezüglich der Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 7 a/b keinen Erfolg.
11
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
12
Den Klägern fehle nach dem infolge des Squeeze out eingetretenen Verlust ihrer Mitgliedschaft die für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis. § 265 Abs. 2 ZPO sei auf diesen Fall jedenfalls deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil die Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Weiterführung des Rechtsstreits und der Erlangung eines Gestaltungsurteils gemäß § 248 AktG hinsichtlich der strukturändernden Beschlüsse hätten. Denn ihre ursprünglichen Rechte setzten sich nach dem Squeeze out nur noch am Abfindungsanspruch fort, dessen Höhe im Streitfall allein im Spruchverfahren zu ermitteln und festzusetzen sei; nur in diesem Rahmen sei auch zu prüfen , ob und inwieweit sich die angefochtenen Beschlüsse etwa auf die Höhe der Abfindung auswirkten. Auch eine zeitlich begrenzte Weiterverfolgung des Anfechtungsbegehrens entsprechend § 244 Satz 2 AktG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach Erhebung der Anfechtungsklage regele. Sofern man eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht ziehe, fehle es wegen der Reduzierung der Rechte der Kläger auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde angemessene Abfindung ebenfalls an dem erforderlichen rechtlichen (Feststellungs-) Interesse.
13
II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14
1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (§§ 327 a, e AktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur Fortführung der Anfechtungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse (§ 248 Abs. 1 AktG) - auch im beantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse haben.
15
a) Wie der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Genossenschaftsrecht (RGZ 66, 134, 137 f.; 119, 97, 99) - bereits für das GmbH-Recht entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der einen Beschluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den Rechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach der Veräußerung seines Geschäftsanteils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat (BGHZ 43, 261, 266 ff.; vgl. auch BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229; vgl. aus dem Schrifttum nur: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 64). Diese Rechtsprechung ist - wovon das Berufungsgericht im Anschluss an die mittlerweile herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 245 Rdn. 8; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 245 Rdn. 17; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 23; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127) noch zutreffend ausgegangen ist - auf die entsprechende Fallkonstellation bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage (§ 243 Abs. 1 AktG) zu übertragen: Auch dem Aktionär, der seine Aktien während des Prozessverfahrens veräußert, kommt der Schutz des § 265 ZPO zugute, soweit er an der Fortführung des Rechtsstreits ein rechtliches Interesse hat. Eine gegenüber dem GmbH-Recht abweichende Behandlung derselben Fallkonstellation im Aktienrecht, wie sie von der früher herrschenden Meinung im Schrifttum vertreten wurde (vgl. die entsprechenden Nachweise in BGHZ 43, 261, 266), lässt sich - zumal vor dem Hintergrund, dass die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht grundsätzlich aus einer Analogie zu den im Aktienrecht kodifizierten entsprechenden Klagearten (§§ 243, 249 AktG) abgeleitet wird - sachlich nicht rechtfertigen. Bei beiden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft bilden zwar weder die Mitgliedschaft noch die Antrags- bzw. Anfechtungsbefugnis (vgl. § 245 AktG) den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 265 ZPO. Da die Anfechtungsbefugnis jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht ist (vgl. BGHZ 43, 261, 267; Sen.Urt. v. 24. April 2006 - II ZR 30/05, ZIP 2006, 1134, 1135 Tz 14 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ) und nach dem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiterführung des Prozesses geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Veräußerung der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden.
16
b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO greift außer bei der freiwilligen Übertragung der im Streit befangenen Rechtsposition auch in den Fällen des - unfreiwilligen - Rechtsverlustes infolge gesetzlichen Forderungsübergangs oder kraft Hoheitsakts - so insbesondere beim Rechtsverlust durch Enteignung, Versteigerung oder Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - ein (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5 m.umfangr.Nachw.; vgl. auch BGHZ 86, 337, 339). Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruchverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unternehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, ZIP 2006, 1392 ff. Tz 13, 19 - z.V.b. in BGHZ - Jenoptik; jew. zu § 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert. Ein vergleichbarer unfreiwilliger Rechtsverlust der Aktionärsstellung findet auch bei dem "Zwangsausschluss" des Minderheitsaktionärs auf dem Wege des sog. Squeeze out durch Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung (§ 327 a AktG) statt. Die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Aktionärs entspricht im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf: Er verliert die Aktionärsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Gesteht man dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zustehen , bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff von Außen in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend Heise/Dreier aaO S. 1127; grundsätzlich ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, 28; a.A. Bungert, BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott, DB 2005, 990, 993).
