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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen

Zeitreise: 17.12.1975

(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist zwecks Ermittlung der Sparanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 von der Prämienreserve bei Beginn des 19. Dezember 1958 einschließlich von Beitragsüberträgen abzüglich technisch gestundeter Beiträge sowie der gutgeschriebenen und der für das letzte Geschäftsjahr vor dem Ende der Übergangszeit beschlossenen Gewinnanteile auszugehen. Ist der Anspruch vor dem 19. Dezember 1958 fällig geworden, aber vor dem Ende der Übergangszeit noch nicht ausgezahlt worden, so ist von der geschuldeten Versicherungsleistung auszugehen. Besteht die Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag in der Gewährung einer Rente und hat die Rentenzahlung vor dem Ende der Übergangszeit begonnen, so ist von der Prämienreserve am Ende der Übergangszeit auszugehen.

(2) Die Berechnung der Höhe der Sparanlage erfolgt nach Maßgabe eines vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zu genehmigenden Geschäftsplanes.

(3) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund besteht auch, wenn der Versicherungsvertrag von einem Arbeitgeber zur Versorgung eines Arbeitnehmers geschlossen worden ist, wenn dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen ein Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung eingeräumt worden ist und wenn die Prämien der Lohnsteuer unterlagen.

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