Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2006 - X ZR 184/04

published on 07/11/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2006 - X ZR 184/04
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Previous court decisions
Landgericht Bamberg, 2 O 610/00, 21/06/2002
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 203/02, 03/11/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 184/04 Verkündet am:
7. November 2006
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur
voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker
nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen
Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten
Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf
vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.

b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls
nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.

c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852
Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.

d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des
Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem
Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der
Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der
Überleitungsanzeige erhalten hat.
BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 184/04 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2006 durch den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 2004 aufgehoben , soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. In Höhe eines Betrages von 452,49 € nebst Zinsen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 21. Juni 2002 zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf
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Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch. Im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige brachte das Jugendamt der
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Klägerin den Sohn des Beklagten vom 22. April bis 17. August 1995 in einem Kinder- und Jugendwohnheim in Hessen unter, indem es den schon vor der Volljährigkeit begonnenen Aufenthalt verlängerte. Die Kosten des Aufenthalts beliefen sich auf 26.972,98 DM. Alsbald nach seinem 18. Geburtstag übertrug der Sohn des Beklagten
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durch notariellen Vertrag vom 24. April 1995 zwei Grundstücke, die ihm schenkweise von seiner Großmutter zugewandt worden waren, "ohne weitere Gegenleistung" auf den Beklagten. Die Klägerin hat einen angeblichen Rückgewähranspruch des Sohnes
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des Beklagten wegen Notbedarfs auf sich übergeleitet und nimmt den Beklagten auf Zahlung von 13.637,16 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im
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Wesentlichen antragsgemäß erkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur
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teilweisen Klageabweisung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen
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wie folgt begründet: In der Person des Sohnes des Beklagten sei ein Anspruch nach § 528
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Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung entstanden, den die Klägerin wirksam auf sich übergeleitet habe. Der notarielle Vertrag vom 24. April 1995 stelle eine Schenkung dar. Der Sohn des Beklagten sei während der Gewährung der Sozialhilfe außerstande gewesen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; die Höhe der Aufwendungen der Klägerin sei unstreitig. Die Aufrechnung des Beklagten mit diversen Schadensersatzansprüchen gegen seinen Sohn aus unerlaubter Handlung greife nicht durch, weil der substantiierte Vortrag hierzu, den der Beklagte erstmals in der Schlussverhandlung des Berufungsgerichts unter Bezugnahme auf einen tags zuvor eingereichten Schriftsatz gehalten habe, verspätet sei und dem Beklagten grobe Nachlässigkeit zur Last falle. II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entschei9 denden Punkt nicht stand. 1. Die Revision rügt die in der Revisionsbegründung nicht mit Verfah10 rensrügen angegriffene Qualifikation des Vertrags zwischen dem Beklagten und seinem Sohn als Schenkung als fehlerhaft. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt sie jedoch insoweit nicht auf. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt , dass die von dem Sohn des Beklagten verursachten Schäden zumindest einer der Beweggründe für die Grundstücksübertragung gewesen seien, hat jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass eine Gegenleistung des Beklagten nach dem Willen der Vertragsparteien Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarung geworden sei. Mit dem Versuch, diese mögliche tatrichterliche Würdigung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, kann die Revision nicht durchdringen. 2. Die Revision rügt ferner, dass das Berufungsgericht nicht geprüft
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habe, ob die Aufwendungen der Klägerin zur Befriedigung des angemessenen Unterhalts des Sohnes notwendig gewesen seien. Dessen Unterbringung habe auf seinem von der Klägerin gebilligten autonomen Wunsch beruht. Ein monatliche Kosten von über 7.000,- DM verursachender "Lebensstil" sei für einen arbeits - und vermögenslosen Heranwachsenden offensichtlich unangemessen. Er könne auch nicht erforderlich gewesen sein, da der Sohn des Beklagten den Heimaufenthalt gar nicht angenommen, sondern sich ihm laufend entzogen habe.
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Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Schenker außerstande war, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und die Aufwendungen der Klägerin für seinen angemessenen Unterhalt erforderlich waren. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schließt zwar der
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Umstand, dass die Klägerin in Höhe der Klageforderung einen bestandskräftigen Kostenbeitragsbescheid gegen den Sohn des Beklagten erlassen und das Verwaltungsgericht die Einwendungen des Beklagten gegen die Überleitung des Rückgewähranspruchs rechtskräftig zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang auch seine Einwendungen gegen Grund und Höhe des Kostenbeitrags geprüft hat, im Verhältnis der Parteien des Schenkungsvertrages und damit auch im Verhältnis der Prozessparteien die Prüfung nicht aus, ob Aufwendungen in Höhe des Kostenbeitrags für den angemessenen Unterhalt des Sohnes erforderlich waren. Da indessen nach § 35a SGB VIII (i.d.F. v. 3.5.1993) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form oder aber auch in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen zu leisten ist und einem jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII (i.d.F. v. 3.5.1993) entsprechende Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, hatte das Berufungsgericht ohne entsprechendes Vorbringen des Beklagten keinen Anlass, die Erforderlichkeit der Aufwendungen in Zweifel zu ziehen. Solches Vorbringen hat die Revisionsbegründung indes nicht aufgezeigt. Der von ihr gezogene Vergleich mit dem Aufenthalt in einem Luxushotel liegt neben der Sache, und es steht der Notwendigkeit der Hilfe auch nicht entgegen, dass sich der Sohn des Beklagten ihr verschiedentlich entzogen hat.
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3. Schließlich beanstandet die Revision auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Sohn des Beklagten das Geschenk zum Zeitpunkt seiner Bedürftigkeit zur Sicherung seines angemessenen Unterhalts hätte einsetzen können. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Vertrag, durch den die
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Grundstücke durch dessen Großmutter an seinen Sohn verschenkt worden waren , vorsah, dass der Sohn die Grundstücke im Falle einer Veräußerung vor Vollendung seines 25. Lebensjahres unentgeltlich an ihn - den Beklagten - zu übertragen hatte, und dass dieser Übertragungsanspruch mit einer Vormerkung gesichert war. Aus der zu den Akten gereichten Ablichtung des Vertrages ergibt sich ferner, dass sich die (Erst-)Schenkerin den lebenslangen Nießbrauch an den Grundstücken vorbehalten hatte. Unter diesen Umständen kommt zwar in Betracht, dass der Sohn des Beklagten die Grundstücke zum Zeitpunkt seiner Bedürftigkeit weder hätte veräußern, noch hätte vermieten oder selbst nutzen können. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er sie zu banküblichen Konditionen ebenso wenig hätte beleihen können, da er angesichts der vorrangigen Vormerkung einem Grundpfandgläubiger keine gesicherte Position verschaffen konnte. Das schloss indessen einen Rückforderungsanspruch nicht aus. Denn damit waren die Grundstücke für den Sohn des Beklagten nicht
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- was eine Rückforderung nach § 528 BGB ausschließen mag (vgl. Staudinger/ Wimmer-Leonhardt, BGB, Neubearb. 2005, § 528 Rdn. 15) - ohne wirtschaftlichen Wert. Der Grundstückswert war - nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt - für ihn lediglich zeitweise nicht realisierbar. Eine solche Konstellation rechtfertigt es nicht, dem Schenker den Rückforderungsanspruch zu versagen. Der Wortlaut des Gesetzes sieht eine solche Einschränkung der Rechte