17
c) Ist mithin die Fortdauer der Befugnis des auf dem Wege des Zwangsausschlusses nach §§ 327 a ff. AktG ausgeschiedenen Aktionärs zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses grundsätzlich analog § 265 Abs. 2 ZPO zu bejahen, so findet eine sachgerechte Begrenzung dieser - auch der Prozesswirtschaftlichkeit dienenden - Verfahrensfortsetzungsbefugnis auf der Ebene des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an eben der Weiterführung des Prozesses im jeweiligen konkreten Einzelfall statt. Die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs als Anfechtungskläger endet (nur) dann mit seinem Ausscheiden, wenn die Anfechtung gegen Beschlüsse gerichtet ist, an deren Vernichtung der ausgeschiedene Aktionär kein berechtigtes Interesse mehr hat (so bereits RGZ 66, 134, 138 - zur Genossenschaft; BGHZ 43, 261, 267 - zur GmbH).
18
2. Im vorliegenden Fall ist das erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der Fortführung ihrer Anfechtungsklagen gegen die von ihnen angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch in dem antragsgemäß bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses vom 25. September 2003 begrenzten Umfang - zu bejahen.
19
a) Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse der Kläger besteht - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch richtig gesehen hat - auch nach Erlöschen ihrer Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann. Dies ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil deshalb zu bejahen, weil ein ihren Anfechtungsklagen - auch für den begrenzten beantragten Zeitraum bis zum Bestätigungsbeschluss - stattgebendes, auf den Beschlussmangel des § 243 Abs. 2 AktG gestütztes Gestaltungsurteil (§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG) die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin, die Me. AG, (§ 179 a AktG) und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungsverträge zur Folge hätte. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die von ihnen im Zusammenhang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren; denn zu dem für deren Bemessung maßgeblichen Bewertungsstichtag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Squeeze out (§ 327 b AktG) wären als Aktiva bei der Beklagten deren Bereicherungsansprüche auf Rückabwicklung der Vermögensübertragungen (§§ 812 ff. BGB) oder Ersatzansprüche aus der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB gegen die Me. AG als damalige Erwerberin anzusetzen, die zum Ausgleich des von der Me. AG vorsätzlich erlangten unerlaubten Sondervorteils in Höhe der erheblichen Wertdifferenz zwischen vereinbartem Kaufpreis (295 Mio. DM) und dem durch den Gerichtssachverständigen festgestellten wahren damaligen Unternehmenswert (374 Mio. DM) und damit zugleich zu einer höheren Abfindung führen würden.
20
Würde man demgegenüber den Klägern das Recht zur Weiterführung der Anfechtungsprozesse verweigern, würde das ihre Anfechtungsklagen wegen Wegfalls ihrer sachlichen Anfechtungsbefugnis (§ 245 Abs. 1 AktG) abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages für die Barabfindung (§ 327 b AktG) die Vermögensübertragungsverträge nach § 179 a AktG infolge der bestandskräftigen Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung als wirksam und infolge dessen auch lediglich der empfangene - nach dem Vortrag der Kläger erheblich zu niedrig bemessene - Kaufpreis zugrunde zu legen wären. Dadurch wäre der - durch Art. 14 GG geschützte - Anspruch der Kläger auf "wirtschaftlich volle Entschädigung" (BVerfGE 100, 289, 303) für den durch den Squeeze out erlittenen Verlust ihrer Mitgliedschaft gefährdet.
21
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein rechtliches Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsrechtsstreits sei deshalb zu verneinen , weil das Spruchgericht, das in dem eingeleiteten Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu entscheiden habe, die angefochtenen Beschlüsse in jedem Fall eigenständig hinsichtlich der Auswirkungen auf die Abfindung zu prüfen und dabei auch den Umstand der Anfechtung durch die Kläger zu berücksichtigen habe.
