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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Übertragung der Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 09.02.2024

Die in § 370a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.

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