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des bedürftigen Schenkers nicht vor. Sie ist auch durch den Zweck der Vorschrift nicht geboten, es dem Schenker zu erlauben, mit Hilfe des zurückge- währten Geschenks seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Denn die Rückgewähr eines werthaltigen Gegenstandes verbessert die wirtschaftliche Lage des Schenkers, dem es etwa gelingen kann, diesen Gegenstand als Sicherung für ein Darlehen eines Verwandten oder einer ihm sonst nahestehenden Person zu verwenden. Die in aller Regel nicht auszuschließende grundsätzliche Möglichkeit, mit Hilfe des Geschenks den angemessenen Unterhalt des Schenkers ganz oder teilweise zu gewährleisten, genügt für den Rückgewähranspruch. 4. Allerdings steht dieser Anspruch der Klägerin nur für den Zeitraum
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vom 24. April bis zum 17. August 1995 mit der Folge zu, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 452,49 €, den die Klägerin für den 22. und 23. April 1995 geltend macht, unbegründet ist. Denn vor Abschluss des Schenkungsvertrages kann ein Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten nicht bestehen. Hingegen kommt es nicht darauf an, wann der Beklagte durch Eintra19 gung in das Grundbuch das Eigentum an den geschenkten Grundstücken erworben hat. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Vollziehung einer Grundstücksschenkung auf die Eintragung ankommt oder ob hierfür die Auflassung des geschenkten Grundstücks genügt. Nach dem gemeinsamen Rechtsgedanken der §§ 519, 528 BGB soll dem Schenker sowohl vor als auch nach Erfüllung des Schenkungsversprechens die Möglichkeit zu Gebote stehen, auf das Geschenk zuzugreifen, wenn dies zur Sicherung seines angemessenen Unterhalts oder zur Erfüllung ihm kraft Gesetzes obliegender Unterhaltspflichten notwendig ist. Ist der Schenkungsvertrag noch nicht erfüllt, steht ihm hierzu die Einrede des Notbedarfs zu Gebote; ist bereits erfüllt, so tritt die Rückforderung an die Stelle der Einrede. Nach der Vollziehung der Schenkung ist der Beschenkte dabei insbesondere durch § 529 BGB und dadurch stärker geschützt, dass nunmehr eine bloße Gefährdung des künftigen Unterhalts nicht mehr ausreicht. Für den Umfang des zu sichernden Unterhalts kommt es indes in beiden Fällen nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Einrede bzw. des Anspruchs an, sondern auf die Entstehung des Notbedarfs. § 528 Abs. 1 BGB setzt daher nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zur bestreiten und die in der Vorschrift genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. 5. Soweit das Berufungsgericht hiernach den Klageanspruch rechts20 fehlerfrei für begründet gehalten hat, rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen gegen seinen Sohn mit der gegebenen Begründung nicht für unbegründet erachten durfte. Die Zurückweisung des auf den Schriftsatz vom 7. September 2004 ge21 stützten Vorbringens in der Berufungsverhandlung als verspätet hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht angewandten Präklusionsvorschriften der §§ 525, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO dürfen nicht rechtzeitig mitgeteilte Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Zurückweisung setzt daher voraus, dass der Rechtsstreit ohne das verspätete Vorbringen insgesamt entscheidungsreif ist (BGHZ 77, 306, 308; BGH, Urt. v. 14.1.1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn es aus anderen Gründen einer Beweisaufnahme bedarf. So verhält es sich im Streitfall. Denn bereits mit seinem ursprünglichen , schon in erster Instanz gehaltenen Vortrag hat der Beklagte Schadensersatzansprüche schlüssig dargetan. Dass diese Ansprüche die Klagesumme nicht erreichten, ist unerheblich, weil wegen des insoweit bestehenden Aufklärungsbedarfs der Rechtsstreit jedenfalls nicht insgesamt entscheidungsreif war.
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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind oder der Gegenvortrag dazu nicht Anlass bietet (BGHZ 127, 354, 358; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813; BGH, Urt. v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). Mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. April 2002 in Verbindung
23
