Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:
- 1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und - 2.
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.
(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.
(3) § 18 gilt entsprechend.
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(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften des Kapitels drei über die Einstellung und Beförderung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und befördert.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2
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(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzli
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwä
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gl
(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,3. zum Unteroffizier nach zwölf Mo
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/05/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom ... Februar 2011 und der Beschwerdebescheid vom ... November 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, im aktuell laufenden Auswahlverfahren über den Antrag des Kl
published on 23/06/2015 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2014 5 K 2260/13 aufgehoben.
published on 21/10/2014 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
I. Unter Aufhebung des Kindergeldbescheides vom 26.08.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2013 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar 2012 bis (einschließlich) September
published on 13/12/2012 00:00
Tatbestand
1
Die 1973 geborene Klägerin begehrt die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin. Sie stand vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 2012 als Z
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Annotations
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann...
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig...
(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen...
(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,4. zum...