22
Das ist zumindest insoweit unzutreffend, als es um die Auswirkungen eines - von den Klägern mit der Fortsetzung ihrer Klagen erstrebten - obsiegenden Gestaltungsurteils geht; denn infolge der Rechtskraftwirkung inter omnes (§ 248 Abs. 1 AktG) hat auch das Spruchgericht die vom Prozessgericht ausgeurteilte "Nichtigerklärung" der den Vermögensübertragungen gemäß § 179 a AktG zustimmenden Hauptversammlungsbeschlüsse zu beachten und der von ihm vorzunehmenden Bewertung zum Bewertungsstichtag des Vermögens der Beklagten zugrunde zu legen. Schon diese günstigen Wirkungen des Streitverfahrens für das Spruchverfahren gemäß § 327 f. AktG reichen aus, um das berechtigte Interesse der Kläger an der Fortführung der Anfechtungsprozesse zu bejahen. Es kann ihnen jedenfalls nicht zugemutet werden, hierauf zu verzichten , stattdessen die Klageabweisung hinnehmen zu müssen und als deren Folge die zumindest indiziell negativen Wirkungen in Bezug auf die maßgeblichen Wertverhältnisse im Spruchverfahren erneut - und mit ungewissem Ausgang - bekämpfen zu müssen.
23
c) Die weitere Durchführung der Anfechtungsklagen wegen Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG durch die damalige Hauptaktionärin ist für die Kläger auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Interesses ausgeschlossen, weil stattdessen (auch) die Geltendma- chung entsprechender Ersatzansprüche gegen die Hauptaktionärin gemäß §§ 311 ff. AktG denkbar wäre (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander : Hüffer aaO § 243 Rdn. 43 m.w.Nachw.), zu deren (Inzident-) Prüfung auch das Spruchgericht im Rahmen der Bewertung der Höhe der von den Klägern zu beanspruchenden Abfindung befugt wäre.
24
Schon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit müssen sich die Kläger im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf einen solchen alternativen Weg verweisen lassen; abgesehen davon wäre ein solches Vorgehen für sie aber auch deshalb unzumutbar, weil dieser Weg ebenfalls mit der Unsicherheit verbunden wäre, dass das dann im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit hinzunehmende klageabweisende Urteil zumindest indizielle negative Wirkungen auf die Prüfung etwaiger Ansprüche nach §§ 311 ff. AktG gegen die Hauptaktionärin im Spruchverfahren hätte.
25
d) Das rechtliche Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses gemäß § 265 Abs. 2 ZPO entfällt schließlich auch nicht deshalb , weil sie wegen der vermeintlichen Anwendbarkeit des § 244 Satz 2 AktG ihre Klageanträge auf den Zeitraum bis zur Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse durch die jetzige Alleinaktionärin beschränkt haben. Zwar findet hier § 244 Satz 1 AktG insoweit, als die Kläger die Anfechtung auf den Inhaltsmangel einer unzulässigen Verfolgung von Sondervorteilen nach § 243 Abs. 2 AktG stützen, keine Anwendung; denn einer Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 AktG ist nur ein Erstbeschluss zugänglich, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet; Inhaltsmängel - wie hier der des § 243 Abs. 2 AktG - sind nicht durch Bestätigung heilbar (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 228 f. Tz 12, 18). Gleichwohl bringt auch der eingeschränkte Antrag in ausreichender Weise das berechtigte Interesse der Kläger an der Erlangung eines Gestaltungsurteils mit Wirkung für die Höherbewertung ihres Abfindungsanspruchs hinreichend zur Geltung, da er zeitlich auch den maßgeblichen Bewertungsstichtag (26. August 2002) mit erfasst.
26
III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil hinsichtlich der Anfechtungsklagen sämtlicher Kläger zu TOP 4 bis 6 der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit der bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassenen Überprüfung der Rügen der Kläger gegen die Verneinung eines gegen § 243 Abs. 2 AktG verstoßenden Beschlussmangels durch das Landgericht befassen kann.
27
IV. Abweisungsreif sind hingegen die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 und 2 gegen die beiden zu TOP 7 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse. Insoweit ist ein rechtliches Interesse an der Weiterführung der Anfechtungsklagen weder dargelegt noch sonst erkennbar, da diese Beschlüsse lediglich eine Änderung des Geschäftsjahres und eine Neufassung des Unternehmensgegenstands betreffen. Mit diesen rein formalen Satzungsänderungen sind keine rechtlich relevanten Auswirkungen auf die nach dem Verlust der Aktionärsstellung durch den Squeeze out allein noch verbliebenen Barabfindungsansprüche der Kläger zu 1 und 2 verbunden.

Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 HKO 79/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 6 U 342/04 -

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 30/11
Verkündet am:
26. Juni 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wenn die Hauptversammlung einer abhängigen Aktiengesellschaft mit der Stimmenmehrheit
des herrschenden Unternehmens einem nachteiligen Rechtsgeschäft
zustimmt, muss bereits der Hauptversammlungsbeschluss einen Nachteilsausgleich
vorsehen.

b) Wenn der Nachteil, der der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung des herrschenden
Unternehmens zugefügt wird, bezifferbar ist, muss eine Ausgleichsvereinbarung
nach § 311 Abs. 2 AktG, die einen Zahlungsanspruch begründet,
den Ausgleichsanspruch beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststellung
des Nachteils abhängig machen.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30/11 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 2, 4, 5 und 6 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Der Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, die frühere B. bank AG, und die U. SpA (im Folgenden: U. ), die damals ca. 94% des Grundkapitals der Beklagten hielt, vereinbarten am 12. September 2006 die Übertragung des Osteuropageschäfts der Beklagten. Die U. kaufte Aktien der Bank A. AG für 12,5 Milliarden € und der J. C. Bank HVB U. für 83 Millionen € von der Beklagten, die Bank A. AG kaufte von der Beklagten deren Anteile an der C.
Bank für 1,29 Milliarden € sowie deren Anteile an der H. Bank für 70 Millionen € und die H. Bank kaufte von der Beklagten Vermögensgegenstände der H. Niederlassung V. für 10,67 Millionen € und Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H. Niederlassung T. für 71,6 Millionen €.
2
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 25. Oktober 2006 stimmten die Aktionäre mehrheitlich den einzelnen Verträgen über die Veräußerung des Osteuropageschäfts zu.
3
In der Hauptversammlung der Beklagten am 26. und 27. Juni 2007 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die U. beschlossen. Auf einer weiteren Hauptversammlung am 29. und 30. Juli 2008 wurden die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 bestätigt, unter Tagesordnungspunkt 8.1. und 8.2. die Anteilskaufverträge mit der U. , unter Tagesordnungspunkt 8.3. und 8.4. die Anteilskaufverträge mit der Bank A. AG und unter Tagesordnungspunkt 8.5. und 8.6. die Unternehmenskaufverträge mit der H. Bank . Nach der Eintragung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die U. am 15. September 2008 im Handelsregister fasste die Alleinaktionärin am 5. Februar 2009 einen weiteren Bestätigungsbeschluss.
4
Gegen die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 erhoben zahlreiche Aktionäre Anfechtungsklage. Das Landgericht München I erklärte die Beschlüsse für nichtig. Die Verhandlung über die Berufung der Beklagten setzte das Berufungsgericht entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf das vorliegende Verfahren aus.
5
Die Kläger, die damals Aktionäre der Beklagten waren, haben gegen die Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 29. und 30. Juli 2008 Anfechtungsklage erhoben, die Kläger zu 5 und 6 nur gegen die Bestätigungsbe- schlüsse zu 8.1. und 8.2. Die Klagen haben sie unter anderem damit begründet, die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 seien nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil die Veräußerung des Osteuropageschäfts erheblich unter Wert erfolgt sei und damit gegen § 57 Abs. 1 AktG verstoße. Eine Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 zwischen der Beklagten und U. , in der sich U. verpflichtet habe, Nachteile binnen einer bestimmten Frist in bar auszugleichen, wenn durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt werde, dass der Verkauf des Osteuropageschäfts für die Beklagte nachteilig sei, ändere daran nichts.
6
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch das Berufungsgericht richten sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisionen der Kläger zu 2, 4, 5 und 6.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revisionen haben Erfolg und führen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG sei mit den Zustimmungsbeschlüssen vom 25. Oktober 2006 mit der Rechtsfolge ihrer Nichtigkeit und damit auch der Nichtigkeit der ersten Bestätigungsbeschlüsse vom 30. Juli 2008 nicht verletzt, weil diese Vorschrift durch das speziellere Regelungswerk der §§ 311 ff. AktG verdrängt werde. Die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 sei eine wirksame Nachteilsausgleichsvereinbarung. Es sei unschädlich, dass die durch die Vereinbarung begründete Forderung gegen die U. in der Höhe nicht beziffert sei und ihr Bestehen von der Entscheidung eines Gerichts abhängig gemacht werde. Wenn die Angemessenheit der Gegenleistung wie hier von anderen Aktionären angezweifelt werde, kämen das herrschende Unternehmen und die Gesellschaft in die Situation, entweder in einem Rechtsstreit zu unterliegen und nach § 317 Abs. 1 AktG umfassend ersatzpflichtig zu werden oder eine erneute Bewertung durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit entsprechenden Kosten für die Gesellschaft vornehmen zu lassen, wenn ihr nicht gestattet werde, eine solche bedingte Nachteilsausgleichsvereinbarung abzuschließen. Die Vereinbarung sei auch fristgerecht geschlossen worden. Ein Nachteil könne der Gesellschaft erst am 9. Januar 2007 mit der Feststellung der Vollzugsvoraussetzungen des Verkaufs des Osteuropageschäfts durch den Vorstand der Beklagten zugefügt worden sein. Die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 sei damit noch vor Ende des Geschäftsjahres , in dem der abhängigen Gesellschaft ein Nachteil zugefügt worden sei, geschlossen worden. Weder die Bestätigungsbeschlüsse vom 30. Juli 2008 noch die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 seien nach § 243 Abs. 2 AktG anfechtbar. Ein Sondervorteil liege bei Strukturmaßnahmen erst vor, sofern er bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheine. Das sei hier nicht der Fall.
9
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Den Bestätigungsbeschlüssen vom 30. Juli 2008 kommt keine Heilungswirkung zu, wenn - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die Beklagte für die Übertragung des Osteuropageschäfts keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat. Denn in diesem Fall sind die Ausgangsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006, mit denen der Übertragung an die U. zugestimmt wurde, nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
10
1. Die Bestätigungsbeschlüsse vom 30. Juli 2008 sind nichtig, wenndie Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig sind. Einem Bestätigungsbeschluss haftet ein materiell-rechtlicher Mangel des Ausgangsbeschlusses ebenfalls an (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, ZIP 2009, 913 Rn. 10; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 27), und nach § 241 Nr. 3 AktG nichtige Beschlüsse können nicht bestätigt werden, wie schon der Wortlaut von § 244 AktG zeigt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 212; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 256; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 27).
11
2. Die Zustimmungsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 sind nichtig, wenn die Beklagte für die in den Zustimmungsbeschlüssen genannten Übertragungen keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat.
12
a) Die Übertragung des Osteuropageschäfts auf die U. war eine Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG, wenn zwischen dem Wert des Osteuropageschäfts und der Gegenleistung der U. ein Missverhältnis bestand. Es ist eine nach § 57 Abs. 1 AktG verbotene Zuwendung, wenn eine Leistung der Gesellschaft an den Aktionär nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung des Aktionärs ausgeglichen wird (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG i.d.F. des MoMiG; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 - MPS; Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 24 - Dritter Börsengang). Nach den im Revisionsverfahren zu unterstellenden Behauptungen der Kläger soll das Osteuropageschäft der Beklagten unter Wert an die U. verkauft worden sein.
13
b) Die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 waren in diesem Fall nichtig. Nach § 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Dazu zählen die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in § 57 AktG(MünchKomm AktG/Hüffer, 3. Aufl., § 241 Rn. 55; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 210; Hölters/Englisch, AktG, § 241 Rn. 61; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 241 Rn. 21).