mit der dort in Bezug genommenen Anlage hat der Beklagte u.a. dargetan, dass sein Sohn in der Zeit vor der Überleitungsanzeige der Klägerin von ihm tägliche Geldzahlungen erpresst bzw. ihn zu solchen Zahlungen genötigt habe und vorsätzlich bestimmte nach Art und Zeitpunkt näher bezeichnete Sachschäden verursacht habe. Für seine Behauptungen hat der Beklagte sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Damit hat er aufrechenbare Gegenansprüche so dargetan, dass sie dem Beweis zugänglich waren. Zu Recht verweist die Revision darauf, dass dieses Vorbringen - ent24 gegen der in anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts - nicht deswegen außer Acht bleiben durfte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die Tatsachen gekannt hätte, die der Überleitung des Klageanspruchs auf die Klägerin zugrunde lagen. Denn der Rückgewähranspruch geht nicht von Gesetzes wegen über, sondern kann übergeleitet werden, wobei die schriftliche Überleitungsanzeige den Übergang des Anspruchs bewirkt (§ 95 Abs. 3 SGB VIII). Gemäß § 406 BGB kann der Beklagte daher mit Forderungen aus unerlaubter Handlung aufrechnen, die entstanden sind, bevor er von der Überleitungsanzeige Kenntnis erhalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis einer Abtretung im Sinne des § 406 BGB gleichzustellen ist (BGHZ 66, 384, 386 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 f.). Denn bei Kenntnis der Vorausabtretung kann der Schuldner nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Forderung befreien zu können. Ist hingegen ein Anspruchsübergang lediglich möglich, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners schon generell nicht verneint werden, zumindest verdient der Schuldner aber in diesem Fall den vollen Schutz des § 406 BGB, wenn die Aufrechnungsforderung - wie hier - aus unerlaubter Handlung resultiert. Entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten ist die Aufrechnung auch
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nicht nach § 394 BGB ausgeschlossen. Denn der Rückgewähranspruch nach § 528 BGB ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen. Ist der Rückgewähranspruch - wie im Streitfall - rechtshängig geworden, kann er gepfändet und kann gegen ihn aufgerechnet werden. Ein weitergehendes Pfändungsverbot ergibt sich nicht aus § 851 Abs. 1
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ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des Rückgewähranspruchs (BGHZ 147, 288, 290) Einschränkungen bei der Abtretbarkeit des Anspruchs ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und inwieweit ein Abtretungsverbot besteht, bislang offen gelassen und lediglich entschieden, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Schenker auch an einen anderen als die in dieser Vorschrift genannten Unterhaltsgläubiger jedenfalls dann wirksam abgetreten werden kann, wenn der Abtretungsempfänger in Höhe des vollen Werts dieses Anspruchs den Unterhalt des bedürftig gewordenen Schenkers bestritten hat und seinen Unterhalt auch weiterhin sicherstellt (BGHZ 127, 354, 357). Die Frage kann auch weiterhin dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Pfändbarkeit des Anspruchs durch § 852 Abs. 2 ZPO im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO abweichend geregelt (ebenso, wenn auch kritisch gegenüber dem Umfang der gesetzlichen Zulassung der Pfändung Kollhosser , ZEV 2001, 289, 292; ferner ders. in MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 528 Rdn. 11). Das zurückgewährte Geschenk ist nicht wegen des Unterhaltssicherungszwecks der Rückgewähr der Pfändung entzogen. Ebenso wenig haben die Ansprüche Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen (BGHZ 162, 234, 240). Es ist nicht einsichtig, warum der Rückgewähranspruch stärkeren Vollstreckungsschutz genießen sollte als das ursprüngliche oder zum Zwecke der Unterhaltssicherung wiedererlangte Eigentum an dem geschenkten Gegenstand (vgl. BGHZ 154, 64, 71).
Scharen Ambrosius Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 2 O 610/00 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2004 - 3 U 203/02 -
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published on 01/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 275/02 vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 286 E, 544 Abs. 7 a) Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rech
published on 11/04/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19/98 Verkündet am: 11. April 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 276 BG
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Annotations

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist.

(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist.

(2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.