Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Gutschrift

Zeitreise: 17.12.1975

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch Erteilung einer Gutschrift zu erfüllen. Die Gutschrift ist für das Ende der Übergangszeit vorzunehmen und dem Berechtigten bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe der Gutschrift an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.

(2) Der gutgeschriebene Betrag ist vom Ende der Übergangszeit an mit dem Satz zu verzinsen, den das Institut nach dem Ende der Übergangszeit für die Sparanlage anwendet; war die Sparanlage am Ende der Übergangszeit unverzinslich, so ist der gutgeschriebene Betrag mit dem Satz zu verzinsen, der nach dem Ende der Übergangszeit für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils festgesetzt wird.

(3) Der Berechtigte kann die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages nebst Zinsen nicht vor Fälligkeit der Sparanlage verlangen.

Passende Werkzeuge

  • Schulden & InsolvenzBürgschaft sittenwidrig? Überforderungs-Check für Angehörige (§ 138 BGB)Ehepartner, Kind oder Eltern haben eine Bürgschaft unterschrieben und die Bank fordert jetzt? Der Check rechnet den Maßstab der Rechtsprechung nach: Hätte das pfändbare Einkommen bei Vertragsschluss überhaupt die laufenden Zinsen getragen? Orientierung, keine Nichtigkeitsfeststellung.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • VerbraucherrechtVorfälligkeitsentschädigung: die gesetzlichen Obergrenzen (§ 502 BGB)Die Bank fordert eine Vorfälligkeitsentschädigung? § 502 Abs. 3 BGB deckelt sie — aber nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Beim Immobilienkredit gilt der viel zitierte 1-Prozent-Deckel nicht. Der Check rechnet beide Grenzen und benennt die Ausschlussgründe des Abs. 2.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.