Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

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Referenzen - Gesetze | § 18 SLV 2021

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Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel


(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: 1. Mannschaft

Referenzen - Urteile | § 18 SLV 2021

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 SLV 2021.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 6 ZB 15.1581

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juni 2015 - RN 1 K 14.670 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Juni 2015 - RN 1 K 14.670

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Able