Sozialgericht Landshut Beschluss, 29. Dez. 2016 - S 8 SF 13/15 E

published on 29/12/2016 00:00
Sozialgericht Landshut Beschluss, 29. Dez. 2016 - S 8 SF 13/15 E
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Tenor

I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 10.03.2015 wird die Festsetzung der Prozesskostenhilfe vom 23.02.2015 aufgehoben.

II. Die Vergütung der Erinnerungsgegnerin wird endgültig auf 0,- € festgesetzt.

III. Die Erinnerungsgegnerin hat der Erinnerungsführerin die gezahlte Vergütung in Höhe von 690,20 € zurückzuerstatten.

Gründe

I.

Gegenstand des Kostenstreits ist die Vergütung der Erinnerungsführerin in dem Hauptsacheverfahren S 13 AS 389/07.

In diesem Verfahren ist der vormaligen Klägerin J. F. mit Beschluss vom 03.03.2008 Frau Rechtsanwältin B., Erinnerungsgegnerin, beigeordnet worden.

Das o.g. Hauptsacheverfahren ist gemäß Niederschrift am 26.11.2008 vergleichsweise wie folgt beendet worden:

I. Die Beklagte bietet hinsichtlich der Ortsabwesenheit in den Monaten Februar und März 2007 eine vom Gericht so vorgeschlagene EVS basierte Nachzahlung in Höhe von 320,93 Euro an.

II.

Die Klägerin nimmt dieses Angebot in Absprache mit ihrer Prozessbevollmächtigten an und erklärt den Rechtsstreit S 13 AS 389/07 für erledigt. Darüber hinaus verzichtet die Klägerin auf weitere Rechtsmittel gegen die Widerspruchsbescheide vom 06.12.2007 mit den Az.: W 931/07 und W 946/07.

III.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die unter II. genannten Rechtsstreitigkeiten mit dieser Vereinbarung ihre vollständige Erledigung gefunden haben.

Mit Kostennote vom 16.02.2015 (B 90/07BR/sc D1) beantragte die Erinnerungsgegnerin die Vergütung für das oben genannte Verfahren mit einem Betrag in Höhe von 785,40 € festzusetzen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgericht Landshut hat mit Schreiben vom 23.02.2015 der Erinnerungsgegnerin mitgeteilt, die Verfahrensgebühr sei hier nicht, wie beantragt, nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250 € zu vergüten, sondern nach Nr. 3103 VV RVG nur in Höhe von 170 €; es würden daher insgesamt 690,20 € auf das in der Kostennote angegebene Konto überwiesen.

Mit Datum vom 23.02.2015 ist dieser Betrag zur Zahlung auf das Konto der Erinnerungsgegnerin angewiesen worden.

Mit der am 11.03.2015 erhobenen Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, der am 17.02.2015 eingegangene Vergütungsantrag der Erinnerungsgegnerin sei verjährt:

Die Vergütung des Rechtsanwalts werde mit Beendigung des Rechtszuges fällig. Der Anspruch wegen Gebühren und Auslagen verjähre gem. § 195 BGB in 3 Jahren. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Der Anspruch auf die PKH-Vergütung sei daher zum 01.01.2012 verjährt.

Die zu Unrecht gezahlte Vergütung sei zurückzuerstatten.

Mit Schreiben vom 19.03.2015 ist die Erinnerung der zuständigen Kostenkammer zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 beantragt die Erinnerungsgegnerin,

die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 11.03.2015 zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung u. a. aus: Die Erinnerung hätte innerhalb von 14 Tagen „nach Entscheidung über die Auszahlung“ vom 23.02.2015 erhoben werden müssen. Die mit Schreiben vom 11.03.2015 eingelegte Erinnerung sei daher verfristet. Des Weiteren werde ihrerseits gegenüber der Rückerstattungsforderung die Aufrechnung gegen die Steuerschuld des Freistaates Bayern aus ihrem noch nicht bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 erklärt.

Mit Schreiben vom 10.04.2015 verwies der Bezirksrevisor auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse, das lediglich verwirkt sein könne, dies sei in Anbetracht der hier gegebenen Zeitläufe nicht der Fall. Mit Schreiben vom 09.03.2016 hat die Staatskasse unter Berücksichtigung der Einwände der Erinnerungsgegnerin im Schriftsatz vom 02.04.2015 zur Zulässigkeit der Verjährungseinrede wie folgt Stellung genommen:

„Durch den am 26.11.08 in der Klage mit dem Az. S 13 AS 389/07 geschlossenen Vergleich ohne Kostenregelung bestand gemäß § 195 SGG keinerlei Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Beklagte. Der einzige Anspruch des Erinnerungsgegners war der aus der bewilligten PKH, der aber mit Ablauf des 31.12.2011 um 24:00 Uhr verjährte. Warum diese Vergütung erst mit am 17.02.15 beim zuständigen SG Landshut eingegangenem Antrag vom 16.02.15, also über 3 Jahre nach Eintritt der Verjährung, geltend gemacht wurde, also keineswegs nur verhältnismäßig kurze Zeit nach Fristablauf, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere steht der verspätete Vergütungsantrag auch nicht im sachlichen Zusammenhang mit einem schwebenden Rechtsmittel in einem Parallelprozess, längerem Ruhen des Verfahrens oder Tod eines Anspruchsberechtigten.“

Im Übrigen - so der Erinnerungsführer unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 19.08.99, Az.: 4 C 99.1971 - sei die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Entgegen dem Vorbringen der Erinnerungsgegnerin war die Erinnerung des Erinnerungsführers weder verfristet noch verwirkt.