14
Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass die Wirksamkeit der Kaufverträge oder ihres Vollzugs von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig gemacht war und die Beschlüsse der Hauptversammlung die Einlagenrückgewähr unmittelbar bewirkten. Ein Hauptversammlungsbeschluss verletzt § 57 AktG aber nicht nur dann, wenn er unmittelbar zur Einlagenrückgewähr führt. Auch wenn der Vorstand - wie bei einem Beschluss zur Geschäftsführung (§ 119 Abs. 2 AktG) - eine Entscheidung der Hauptversammlung einholt und erst die Umsetzung des Beschlusses zur Einlagenrückgewähr führt, verstößt die Billigung durch die Hauptversammlung gegen gläubigerschützende Vorschriften. Nach § 241 Nr. 3 AktG kommt es allein auf den Inhalt des Beschlusses an.
15
c) Der Nichtigkeit der Beschlüsse steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die U. herrschendes Unternehmen , der Verkauf unter Wert für die Beklagte ein nachteiliges Rechtsgeschäft nach § 311 Abs. 1 AktG war und ein Nachteilsausgleich grundsätzlich erst am Ende des Geschäftsjahres bestimmt werden muss (§ 311 Abs. 2 Satz 1 AktG). Wenn die Hauptversammlung einem nachteiligen Rechtsgeschäft zustimmt, muss bereits der Hauptversammlungsbeschluss einen Nachteilsausgleich vorsehen. Die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 haben keinen Nachteilsausgleich vorgesehen.
16
aa) § 311 Abs. 2 Satz 1 AktG erlaubt dem herrschenden Unternehmen, den Nachteilsausgleich zeitlich gestreckt erst zum Ende des Geschäftsjahrs vorzunehmen oder zu bestimmen, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll, auch wenn der Nachteil gleichzeitig eine unzulässige Einlagenrückgewähr im Sinn von § 57 Abs. 1 AktG ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 11 - MPS; Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 48 - Dritter Börsengang). Die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen an das herrschende Unternehmen unter ihrem Wert ist ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne von § 311 Abs. 1 und 2 AktG.
17
bb) Wenn die Hauptversammlung einem nachteiligen Rechtsgeschäft zustimmt, muss bereits der Beschluss selbst den Nachteilsausgleich vorsehen.
18
Die Ausübung des Stimmrechts des herrschenden Unternehmens in der Hauptversammlung ist eine nachteilige Veranlassung im Sinn des § 311 Abs. 1 AktG, wenn nachteilige Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 2 AktG beschlossen werden (H.-F. Müller in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 21). Dazu genügt auch die Zustimmung zu einer nachteiligen Geschäftsführungsmaßnahme , selbst wenn sie noch umgesetzt werden muss, da der Vorstand Beschlüsse der Hauptversammlung grundsätzlich umzusetzen hat. Aufgrund der Legitimationswirkung eines Zustimmungsbeschlusses und seines Gewichts ist entgegen der Revisionserwiderung auch nicht entscheidend, ob dem Vorstand für die Umsetzung der Geschäftsführungsmaßnahme trotz der Zustimmung der Hauptversammlung noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Dem Zustimmungsbeschluss fehlt die Bedeutung für eine nachteilige Maßnahme auch nicht, wenn der Vorstand nach § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung verlangt, ohne dazu - etwa nach den Grundsätzen der Gelatine-Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30 - Gelatine I) - verpflichtet zu sein.
