Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Mai 2014 - 21 K 13.467

bei uns veröffentlicht am14.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom ... Februar 2011 und der Beschwerdebescheid vom ... November 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, im aktuell laufenden Auswahlverfahren über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1979 geborene Kläger steht seit Juli 2002 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Seine Dienstzeit endet nach Aktenlage voraussichtlich mit Ablauf des ... Dezember 2015 (vgl. Bl. 46, 47, 55 A II der Personalakte), nach Mitteilung des Klägers im Schriftsatz vom ... Dezember 2011, die von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt wurde, hingegen bereits mit Ablauf des ... Oktober 2014. Mit Verfügung vom ... November 2008 wurde der Kläger von der ... an das Amt für Militärkunde nach ... versetzt und ist hier seit dem als sachbearbeitender Offizier tätig. Er wurde nach Aktenlage zuletzt mit Wirkung vom ... Januar 2011 zum Hauptmann (BesGr. A 11) befördert.

Mit Schreiben vom ... April 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Einem ggf. erforderlichen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) stehe er positiv gegenüber.

In einer aus Anlass des vorgenannten Antrags gefertigten Laufbahnbeurteilung vom ... Juli 2010 wird der Kläger vom beurteilenden Vorgesetzten für die Umwandlung in das Dienstverhältnis als Berufssoldat als „in außergewöhnlichem Maß geeignet“ bezeichnet (bestmögliche der zu im Formblatt zur Auswahl stehenden Alternativen). Der nächsthöhere Vorgesetzte ist dieser Beurteilung unter dem ... Juli 2010 beigetreten. Hinsichtlich der begründenden Ausführungen des beurteilenden Vorgesetzten und des nächsthöheren Vorgesetzten wird auf die Beurteilungsformularblätter vom ... und ... Juli 2010 Bezug genommen (Bl. 55, 55b B II der Personalakte).

Mit einem dem Kläger am ... März 2011 bekanntgegebenen Bescheid vom ... Februar 2011 wurde sein Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass seine Übernahme als Berufsoffizier nicht möglich sei, da die Übernahmemöglichkeiten in seinem Geburtsjahrgang bereits ausgeschöpft seien.

Am ... März 2011 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom ... Februar 2011 Beschwerde ein. Bei der letztmaligen Ablehnung im Jahr 2009 /2010 sei ihm seitens des Personalamtes mitgeteilt worden, dass weiterhin Chancen für eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bestünden und er im Jahr 2009 nur knapp gescheitert sei. Ihm sei empfohlen worden, nochmals im Jahr 2010 einen Übernahmeantrag zu stellen.

