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§ 50Amtlich · § 5 UrhG

Ausnahmen

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft: 1. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und 2. das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.

(2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.

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