§ 7 SKAG Berlin
(1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse und die besonderen Ortskrankenkassen im Land Berlin sowie der Verband Berliner Ortskrankenkassen, die nach dem 8. Mai 1945 stillgelegt wurden, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Land Berlin aufgelöst.
(2) Die nach dem 8. Mai 1945 stillgelegten Betriebs- und Innungskrankenkassen im Land Berlin können ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn dies die Mehrheit der für die stillgelegte Betriebskrankenkasse in Betracht kommenden abstimmenden Arbeitgeber und die Mehrheit der in Betracht kommenden abstimmenden volljährigen Arbeitnehmer, bei einer stillgelegten Innungskrankenkasse die beteiligten Innungen mit Zustimmung des Gesellenausschusses, bis zum Schluß des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats bei der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes Berlin beantragen und diese feststellt, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenkasse hinreichend gesichert ist.
(3) Wird für eine stillgelegte Betriebs- oder Innungskrankenkasse ein Antrag auf Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nicht gestellt, so ist die Krankenkasse mit dem Ablauf der Antragsfrist aufgelöst. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Krankenkasse aufgelöst, sobald die Ablehnung unanfechtbar geworden ist. Wird dem Antrag entsprochen, so hat die entscheidende Stelle den Tag festzusetzen, mit dem die Krankenkasse ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
(4) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin trifft auf Vorschlag des für die Krankenkassenart zuständigen Bundesverbands im Einzelfall die erforderliche vorläufige Regelung für die Bildung der Organe der Krankenkassen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.
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