Sparanlagen
(1) Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. auf französische Franken (Franken) lautende Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Saarland einschließlich des Postscheckamts Saarbrücken, die am 19. Dezember 1958 durch Ausfertigung eines Sparbuches oder in sonstiger Weise als Spareinlagen gekennzeichnet waren, 2. auf Franken lautende Bausparguthaben bei im Saarland zugelassenen Bausparkassen, 3. auf Franken lautende Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter, 4. auf Franken lautende Ansprüche gegen im Saarland zugelassene Versicherungsunternehmen aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen eine Prämienreserve zu bilden und gebildet ist, 5. auf Franken lautende Ansprüche aus Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen der Landesbank und Girozentrale Saar sowie aus Industrieobligationen von Ausstellern im Saarland, 6. auf Franken lautende Guthaben bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, es sei denn, daß die Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Genossenschaften oder in Erfüllung eines Vertrages oder Vorvertrages über den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts geleistet worden sind.
(2) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund (§ 5) besteht nur, soweit eine Sparanlage vom 19. Dezember 1958 bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1589) ununterbrochen bestanden hat und in Deutsche Mark umgewandelt oder kraft Gesetzes auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Als Sparanlage am 19. Dezember 1958 gelten auch Zinsen, die nach diesem Zeitpunkt für das Jahr 1958 gutgeschrieben worden sind; Entsprechendes gilt für Gutschriften, die spätestens am 31. Dezember 1958 erteilt worden sind und auf einem Überweisungsauftrag beruhen, der vor Ablauf des 19. Dezember 1958 bei dem beauftragten Institut eingegangen ist.
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