Die Einlegung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist an keine Frist gebunden (vgl. OLG Naumburg RPfl. 2012, 156; Riedel/ Sußbauer/Schmahl RVG 9. Aufl. § 56 Rz. 5; Gerold/Schmidt/Müller-Raabe RVG, 21. Aufl. § 56 Rz. 7). Dies folgt schon daraus, dass § 56 Abs. 2 RVG für das Erinnerungsverfahren im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren nicht auf § 33 Abs. 3 RVG, sondern lediglich auf § 33 Abs. 7 RVG verweist. Damit hat der Gesetzgeber mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.2005 klargestellt, dass eine Erinnerung nicht an eine Frist gebunden ist (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2010, 308, vgl. Hartmann KostG 43. Aufl. § 56 RVG Rz. 6). Vielmehr ist die Erinnerung selbst dann noch zulässig, wenn wie hier, die festgesetzte Vergütung bereits ausgezahlt ist (vgl. OLG Thüringen JurBüro 2006 366; Landesarbeitsgericht München vom 23.12.2013 - 1 Ta 246/12).

Selbst wenn im Übrigen von der Möglichkeit der Verwirkung der Erinnerung auszugehen wäre, ist diese hier nicht eingetreten. Denn es entspricht - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung, dass selbst in diesem Fall das Erinnerungsrecht der Staatskasse frühestens mit Ablauf des mit der Kostenfestsetzung folgenden Jahres erlischt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2016 - Az.: L 15 SF 97/16 E; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2015 - Az.: L 4 AS 427/15 B; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 04.03.2014 - Az.: 1 Ta 416/12; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.10.2012 - Az.: L 15 SF 131/11 B E; OLG Rostock JurBüro 2012, 197; OLG Brandenburg JurBüro 2010, 308; OLG Koblenz RPfl 1993, 290; Gerold/ Schmidt/Müller-Raabe a.a.O. § 55 Rn. 44).

Die Erinnerung des Bezirksrevisors ist noch vor Ablauf dieses Zeitraumes bei dem Sozialgericht Landshut eingegangen.

Die Festsetzung der Prozesskostenhilfe durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgte am 23.02.2015 und die Erinnerung des Erinnerungsführers ging am 11.03.2015 bei dem Sozialgericht Landshut ein.

Damit ist vorliegend Verwirkung hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitlaufs nicht eingetreten. Eine ausnahmsweise kürzere Verwirkungsfrist ist in Anbetracht des hier vorliegenden Zeitraums unter keinem Gesichtspunkt gegeben.

Die Kammer schließt sich hierbei der Rechtsprechung der 4. Kammer des Sozialgerichts Landshut im Beschluss vom 09.12.2016, Az.: S 4 SF 15/14 E an.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe in dem Rechtsstreit S 13 AS 389/07 hat die Erinnerungsgegnerin keinen Anspruch auf Vergütung. Der Vergütungsanspruch der Erinnerungsgegnerin gem. § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV), § 14 Abs. 1 RVG ist verjährt.

Die Verjährung des Vergütungsanspruchs richtet sich nach §§ 8 Abs. 1 RVG, 194 ff BGB.

Danach ist im vorliegenden Fall der Anspruch mit dem wirksamen Vergleich vom 26.11.2008 beendet worden. Die Verjährung beginnt somit gem. § 199 BGB am 31.12.2008. Der Anspruch ist damit gem. § 195 BGB nach 3 Jahren zum 01.01.2012 verjährt.

Die Einwendungen der Erinnerungsgegnerin im Schriftsatz vom 02.04.2015 sind aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Ein Ermessensfehlgebrauch der Einrede der Verjährung durch den Erinnerungsführer ist nach Überprüfung der hier vorliegenden Einzelumstände auch für die Kammer nicht nachvollziehbar gewesen; es wird daher im Übrigen auf die Ausführungen des Erinnerungsführers verwiesen. Dies gilt ebenfalls für die von der Erinnerungsgegnerin erklärte Aufrechnung gegenüber der Rückerstattungsforderung des Erinnerungsführers.

Die auf dem am 17.02.2015 eingegangenen Vergütungsantrag festgestellte und mit Datum vom 23.02.2015 an die Erinnerungsgegnerin ausgezahlte Vergütung ist an die Staatskasse zurückzuerstatten.

Diese Entscheidung ergeht im gebührenfreien Verfahren (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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published on 29/11/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsver
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Tenor I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des SG Landshut vom 29.12.2016, S 8 SF 13/15 E, aufgehoben und die Erinnerung des Erinnerungsführers zurückgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Bes
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.