Mit am ... November 2011 zugestellten Beschwerdebescheid vom ... November 2011 wies das Personalamt der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück. Der Kläger habe bei seinem ersten Übernahmeantrag im Jahr 2009 nicht berücksichtigt werden können, weil er sich im Eignungs- und Leistungsvergleich seines Geburtsjahrgangs und seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe nicht habe durchsetzen können. Für das Auswahljahr 2009 hätten nach den Bedarfsvorgaben nur drei Offiziere der PzGrenTr in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden können. Der Kläger habe sich in der Gesamtbetrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung auf Platz vier von acht Kandidaten seines Jahrgangs und seiner AVR und damit knapp hinter den drei übernommenen Konkurrenten eingereiht. Aus diesem Grund sei ihm angeraten worden, sich im Jahr 2010 erneut dem Auswahlverfahren zur Übernahme als Berufssoldat zu stellen. Eine Absenkung der Quote der Berufssoldaten sei damals noch nicht absehbar gewesen. Im Vorgriff der Auswahlkonferenz für Berufssoldaten im Jahr 2010 sei dann aber der Bedarf an Berufsoffizieren TrDst von Seiten des Bedarfsträgers deutlich abgesenkt worden, im Bereich der PzGrenTr auf 12 pro Geburtsjahrgang. Im Geburtsjahrgang 1979 sei der Bedarf bis zur Konferenz 2010 mit 15 zu Berufssoldaten übernommenen Offizieren bereits mehr als gedeckt gewesen, so dass kein Offizier in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten habe übernommen werden können. Für eine Übernahme zum Berufssoldaten in einer anderen AVR sei der Kläger seinen Wünschen gemäß mitbetrachtet worden, er habe sich hier aber im Rahmen der ganzheitlichen Betrachtung nach Eignung, Leistung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung des strukturellen Bedarfs nicht gegenüber den Konkurrenten aus den betroffenen AVR durchsetzen können. Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 37 ff. des Soldatengesetzes (SG) bestehe kein Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Die Entscheidung über die Übernahme in das Dienstverhältnis treffe der Amtschef des PersABw im Rahmen dienstlicher Erfordernisse nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. In Anwendung des Erlasses BMVg - P II 1 - Az. 16-02-09/1 erfolge die Auswahl der Berufsoffiziere im Rahmen einer ganzheitlichen, vergleichenden Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung unter Berücksichtigung des strukturellen Bedarfs im Geburtsjahrgang der jeweiligen Truppengattung im Rahmen einer jährlich durchgeführten Auswahlkonferenz. Zudem solle die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Offizieren im jeweiligen Geburtsjahrgang schrittweise über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgen (sog. Anböschungsverfahren). Dem Prinzip der Bestenauslese folgend könnten regelmäßig nur die Soldaten übernommen werden, die eindeutig zur Spitzengruppe in den entsprechenden Geburtsjahrgängen gehörten. Nach der Richtlinie BMVg - P II 1 - Az. 16-02-09/1 würden Anzahl und verwendungsbezogene Struktur der Offiziere eines Geburtsjahrgangs, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden könnten, durch die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte festgelegt. Dies richte sich nach dem Bedarf in den Truppengattungen. Vorliegend sei der Bedarf derart abgesenkt worden, dass die Soll-Quote bei PzGrenTr im Geburtsjahrgang 1979 überdeckt sei (vgl. auch die Jahrgangsübersichten Bl. 41 ff. der Beschwerdeakte).

Am 21. Dezember 2011 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt (Schriftsatz v. 20. Dezember 2011),

den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom ... Februar 2011 und den Beschwerdebescheid vom ... November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom ... April 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte habe zu Unrecht die Voraussetzungen für die Übernahme als Berufssoldat verneint, zumal sie ihm anlässlich der Ablehnung seines früheren Übernahmeantrags aus dem Jahr 2009 ausdrücklich empfohlen habe, im Folgejahr einen erneuten Antrag zu stellen. Dem Kläger seien Bewerber mit Hochschulabschluss vorgezogen worden. Auf andere Qualitäten sei nicht abgestellt worden. Obwohl der Kläger hervorragende Beurteilungen vorweisen könne, in denen wiederholt betont werde, dass er neben dienstgradhöheren und akademisch gebildeteren Kollegen sicher bestehen könne, sei er im Vergleich zu anderen Bewerbern ohne erkennbaren Grund zurückgesetzt worden. Seine Leistungsfähigkeit, Führungskompetenz, Leistungsbereitschaft und Erfahrung seien ganz offensichtlich bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Damit liege ein Ermessensfehler bzw. ein Ermessensdefizit vor.

Die Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert.

Mit Beschluss der Kammer vom 22. April 2014 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Schriftsätzen vom 28. April 2014 (Bl. 35 der Gerichtsakten) und vom 5. Mai 2014 (Bl. 37 der Gerichtsakten) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über die Klage örtlich und sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des Truppendienstgerichts gem. § 82 Abs. 1 (2. HS) SG i.V. mit § 17 Abs. 1 S. 1 WBO kommt nicht in Betracht. Es geht vorliegend nicht um den „inneren militärischen Dienstbereich“, der durch das besondere militärische Über- und Unterordnungsverhältnis dem Vorgesetzten gegenüber geprägt ist, sondern um eine Rechtsstreitigkeit, die das Amt des Soldaten im statusrechtlichen Sinn betrifft. Rechtsstreitigkeiten dieser Art sind gem. § 82 Abs. 1 (1. HS) SG den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen (BVerwG v. 13.12.2012, Az. 2 C 11.11, Rn. 34 bei juris; VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.4873).

Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass über die Einstellung von Berufsoffizieren im Auswahljahrgang 2010 im Laufe des Jahres 2011 abschließend entschieden wurde. Es ist immer noch von einem Rechtsschutzinteresse für eine Neubescheidungsklage auszugehen: Der Kläger steht weiterhin in einem umwandlungsfähigen Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Bei sachnaher Auslegung ist von einem konkludent gestellten Antrag des Klägers über den Zeitraum des konkreten Auswahljahres hinaus jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rechtsweg auszugehen (vgl. auch VG Karlsruhe v. 09.12.2009, Az. 4 K 1542/08; VG München v. 05.10.2012, Az. M 21 K 11.1046; VG München v. 22.11.2013 a. a. O.; zur Möglichkeit, einen Antrag auch in die folgenden Auswahlverfahren einzubeziehen vgl. auch Nr. 2.7 der Richtlinie BMVg - PSZ I 1 (40) - Az. 16-02-09/1 vom 22.10.2010).

Vor diesem Hintergrund ist das Klagebegehren des Klägers gem. § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass er in der Sache beantragt, den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom... Februar 2011 und den Beschwerdebescheid vom ... November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, im aktuell laufenden Auswahlverfahren über seinen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Da die Dienstzeit des Klägers nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerseite schon mit Ablauf des ... Oktober 2014 enden wird, ist es notwendig, dass eine Neubescheidung des klägerischen Antrags vom ... April 2010 noch im laufenden Auswahlverfahren für das Auswahljahr 2014 erfolgt.

Die so zu verstehende Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom ... Februar 2011 und der zurückweisende Beschwerdebescheid vom ... November 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG bedarf es zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten einer Ernennung. Gemäß § 3 SG Abs. 1 ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Auch Offiziere auf Zeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SG in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden (§ 39 Nr. 3 SG).

§ 3 Abs. 1 SG setzt einfachgesetzlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, um. Die Beklagte hat die Entscheidung, ob sie dem Umwandlungsantrag des Klägers entspricht, daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Wie im Beamtenrecht kann auch im Soldatenrecht ein Bewerber nicht mehr und nicht weniger beanspruchen, als dass über seine Bewerbung um einen freien Dienstposten ohne Rechtsfehler in einem fairen, chancengleichen Verfahren entschieden wird (sogenannter „Bewerbungsverfahrensanspruch“). Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (z. B. BVerwG v. 07.05.1981, Az. 2 C 42.79; BVerwG v. 22.09.1988, Az. 2 C 35.86; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11; OVG Bremen v. 19.12.2008, Az. 2 B 359/08; VG Berlin v. 03.03.2004, Az. 7 A 45.03). Das gilt im Soldatenrecht nicht nur bei der (erstmaligen) Berufung in ein Soldatenverhältnis, sondern mit Blick auf das hier ebenso erforderliche Ernennungserfordernis (s.o.) auch bei der hier begehrten Übernahme als Berufssoldat, also der Umwandlung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (BVerwG v. 23.10.1980, Az. 2 C 22.79; VG München v. 05.10.2012 a. a. O.; VG Karlsruhe v. 09.12.2009, Az. 4 K 1542/08; Vogelgesang, in: GKÖD, zu § 37 SG, Rn. 15; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 37, Rn. 12).

Das von der Beklagten praktizierte System zur Beschränkung des Bewerberfelds für die Besetzung von Berufssoldatenstellen aus den Reihen der Zeitsoldaten verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes und ist daher wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ermessensfehlerhaft (BVerwG v. 13.12.2012 a. a. O.; VG München v. 22.11.2013 a. a. O.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers wurde durch die Beklagte insofern verletzt.

Das Auswahlsystem der Beklagten nach Maßgabe verwaltungsinterner Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung (Nrn. 1.2, 1.6, 1.7, 2.4, 2.5 der Richtlinie für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Offizieren im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin vom 22.10.2010 - PSZ I 1 (40) - Az. 16-02-09/1; Abschnitt B. Nrn. II. 2., 4. der vormaligen Richtlinie BMVg - P II 1 - Az. 16-02-09/1 vom 17.02.1997) und nach Maßgabe konkretisierender Weisungsschreiben (vgl. Bl. 39, 58 der Beschwerdeakte) ist gekennzeichnet durch stufenweise aufzufüllende Geburtsjahrgangsquoten in den militärischen Organisationsbereichen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit verfassungsrechtlichen Vorgaben am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar: Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Auswahlkriterien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter zwar ggf. Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, sondern nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen geht, bedarf es hierfür aber einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d. h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (BVerwG v. 13.12.2012 a. a. O.; VG München v. 22.11.2013 a. a. O.).

