Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung
- 1.
in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt, - 2.
in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.
(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn
- 1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und - 2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, - 5.
einer Elternzeit, - 6.
einer familienbedingten Beurlaubung, - 7.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst, - 8.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder - 9.
einer Dienstreise.
(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.
(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.
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