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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Deckung der Verbindlichkeiten

Zeitreise: 17.12.1975

(1) Das Institut hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 einen Anspruch gegen den Bund auf Deckung der Verbindlichkeiten, die aus den Gutschriften entstanden sind. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut einen Anspruch gegen den Bund auf Deckung des Betrages, in dessen Höhe es die Ansprüche seiner Versicherten auf Leistung gegen den Bund (§ 5 Abs. 1) erfüllt hat.

(2) Das Institut erhält auf den Anspruch nach Absatz 1 einen angemessenen Vorschuß. Vorschüsse werden auf Antrag von der Deutschen Bundesbank ausgezahlt. Die Deutsche Bundesbank kann Nachweise zur Überprüfung der Vertretungsberechtigung und der Angemessenheit des Vorschusses verlangen.

(3) Ergibt sich bei der Feststellung des Anspruchs auf Deckung, daß dem Institut ein höherer Betrag als der gezahlte Vorschuß zusteht, so hat der Bund den Mehrbetrag bis höchstens zehn vom Hundert des festgestellten Betrages vom Ende der Übergangszeit an mit drei vom Hundert zu verzinsen. Übersteigt der Vorschuß den festgestellten Betrag, so hat das Institut den Vorschuß insoweit zurückzuzahlen; der zurückzuzahlende Betrag ist, soweit er zehn vom Hundert des festgestellten Anspruches auf Deckung übersteigt, vom Ende der Übergangszeit an mit drei vom Hundert zu verzinsen.

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