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§ 30Amtlich · § 5 UrhG

Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Zeitreise: 16.09.2022

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten: 1. Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen; 2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.

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