Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SoldUrlV | § 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst


(1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist. (2) Der Ant

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


(1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatengesetz - SG | § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement


(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bi

Soldatengesetz - SG | § 60 Arten der Dienstleistungen


Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61),2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und6. unb

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 1 Allgemeine Wehrpflicht


(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepubli

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2001 - VII ZR 238/00

bei uns veröffentlicht am 18.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 238/00 Verkündet am: 18. Januar 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AGB

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(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland...