Antragsverfahren
(1) Stellt das Institut den Anspruch nicht nach § 7 Abs. 2 fest oder liegt ein Umwandlungsfall (§ 4) vor, so wird die Leistung des Bundes nur auf Antrag gewährt. Der Berechtigte kann den Antrag frühestens drei Monate nach Beendigung der Übergangszeit stellen; er hat ihn spätestens bis zum Ablauf des 30. September 1960 bei dem Institut zu stellen.
(2) Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: 1. Name, Vornamen und Anschrift des Berechtigten, 2. die Sparanlage nach ihren Merkmalen, insbesondere unter Angabe der Kontonummer der Sparanlage, der Bausparnummer, der Nummer des Guthabens bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter oder der Nummer des Versicherungsscheins, gegebenenfalls der Stücknummer des Wertpapiers, 3. die Tatsachen, auf die der Anspruch auf Leistung gegen den Bund gegründet wird.Dem Antrag sollen die vorhandenen Unterlagen beigefügt werden.
(3) Durch den Antrag ermächtigt der Berechtigte die beteiligten Institute, alle zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Steht die Sparanlage am Ende der Übergangszeit mehreren Berechtigten zu, so kann der Antrag von jedem Berechtigten mit Wirkung für alle Berechtigten gestellt werden.
(5) In Umwandlungsfällen ist der Antrag bei dem Institut zu stellen, das die neue Sparanlage führt. Der Antrag soll die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Angaben sowohl für die frühere als auch für die neue Sparanlage enthalten. Die Höhe der früheren Sparanlage am 19. Dezember 1958 und im Zeitpunkt ihrer Beendigung sowie die Höhe der neuen Sparanlage bei ihrem Beginn sollen angegeben werden.
(6) Hält das Institut auf Grund der Angaben in dem Antrag und der beigefügten Unterlagen den Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch fest.
(7) Kann das Institut den Anspruch nicht feststellen, so hat es den Antrag nebst den eingereichten Unterlagen an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zur Entscheidung weiterzuleiten. Hält die Oberfinanzdirektion Saarbrücken die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt sie den Anspruch fest. Sie gibt diese Entscheidung dem Berechtigten und dem Institut bekannt.
Passende Werkzeuge
- Schulden & InsolvenzBürgschaft sittenwidrig? Überforderungs-Check für Angehörige (§ 138 BGB)Ehepartner, Kind oder Eltern haben eine Bürgschaft unterschrieben und die Bank fordert jetzt? Der Check rechnet den Maßstab der Rechtsprechung nach: Hätte das pfändbare Einkommen bei Vertragsschluss überhaupt die laufenden Zinsen getragen? Orientierung, keine Nichtigkeitsfeststellung.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- VerbraucherrechtVorfälligkeitsentschädigung: die gesetzlichen Obergrenzen (§ 502 BGB)Die Bank fordert eine Vorfälligkeitsentschädigung? § 502 Abs. 3 BGB deckelt sie — aber nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Beim Immobilienkredit gilt der viel zitierte 1-Prozent-Deckel nicht. Der Check rechnet beide Grenzen und benennt die Ausschlussgründe des Abs. 2.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.