Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 22 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften des Kapitels drei über die Einstellung und Beförderung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und befördert.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können aufsteigen

1.
in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 erfüllen,
2.
in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen.

(3) Die Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizieranwärterin)“, „(Reserveunteroffizieranwärter)“ oder „(RUA)“; nach der Übernahme in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebelanwärterin)“, „(Reservefeldwebelanwärter)“ oder „(RFA)“.

(4) In den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve setzt die Beförderung zum Unteroffizier der Reserve das Bestehen einer Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve die Beförderung zum Feldwebel der Reserve das Bestehen einer Feldwebelprüfung voraus. Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen befördert werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 3 nicht angerechnet. § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Reserveunteroffizierinnen und Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie

1.
als Angehörige einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve mindestens den Dienstgrad „Unteroffizier“ und als Angehöriger einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben,
2.
in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben.

(6) § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. § 12 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. (2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt un

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert. (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen u

(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: 1. Mannschaft

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gl
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published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom ... Februar 2011 und der Beschwerdebescheid vom ... November 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, im aktuell laufenden Auswahlverfahren über den Antrag des Kl
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(1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand...
(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: 1. Mannschaften aller...
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert. (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten...
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt undb) über einen...
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig...
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert. (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten...