Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SoldUrlV | § 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SoldUrlV | § 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
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Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann.
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Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Di
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published on 18/01/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 238/00 Verkündet am: 18. Januar 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AGB
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