Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 25 Gesundheitsuntersuchungen

(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung.

(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

(3) Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Die im Rahmen der Untersuchungen erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen ferner voraus, dass

1.
das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist,
2.
die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,
3.
genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln.
Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine Gesundheitsuntersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwendige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Gesundheitsuntersuchung beschließen. § 137e gilt entsprechend.

(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Ferner bestimmt er für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der Untersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli 2018 in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. Die Frist nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um zwei Jahre.

(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.

(5) In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu regeln, dass die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, wenn es zur Sicherung der Qualität der Untersuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder besondere technische Einrichtungen vorgehalten werden oder dass besonders qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt. Ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder dass bei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien außerdem Kriterien für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine bedarfsgerechte räumliche Verteilung gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung ihrer Qualifikation und der geeigneten räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für die Versorgung im Rahmen eines in den Richtlinien geregelten Ausschreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen kann befristet und mit für das Versorgungsziel notwendigen Auflagen erteilt werden.

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Steuerrecht: Auswirkungen von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse

09.05.2017

Leistet eine gesetzliche Krankenkasse Bonuszahlungen nach § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen


(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherk

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG | Art 14 Gesamtvergütung der Vertragsärzte im Jahr 1999


(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte als Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die n

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 8 Grundsatz


(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz gilt das Dritte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Krankengeld wird nur gewährt, soweit dies in den §§ 12 und 13 vorgesehen ist. (2a)
wird zitiert von 12 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung


(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 11 Leistungsarten


(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 73b Hausarztzentrierte Versorgung


(1) Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. (2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt,

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 62 Belastungsgrenze


(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für d
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe


(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen u

Strahlenschutzgesetz - StrlSchG | § 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung


(1) Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten ist nur zulässig, wenn die Rechtsverordnung nach Absatz 2 dies vorsieht. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsveror
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung


(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. D

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden


(1) Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juni 2016 - L 16 R 397/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Gründe I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2014 teilweise aufgehoben. Der Bescheid vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2012 werden insoweit aufgehob

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 14. Juni 2016 - B 5 K 15.307

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als ... an der Universität .

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2016 - S 27 KR 629/16

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist d

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juni 2016 - L 5 KR 66/15 KL

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer Satzungsregelung, die als Mehrleistung d

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Juni 2016 - X R 17/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015  3 K 1387/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2016 - B 1 KR 31/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da

Bundessozialgericht Urteil, 12. Sept. 2015 - B 1 KR 15/14 R

bei uns veröffentlicht am 12.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 08. Sept. 2015 - B 1 KR 16/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juli 2015 - L 11 KR 3149/15 ER

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe  I.1 Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen der Beklagten.2 Der am … 1962 geborene

Landessozialgericht NRW Beschluss, 06. Mai 2015 - L 11 KA 10/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2013 abgeändert. Die sofortige Vollziehung des Bescheides 20.11.2012 durch Anordnung vom 20.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerd

Bundessozialgericht Beschluss, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 43/14 B

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 1 KR 19/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 30. Sept. 2014 - 13 K 3348/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Die am 12. August 1954 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juli 2011 Versorgungsempfängerin der Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 %

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Mai 2014 - L 11 KR 1169/13

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich im vorliegend

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Jan. 2014 - L 1 KR 862/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin begehrt die Erstattung ihr

Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2013 - B 6 KA 41/12 R

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2013 - B 6 KA 42/12 R

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2013 - L 4 KR 5058/12

bei uns veröffentlicht am 19.04.2013

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Streitig ist zwischen den Bete

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - L 11 R 1582/10

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.02.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007 aufgehoben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krank

Bundessozialgericht Urteil, 22. Juni 2010 - B 1 A 1/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, eine Satzungsänderung zu genehmigen. 2

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2009 - L 11 KR 3718/08 KL

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - L 1 KA 1/06

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 30. November 2005 werden zurückgewiesen. Die Berufungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 04. Apr. 2006 - L 4 KA 33/02

bei uns veröffentlicht am 04.04.2006

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. September 2001 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beanstandung des beklagten Ministeriums vom 18. Oktober 1999 auch rechtmäßig ist, soweit sie die Fests

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(1) Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten ist nur zulässig, wenn die Rechtsverordnung nach Absatz 2 dies vorsieht. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne...
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