19
Wenn die nachteilige Veranlassung in einem mit der Stimmenmehrheit des herrschenden Unternehmens gefassten Hauptversammlungsbeschluss besteht , kann der Nachteilsausgleich nicht aufgeschoben werden, sondern muss bereits im Beschluss vorgesehen sein. Die Privilegierung des herrschenden Aktionärs, einen Nachteilsausgleich erst zum Ende des Geschäftsjahres zu vereinbaren, kann nicht greifen, wenn die Hauptversammlung über ein nachteiliges Rechtsgeschäft beschließt. Teilweise wird zwar - allerdings in der Regel im Zusammenhang mit der Anfechtung nach § 243 Abs. 2 AktG - die Ansicht vertreten, die Privilegierung von § 311 Abs. 2 Satz 1 AktG müsse dem herrschenden Unternehmen auch erhalten bleiben, wenn die Hauptversammlung das nachteilige Geschäft beschließt (Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 2. Aufl., 1996, S. 288 ff.; Abrell, BB 1974, 1463, 1467; für § 119 Abs. 2 AktG auch Strohn, Die Verfassung der Aktiengesellschaft im faktischen Konzern, 1977, S. 39 ff.). Überwiegend wird dagegen verlangt , dass der Nachteilsausgleich bereits im Beschluss selbst geregelt wird (OLG Frankfurt, WM 1973, 348, 350 f.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 311 Rn. 48 und § 243 Rn. 43; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 243 Rn. 105; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 311 Rn. 166; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktienund GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 311 Rn. 85; H.-F. Müller in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 65; K. Schmidt in GroßkommAktG, 4. Aufl., § 243 Rn. 58; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 243 Rn. 258; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 220 f.; J. Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 311 Rn. 123; Fett in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 311 AktG Rn. 59; im Ergebnis auch MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 130, 132).
20
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Wenn ein Beschluss - wie dies regelmäßig der Fall ist - neben dem Nachteil für die abhängige Gesellschaft auch Sondervorteile für einen herrschenden Aktionär bietet, muss schon nach dem Wortlaut von § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG mit dem Beschluss ein angemessener Ausgleich vorgesehen sein, um die Anfechtbarkeit zu beseitigen. Der Aktionär kann nicht darauf verwiesen werden, den Beschluss in der Hoffnung auf einen ungewissen Ausgleich unanfechtbar werden zu lassen. Das muss auch gelten, wenn der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern wegen Verstoß gegen gläubigerschützende Vorschriften nichtig ist. Zwar wird ein nichtiger Beschluss nicht infolge Fristablaufs bestandskräftig. Dem Minderheitsaktionär ist aber nicht zumutbar, mit einer Klage zuzuwarten, ob und wie das herrschende Unternehmen noch eine Vereinbarung über den Nachteilsausgleich trifft. Die Hauptversammlung kann auch - anders als etwa der Vorstand - nicht selbst nach der nachteiligen Veranlassung dafür Sorge tragen, dass der Nachteil spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres durch Vorteile ausgeglichen oder ein Rechtsanspruch auf die Vorteile vereinbart wird, weil sie nicht ständig zusammentritt.
21
III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderem Grund als richtig.
22
1. Die Kläger haben durch die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage verloren. Dabei kann offen bleiben, ob eine nachträgliche Erledigung der Klage durch einen späteren Nachteilsausgleich oder sogar nur eine Nachteilsausgleichsvereinbarung eintreten kann (so zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 2 AktG Martens, AG 1974, 9, 13; MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 134; aA Mülbert, Aktiengesellschaft , Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 2. Aufl., 1996, S. 289; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 243 Rn. 258). Die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 genügt nicht den Anforderungen, die an die Bestimmung eines Rechtsanspruchs auf einen ausgleichenden Vorteil (§ 311 Abs. 2 AktG) zu stellen sind.
23
Wenn der Nachteil, der der abhängigen Gesellschaft auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens zugefügt wird, bezifferbar ist, muss eine Ausgleichsvereinbarung , die einen Zahlungsanspruch begründet, den Ausgleichsanspruch beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststellung des Nachteils abhängig machen. Wenn sich der Nachteil bilanziell niederschlägt, muss der Vorteil bilanzierbar sein; das gilt dann auch für die Gewährung eines An- spruchs auf Ausgleich. Jede Ausgleichsvereinbarung muss zudem Art, Umfang und Leistungszeit der als Ausgleich zugesagten Vorteile festlegen, um den Ausgleich nicht auf die lange Bank zu schieben und die Grenzen zum Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG nicht zu verwischen (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 311 Rn. 63 m.w.N.). Wird nur ein unbezifferter Anspruch auf Ausgleich später festgestellter Nachteile eingeräumt, wird die erforderliche Klarheit nicht geschaffen und der Forderung des § 311 Abs. 2 nach konkreter Festlegung der Vorteile nicht entsprochen (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 311 Rn. 365), jedenfalls dann nicht, wenn der Nachteil bezifferbar ist.