Damit hält das Bundesverwaltungsgericht zwar Auswahlkriterien, die mit Art. 33 Abs. 2 GG kollidieren, zur Herstellung praktischer Konkordanz mit konfligierenden Verfassungswerten - wie z. B. Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG - für verfassungsrechtlich möglich, knüpft diese aber - unabhängig von materiell-verfassungsrechtlichen Grenzen - an eine normative Grundlage in Form eines Gesetzes oder zumindest einer Rechtsverordnung (ebenso bereits, mit etwas anderer Begründung VG München v. 05.10.2012, Az. M 21 K 11.1046).

Eine Reaktion des Gesetzgebers auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Bezug auf Soldaten bisher nicht erfolgt. In der sich hierfür anbietenden Soldatenlaufbahnverordnung (vgl. z. B. § 6, § 21 und § 22 SLV) sind wie bisher keine normativen Regelungen enthalten. Vielmehr wird an der Befugnis des Bundesministeriums der Verteidigung, die betreffenden Angelegenheiten durch Erlasse (Richtlinien) zu regeln, ausdrücklich festgehalten (vgl. § 44 SLV). Dies bietet indessen für den Ausschluss eines Soldaten von Auswahlverfahren aus Gründen des Geburtsjahrgangs keine ausreichende Rechtsgrundlage (VG München v. 22.11.2013 a. a. O.).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger für eine Übernahme als Berufssoldat generell - etwa aus gesundheitlichen Gründen - ungeeignet ist.

Auch wenn eine rückwirkende Bescheidung über Dienstposten als Berufssoldaten für das Ernennungsjahr 2012 ausgeschlossen erscheint, bleibt es möglich - und dazu ist die Beklagte im Wege eines Bescheidungsurteils (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu verpflichten -, dass der in der Sache zeitlich weiter gehende Antrag des Klägers (s.o.) in einem weiteren Auswahlverfahren neu beschieden wird. Dabei ist er ohne Rücksicht auf (derzeit nicht wirksam gesetzte) Jahrgangsquoten ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gem. Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG zu betrachten.

Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Mai 2014 - 21 K 13.467

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Mai 2014 - 21 K 13.467

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Mai 2014 - 21 K 13.467 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87a


(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sonderverm

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u

Soldatengesetz - SG | § 37 Voraussetzung der Berufung


(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grun

Soldatengesetz - SG | § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten


In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden 1. Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,2. Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgese

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzli

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sech

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel


(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: 1. Mannschaft

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 22 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften des Kapitels drei über die Einstellung und Beförderung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und befördert. (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung

1.
in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt,
2.
in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.
Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden.

(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und
2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots,
5.
einer Elternzeit,
6.
einer familienbedingten Beurlaubung,
7.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst,
8.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
9.
einer Dienstreise.

(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.

(1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und
2.
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(3) § 18 gilt entsprechend.

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften des Kapitels drei über die Einstellung und Beförderung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und befördert.

(2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können aufsteigen

1.
in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 erfüllen,
2.
in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen.

(3) Die Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizieranwärterin)“, „(Reserveunteroffizieranwärter)“ oder „(RUA)“; nach der Übernahme in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebelanwärterin)“, „(Reservefeldwebelanwärter)“ oder „(RFA)“.

(4) In den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve setzt die Beförderung zum Unteroffizier der Reserve das Bestehen einer Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve die Beförderung zum Feldwebel der Reserve das Bestehen einer Feldwebelprüfung voraus. Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen befördert werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 3 nicht angerechnet. § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Reserveunteroffizierinnen und Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie

1.
als Angehörige einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve mindestens den Dienstgrad „Unteroffizier“ und als Angehöriger einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben,
2.
in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben.

(6) § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. § 12 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.