24
Diesen Anforderungen genügt die Vereinbarung vom 21. Dezember 2007 nicht. Der damit gewährte Ausgleichsanspruch ist nicht beziffert, obwohl bei einem Verkauf unter dem tatsächlichen Wert die Differenz zu dem von der U. gezahlten Kaufpreis für die Anteile bzw. die Vermögensgegenstände bezifferbar ist und der Vorteil in einer Zahlung bestehen soll. Die Vereinbarung macht den Ausgleichsanspruch zudem von der späteren Feststellung eines Nachteils abhängig. Die U. sollte zum Ausgleich innerhalb von 10 Werktagen nach der Zustellung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung verpflichtet sein, in der ein Gericht mit Wirkung gegenüber U. feststellt, dass der Abschluss oder der Vollzug der Verträge Nachteile für die Beklagte aufwies. Die Regelung verschob damit einen Ausgleich mindestens auf die lange Bank, zumal ungewiss ist, in welchem Verfahren eine solche Feststellung gegenüber der U. getroffen werden sollte. Den Anfechtungsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse, die außerdem allenfalls mittelbar und nicht durch den Urteilsausspruch selbst zur Feststellung eines Nachteils führen konnten , wäre die Grundlage entzogen worden, wenn man die Vereinbarung entgegen den bestehenden Ausführungen mit dem Berufungsgericht für ausreichend hielte. Im Ergebnis enthält die Vereinbarung nicht mehr als das Anerkenntnis, einen Nachteil ausgleichen zu müssen, wenn und soweit ein solcher gerichtlich festgestellt würde. Damit werden die Grenzen zum Schadensersatzanspruch nach § 317 Abs. 1 AktG verwischt, in dessen Rahmen der Nachteil als Teil des Schadens zu ersetzen ist.
25
Die Vereinbarung wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte und die U. nicht wissen können, ob ein Gericht etwa auf eine Anfechtungsklage hin den Wert der Osteuropabeteiligungen anders einschätzt. Die Regelung über den Nachteilsausgleich in § 311 Abs. 2 AktG dient nicht einer Heilung von Beschlussmängeln oder der Behebung der Unsicherheit, ob und inwieweit ein Nachteil vorliegt, sondern soll ein herrschendes Unternehmen nur insoweit privilegieren, als es die Bestimmung über den Ausgleich eines Nachteils längstens bis zum Geschäftsjahresende aufschieben darf, ohne schadensersatzpflichtig zu werden.
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2. Die Kläger haben auch durch die Übertragung der Aktien auf die U. das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verloren. Die damit ausgeschiedenen Aktionäre haben ein Interesse an der Fortsetzung der Klage trotz der Übertragung der Aktien und des Verlustes der Mitgliedschaft, weil die Frage der Gleichwertigkeit der Kaufpreiszahlung für ihre Abfindung von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 19). Zwar ist der Übertragungsvertrag nicht notwendigerweise nichtig, wenn die Zustimmungsbeschlüsse nichtig sind. Die Beklagte hätte aber ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG gegen die U. , der in die Abfindungsrechnung einzustellen wäre. Über diesen wird zwar nicht entschieden , insoweit kommt dem Urteil im Ausgangsprozess aber eine gewisse indizielle Wirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 24).
27
3. Der neuerliche Bestätigungsbeschluss vom 5. Februar 2009 konnte das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussmängelklage gegen die Bestätigungsbeschlüsse vom 30. Juli 2008 gleichfalls nicht entfallen lassen (vgl. oben II 1.).
28
IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beteiligungen und Vermögensgegenstände der Beklagten unter Wert an die U. veräußert wurden. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Kläger, die für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes beweispflichtig sind, darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass die Beklagte unter Wert veräußert hat.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08 -
OLG München, Entscheidung vom 22.12.2010 - 7 U 1584/10 -

(1) Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.

(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.